Rechtsprechung
| BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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SÜG § 14 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § ... 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 6, § 35 Abs. 3; WBO § 7 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 7 Abs. 1 und 2; MADG § 1 Abs. 3 und 5, §§ 14, 3, 10
Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; Sicherheitsrisiko; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung; Verfahrenseinstellung; Russische Föderation; Militärischer Abschirmdienst (MAD); Sicherheitsüberprüfung; Amtshilfe; ... - Bundesverwaltungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung betreffend die Mitteilung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung über die Einstellung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Zuständigkeit für die Einstufung der Russischen Föderation als Staat mit ...
Papierfundstellen
- BVerwGE 125, 56
- NVwZ-RR 2006, 622
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (24)
- BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04
Sicherheitsüberprüfung; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung des …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 [313] = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 = NVwZ-RR 1997, 105> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 263 = DokBer 2005, 169> m.w.N.).Dann hat die Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).
Eine solche Feststellung kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 -
ZBR 2002, 292 [LS]> m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - NVwZ-RR 2004, 428>, vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ). Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = NVwZ-RR 2003, 512 = DVBl 2003, 754> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).
Ein derartiger atypischer Fall, der eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen kann, kommt in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe-)Partnern, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe-)Partner, der zum Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ; vgl. Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 2 SÜG RNr. 14).
Der Antragsteller übersieht außerdem, dass in die Einschätzung des BMI, ob ein Staat als SmbS im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nach dem gesetzlichen Regelungsgehalt ersichtlich nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr muss die Einstufung als SmbS auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analyse beruhen, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).
Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).
Danach ist der MAD im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG i.d.F. des 1. Änderungsgesetzes vom 8. März 2004 <BGBl I S. 334>; Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).
Rn. 53 Die Auffassung des GB/BMVg, eine Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers erst nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland durchzuführen, entspricht im Übrigen den (Regel-)Anforderungen an die zeitliche Ermittlungstiefe in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG und ist rechtlich nicht zu beanstanden (…ebenso: Denneborg, a.a.O., § 13 SÜG RNr. 15; Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).
- BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
Hinderung an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Die Tatsache, dass der Antragsteller einen von ihm als rechtswidrig empfundenen Bescheid zum Gegenstand eines Antragsverfahrens macht, ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Begründung (stRspr., vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18.99, 19.99 - <NZWehrr 2000, 122 = DÖV 2000, 121> m.w.N. und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -).Rn. 24 Die Antragsfrist stellt in Bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist dar (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 14. September 1999 - BVerwGE 1 WB 18.99, 19.99 - , vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 79.99 - m.w.N. und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -).
Nach Ablauf der Frist eingereichte Schriftsätze können deshalb eine bislang fehlende Begründung nicht ersetzen, sondern allenfalls eine rechtzeitig eingereichte Begründung vertiefen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. März 1969 - BVerwG 1 WB 29.69 -, vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18.99, 19.99 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -).
Diese soll unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung verhindern und den jeweiligen Antragsteller anhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 -
NZWehrr 1998, 167 [f.]>, vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18.99, 19.99 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -). - BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 57.00
Zurückweisung einer Beschwerde durch den Bundesminister - Aufhebung der …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Die Tatsache, dass der Antragsteller einen von ihm als rechtswidrig empfundenen Bescheid zum Gegenstand eines Antragsverfahrens macht, ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Begründung (stRspr., vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18.99, 19.99 - <NZWehrr 2000, 122 = DÖV 2000, 121> m.w.N. und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -).Rn. 24 Die Antragsfrist stellt in Bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist dar (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 14. September 1999 - BVerwGE 1 WB 18.99, 19.99 - , vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 79.99 - m.w.N. und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -).
Nach Ablauf der Frist eingereichte Schriftsätze können deshalb eine bislang fehlende Begründung nicht ersetzen, sondern allenfalls eine rechtzeitig eingereichte Begründung vertiefen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. März 1969 - BVerwG 1 WB 29.69 -, vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18.99, 19.99 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -).
Diese soll unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung verhindern und den jeweiligen Antragsteller anhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 -
NZWehrr 1998, 167 [f.]>, vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18.99, 19.99 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -).
- BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - ZBR 2002, 287>). Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>).
- BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 71.95
Recht der Soldaten: Folgewirkungen des Abbruchs einer Sicherheitsüberprüfung
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 [313] = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209 = NVwZ-RR 1997, 105> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 263 = DokBer 2005, 169> m.w.N.).Dann hat die Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).
- BVerwG, 21.02.2002 - 1 WB 77.01
Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Ministerium für Staatssicherheit …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Eine solche Feststellung kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 -ZBR 2002, 292 [LS]> m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - NVwZ-RR 2004, 428>, vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ). Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>).
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Anderenfalls würde die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene und in der Folge des so genannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - <BVerfGE 65, 1 [43 ff.]>) zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber vorgenommene differenzierte spezialgesetzliche Einräumung von Befugnissen der für die Erhebung von personenbezogenen Daten zuständigen Stellen "aus den Angeln gehoben". - BVerwG, 09.12.1999 - 1 WB 60.99
Anforderungen an die abstrakte Gefährdung durch Anbahnungsversuche und …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Rn. 54 Der Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 60.99, 61.99 - (Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 8 = NVwZ-RR 2000, 305 = ZBR 2000, 127) steht der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids des GB/ BMVg nicht entgegen. - BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>). - BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz; …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = NVwZ-RR 2003, 512 = DVBl 2003, 754> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ). - BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00
Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines …
- BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00
Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines …
- BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99
Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines …
- BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70
Rechtsmittel
- BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 3.03
Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Sicherheitserklärung; …
- BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 27.99
Effektiver Rechtsschutz im Fall truppendienstlicher Erstmaßnahmen des …
- BVerfG, 30.01.1991 - 2 BvR 712/90
Effektivität des Rechtsschutzes - Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche …
- BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 7.00
Widerrufbarkeit der Zustimmung eines Personalratsmitglieds zu seiner Versetzung - …
- BVerwG, 27.01.1998 - 1 WB 40.97
Recht der Soldaten, Wehrbeschwerdeverfahren, Anforderungen an die …
- BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 14.02
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - …
- BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes …
- BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 11.05
- BVerwG, 26.03.1969 - I WB 29.69
Beschwerde gegen die Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung - Erstellung …
- BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 79.99
Sinn und Zweck des Begründungserfordernises im Wehrbeschwerdeverfahren - …
- BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06
Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum; …
Im Hinblick auf die Einhaltung der Antragsfrist hätte es näherer Prüfung bedurft, ob bereits das Schreiben des Antragstellers vom 17. Januar 2006 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufzufassen war und ob - davon abgesehen - hier mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der unterbliebenen Fristbelehrung seitens des Bundesministeriums der Verteidigung die Antragsfrist gemäß § 7 Abs. 2 WBO verlängert war (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 1991 -2 BvR 712/90 - NZWehrr 1991, 67 ; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 m.w.N.). - BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.
Wenn - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesminister der Verteidigung (im Sinne von § 21 Abs. 1 WBO) erlassen wird und deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, verlangt die Verfassungsgarantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die ausdrückliche Belehrung des betroffenen Soldaten darüber, dass der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - NZWehrr 1991, 67 sowie im Anschluss hieran die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 7.00 - Buchholz 252 § 51 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2000, 161, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 sowie zuletzt vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - m.w.N.).Unterbleibt eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, so stellt dies hinsichtlich der Hinderung an der Einhaltung einer Frist einen unabwendbaren Zufall dar (§ 7 Abs. 2 WBO) mit der Folge, dass gemäß § 7 Abs. 1 WBO die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses, d.h. hier: drei Tage nach einer eventuellen nachträglichen Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, abläuft (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 a.a.O. S. 58 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung im Einzelfall ursächlich dafür war, dass der Soldat an der Einhaltung der Frist gehindert war; nach § 7 Abs. 2 WBO begründet eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O. S. 58).
- BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07
Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich, …
Wird vom Bundesminister der Verteidigung - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme erlassen, gegen die als Rechtsbehelf allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist, so bedarf sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer ausdrücklichen Belehrung des betroffenen Soldaten darüber, dass der Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einzulegen und zu begründen ist (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 sowie zuletzt vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - m.w.N.).
- BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung
Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom BMVg - wie hier in Gestalt des GB/BMVg - erlassen wird und dem Antragsteller dagegen als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11).Diese Bestimmung ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung entsprechend anzuwenden (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O.;… Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 7 Rn. 4).
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 24. Januar 2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
- BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 59.08
Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.
Rn. 26 Wenn - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesminister der Verteidigung (im Sinne von § 21 Abs. 1 WBO) erlassen wird und deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, verlangt die Verfassungsgarantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die ausdrückliche Belehrung des betroffenen Soldaten darüber, dass der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - NZWehrr 1991, 67 sowie im Anschluss hieran die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 7.00 - Buchholz 252 § 51 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2000, 161, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 sowie zuletzt vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - m.w.N.).Rn. 27 Unterbleibt eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, so stellt dies hinsichtlich der Hinderung an der Einhaltung einer Frist einen unabwendbaren Zufall dar (§ 7 Abs. 2 WBO) mit der Folge, dass gemäß § 7 Abs. 1 WBO die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses, d.h. hier: drei Tage nach einer eventuellen nachträglichen Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, abläuft (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 a.a.O. S. 58 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung im Einzelfall ursächlich dafür war, dass der Soldat an der Einhaltung der Frist gehindert war; nach § 7 Abs. 2 WBO begründet eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O. S. 58).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2013 - 1 A 1128/12
Zulässigkeit der fiktiven Versetzung eines vom Dienst freigestellten Soldaten als …
Rn. 52 BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 WB 15.05 -, BVerwGE 125, 56 = NVwZ-RR 2006, 622 = juris, Rn. 6.Rn. 55 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 1 WDS-VR 17.13 -, juris, Rn. 22, vom 24. Januar 2006- 1 WB 15.05 -, BVerwGE 125, 56 = NVwZ-RR 2006, 622 = juris, Rn. 7, und vom 25. April 1974- 1 WB 47.73 und 75.73 -, BVerwGE 46, 251; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 27.
- BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 11.07
Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; Promotion.
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, wenn eine truppendienstliche Erstmaßnahme, wie hier der Bescheid vom 8. November 2006, unmittelbar durch den Bundesminister der Verteidigung erlassen wird und dem Soldaten deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 m.w.N.). - BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11
Einfache Sicherheitsüberprüfung; Einstellung des …
Rn. 34 Ist die notwendige Überprüfung des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 SÜG) oder einer einzubeziehenden Person (§ 2 Abs. 2 SÜG) nicht möglich, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 …und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - Rn. 41) ein Verfahrenshindernis vor, das die Geheimschutzbeauftragte zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (so auch Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30). - BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 37.06
Ehefrau; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Staatenliste; …
Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 …und vom 16. September 2004 a.a.O.; zuletzt Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.05 -).Da der Militärische Abschirmdienst außer den ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnissen, die - wie § 14 Abs. 5 MADG ausdrücklich klarstellt - zeitlich und räumlich durch die jeweilige besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt sind, über keine eigenen Befugnisse im Ausland verfügt, darf er ohne spezialgesetzliche Ermächtigung diese Kompetenzbegrenzung nicht dadurch überspielen und damit leer laufen lassen, dass er seinerseits eine andere Behörde ersucht, auf seine Veranlassung im Ausland tätig zu werden, um die von ihm für erforderlich gehaltenen Daten zu erheben (vgl. zum Ganzen näher Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.06 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.06 -).
- VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
Streit um eine Sicherheitsüberprüfung
Dies wiederum hindert die (sinnvolle) Durchführbarkeit der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (…Denneborg, a.a.O., § 5 Rn. 3f.), zumal diese die Gefahr einer nachrichtendienstlichen Anbahnung geradezu herausfordern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 -, juris Rn. 29).Denn Gegenstand der Einschätzung, ob es sich um einen Staat mit besonderen Risiken handelt, ist eine umfassende sicherheitspolitische Analyse (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 -, juris Rn. 19), bei der die Behörde über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG: BVerwG…, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 - juris Rn. 21 ff).
- BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 35.09
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2024 - 10 S 23.24
Sicherheitsüberprüfung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den …
- BVerwG, 20.06.2024 - 1 WB 13.23
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; falsche Angaben im …
- VG Köln, 22.01.2026 - 13 K 6105/20
Sicherheitsbefragung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Malta …
- BVerwG, 07.07.2016 - 1 WB 18.16
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
- BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
- VG Berlin, 15.07.2024 - 5 L 432.24
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst; …
- BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 62.05
Untätigkeitsbeschwerde; weitere Beschwerde; Rechtsschutzbedürfnis.
- BVerwG, 30.04.2008 - 1 WB 12.08
- BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 6.08
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