Rechtsprechung
| BVerwG, 11.01.1983 - 1 WB 153.82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versetzungsantrag eines Soldaten an das Bundesminister der Verteidigung - Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verzögerungen bei der Behandlung eines Antrags - Anforderungen an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines Feststellungsbegehrens
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 06.06.1969 - I WB 28.69
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1983 - 1 WB 153.82
Für die gerichtliche Feststellung, der Vorgesetzte habe bei der Behandlung eines Antrags oder einer Wehrbeschwerde gegen Fristbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung verstoßen, besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 33, 303). - BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 74.78
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1983 - 1 WB 153.82
Auch gehört die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Anträgen und Wehrbeschwerden nicht zu den in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber, deren Verletzung für sich genommen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sein könnte (…ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE a.a.O.; BVerwG Beschluß vom 27. März 1979 - 1 WB 74/78 - m.w.H.).
- BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 37.10 Für die begehrte Feststellung bestand daher kein Rechtschutzbedürfnis (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 10. April 1973 - BVerwG I WB 179/71 -, vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 153.82 -, vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -, vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 35.04 - und vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 29.07 -).
- BVerwG, 11.04.1991 - 1 WB 110.90
Überprüfung des Handelns von Dienststellen und Vorgesetzten auf Mißstände und …
Da die Beschwerde nach § 1 Abs. 2 WBO nicht den Zweck hat, allgemein das Handeln von Dienststellen und Vorgesetzten auf Mißstände und Mängel zu überprüfen, besteht grundsätzlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine abstrakte Feststellung der Säumigkeit (BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 WB 153/82).
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