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| BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verwendung eines Soldaten - Ermessensspielraum - Ermessensausübung - Rückumsetzung - Dienstliches Bedürfnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 105.82
Verwendung eines Soldaten - Förderungswürdigkeit - Versetzung - Umsetzung - …
Auszug aus BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82
Gerade der BMVg nimmt es laufend für sich in Anspruch, jüngere Soldaten zu versetzen oder umzusetzen, wenn dadurch ältere aber schwächer qualifizierte Soldaten noch gefördert werden können (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 23. August 1983 - 1 WB 24/82 - und vom 10. November 1983 - 1 WB 105/82).Damit war kein dienstliches Bedürfnis dafür gegeben, den Antragsteller von der Stelle des SichhMstr wegzunehmen und die Stelle mit Hauptfeldwebel A. wiederzubesetzen, um diesen im Rahmen des Erlasses des BMVg - P II 1 - vom 30. Juli 1981 zu fördern; denn es ist eindeutig der Sinn der in dem Erlaß eingegangenen Selbstbindung (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1983 - 1 WB 138/82), daß diejenigen Hauptfeldwebel, die herausgehobene Dienstposten besetzen, nur solchen Hauptfeldwebeln weichen müssen, die wenigstens die zeitlichen Mindestvoraussetzungen nach dem Erlaß vom 19. Juli 1981 (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 105/82) erfüllen.
- BVerwG, 23.08.1983 - 1 WB 24.82
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82
Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von dem Senat hingegen nur daraufhin geprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwG Beschluß vom 23. August 1983 - 1 WB 24/82).Gerade der BMVg nimmt es laufend für sich in Anspruch, jüngere Soldaten zu versetzen oder umzusetzen, wenn dadurch ältere aber schwächer qualifizierte Soldaten noch gefördert werden können (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 23. August 1983 - 1 WB 24/82 - und vom 10. November 1983 - 1 WB 105/82).
- BVerwG, 09.03.1971 - I WB 61.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82
Soweit durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Oldenburg besondere Kosten (einschließlich notwendiger Auslagen) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwG Beschluß vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70].
- BVerwG, 30.06.1980 - 1 WB 130.79
Wehrfliegerverwendungsfähigkeit - Zulassung zur Offizierslaufbahn - …
Auszug aus BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82
Soweit durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Oldenburg besondere Kosten (einschließlich notwendiger Auslagen) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwG Beschluß vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. - BVerwG, 09.11.1981 - 1 WB 120.81
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82
Denn für die beantragte Entscheidung war nur der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zulässig, weil die angefochtene Umsetzung eine truppendienstliche Maßnahme (§§ 21, 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) war (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. November 1931 - 1 WB 120/81). - BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 10.77
Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren - Begründung zur Sache - …
Auszug aus BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82
Dem erst am 10. Januar 1983 hier vorgelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Juli 1982 (vgl. BVerwGE 46, 294) kommt daneben keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu; entsprechendes gilt für den Beschwerdebescheid des BMVg vom 19. Juli 1982, der dem Antragsteller erst nach dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg zugegangen ist (vgl. BVerwGE 63, 84, 87) [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]; denn die Auswirkungen der durch die Klageerhebung begründeten Rechtshängigkeit bleiben bestehen (…vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl. § 41 RdNr. 8). - BVerwG, 30.07.1974 - I WB 46.73
Auszug aus BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82
Dem erst am 10. Januar 1983 hier vorgelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Juli 1982 (vgl. BVerwGE 46, 294) kommt daneben keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu; entsprechendes gilt für den Beschwerdebescheid des BMVg vom 19. Juli 1982, der dem Antragsteller erst nach dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg zugegangen ist (vgl. BVerwGE 63, 84, 87) [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]; denn die Auswirkungen der durch die Klageerhebung begründeten Rechtshängigkeit bleiben bestehen (…vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl. § 41 RdNr. 8). - BVerwG, 12.01.1983 - 1 WB 138.82
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.11.1983 - 1 WB 155.82
Damit war kein dienstliches Bedürfnis dafür gegeben, den Antragsteller von der Stelle des SichhMstr wegzunehmen und die Stelle mit Hauptfeldwebel A. wiederzubesetzen, um diesen im Rahmen des Erlasses des BMVg - P II 1 - vom 30. Juli 1981 zu fördern; denn es ist eindeutig der Sinn der in dem Erlaß eingegangenen Selbstbindung (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1983 - 1 WB 138/82), daß diejenigen Hauptfeldwebel, die herausgehobene Dienstposten besetzen, nur solchen Hauptfeldwebeln weichen müssen, die wenigstens die zeitlichen Mindestvoraussetzungen nach dem Erlaß vom 19. Juli 1981 (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 105/82) erfüllen.
- BVerwG, 16.07.1987 - 1 WB 170.86
Aufhebung einer begünstigenden Maßnahme - Militärischer Vorgesetzter - Eignung …
Bejaht ein militärischer Vorgesetzter bei Erlaß einer begünstigenden Maßnahme die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung (hier zum Offizier des militärfachlichen Dienstes) in rechtlich vertretbarer Ausfüllung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, so kann er bei unveränderter Sachlage später nicht die entsprechende Eignung des Soldaten verneinen und die begünstigende Maßnahme wieder aufheben (Aufrechterhaltung, BVerwG, 10.11.1983, 1 WB 155/82, NZWehrr 1985, 77).Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 155/82 = NZWehrr 1985, 77, 79) zur Frage der Konkretisierung des Ermessensspielraums klarstellend ausgeführt, daß ein Vorgesetzter, dem ein Ermessensspielraum eingeräumt ist und der von seinem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch macht, diese Ermessensausübung nachträglich nicht als rechtswidrig behandeln kann, wenn er zu einer anderen Bewertung der ihm bereits zuvor bekannten Umstände gelangt und aus dieser Sicht nunmehr eine Entscheidung treffen würde, die ihrerseits auch hätte rechtmäßig sein können.
- BVerwG, 22.03.1995 - 1 WB 99.94
Rechtsanspruch eines Soldaten auf die Verwendung auf einem bestimmten …
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, den derzeitigen Inhaber eines höher dotierten Dienstpostens auf einen anderen Dienstposten seiner Besoldungsgruppe zu versetzen, um den höher dotierten Dienstposten zur Besetzung mit einem besser geeigneten Soldaten freizumachen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl.Beschlüsse vom 10. November 1983 - BVerwG 1 WB 155.82 - , vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 1 WB 190.86 - <NZWehrr 1988, 257> undvom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 - ). - BVerwG, 08.05.1984 - 1 WB 119.82
Zulässigkeit eines so genannten Untätigkeitsantrages im Wehrbeschwerdeverfahren …
Der BMVg hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Antragsteller nach der für die Besetzung des herausgehobenen Dienstpostens entsprechend anwendbaren, auf Grund eines Auswahl Verfahrens zu bildenden "Eignungsreihenfolge" (InspH - Fü H 1 - Az. 16-05-20 - vom 30. Juli 1981, Nr. 6; BMVg - P II 5 - Az. 25-05-12 - 360/82 - vom 5. Januar 1983 in 1 WB 155/82), insbesondere aber auch im Hinblick auf sein Lebensalter (BMVg - P II 1 - Az. 16-32-06 - vom 30. Juli 1981, Nr. 2 Satz 3) im Juli 1981 im Gegensatz zu Hauptfeldwebel D. noch gar nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mA eingewiesen werden konnte.
- BVerwG, 11.12.1984 - 1 WB 156.82
Rechtsmittel
Dem erst am 24. Mai 1983 hier vorgelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 1981 könnt daneben keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu; entsprechendes gilt für den Beschwerdebescheid des BMVg vom 24. Mai 1982, der dem Antragsteller erst nach dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg zugegangen ist (vgl. BVerwGE 63, 84, 87) [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]; denn die Auswirkungen der durch die Klageerhebung begründeten Rechtshängigkeit bleiben bestehen (BVerwG Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 155/82 - m.w.N.). - BVerwG, 02.03.1994 - 1 WB 44.93
Wehrrecht - Freistellung - Widerruf
Ist einem Vorgesetzten ein Ermessensspielraum eingeräumt und macht er von seinem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch, dann kann er diese Ermessensausübung nachträglich nicht widerrufen, wenn er zu einer anderen Bewertung der ihm bereits zuvor bekannten Umstände gelangt und aus dieser Sicht nunmehr eine Entscheidung treffen würde, die ihrerseits auch hätte rechtmäßig sein können (vgl. Beschluß vom 10. November 1983 - BVerwG 1 WB 155.82 - <NZWehrr 1985, 77>). - BVerwG, 30.11.1984 - 1 WB 96.84
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Anträge und …
Wenn die unzureichende Ausbildung des Antragstellers für den Dienstposten und eine dadurch bedingte unvollkommene Ausfüllung des Dienstpostens durchaus Gesichtspunkte sein mögen, die der Anwendung des genannten Erlasses entgegenstehen könnten - die Umsetzung ist nicht damit begründet worden, der Antragsteller müsse den Dienstposten für einen förderungswürdigeren Soldaten freimachen (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 155/82) -, so kann doch nicht übersehen werden, daß die im Jahre 1983 erfolgte Umsetzung des Antragstelles wegen seines Eintritts in den Ruhestand zum 31. März 1986 nach dem Wortlaut der Nr. 5 des Erlasses nicht mehr hätte erfolgen sollen.
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