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| BVerwG, 19.08.1992 - 1 WB 157.91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versetzung eines Berufssoldaten - Versäumnis einer Begründungspflicht
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.08.1992 - 1 WB 157.91
Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werde, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - und vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>). - BVerwG, 29.10.1980 - 1 WB 86.79
Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Bezugnahme auf frühere Schriftsätze - …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1992 - 1 WB 157.91
Soweit er damit sein gesamtes Vorbringen zur Begründung seines Versetzungsantrages einbeziehen will, genügt eine solche Bezugnahme nicht den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 170.88 - und vom 29. Oktober 1980 - BVerwG 1 WB 86.79 - <BVerwGE 73, 90> m.w.N.); denn daraus geht nicht hervor und ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller den Bescheid des BMVg für verfehlt hält. - BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1992 - 1 WB 157.91
Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werde, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - und vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>). - BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 8.90
Behandlung eines Beschwerdeverfahrens gegen das einem Soldaten erstellte negative …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1992 - 1 WB 157.91
Im übrigen ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist einzuhalten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 -). - BVerwG, 24.01.1989 - 1 WB 170.88
Antrag eines Soldaten auf heimatnahe Versetzung - Anforderungen an eine …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1992 - 1 WB 157.91
Soweit er damit sein gesamtes Vorbringen zur Begründung seines Versetzungsantrages einbeziehen will, genügt eine solche Bezugnahme nicht den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 170.88 - und vom 29. Oktober 1980 - BVerwG 1 WB 86.79 - <BVerwGE 73, 90> m.w.N.); denn daraus geht nicht hervor und ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller den Bescheid des BMVg für verfehlt hält.
- BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 34.06
Begründungserfordernis; Beschleunigungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis; …
Durch die Notwendigkeit einer Begründung (innerhalb von zwei Wochen) soll der Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren dazu angehalten werden, sein Vorbringen kritisch zu überprüfen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - BVerwGE 43, 308 , vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 19. August 1992 - BVerwG 1 WB 157.91 - und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167). - BVerwG, 27.01.1998 - 1 WB 40.97
Recht der Soldaten, Wehrbeschwerdeverfahren, Anforderungen an die …
Durch die Notwendigkeit einer Begründung innerhalb von zwei Wochen soll der Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren dazu angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 -, BVerwGE 43, 308 (310), vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - und Beschluß vom 19. August 1992 - BVerwG 1 WB 157.91 -).
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