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| BVerwG, 16.11.1976 - 1 WB 17.76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 13.11.1975 - 1 WB 121.75
Auszug aus BVerwG, 16.11.1976 - 1 WB 17.76
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß eine bindende Zusage nur dann vorliegt, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem militärischen Vorgesetzten abgegeben worden ist, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (BVerwG DVBl 1976, 339 [BVerwG 13.11.1975 - I WB 121/75]).
- BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 10.77
Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren - Begründung zur Sache - …
Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76), würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird. - BVerwG, 23.08.1983 - 1 WB 14.83
Wehrdienstgerichtliche Entscheidung - Zulässigkeit einer Beschwerde - …
Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76), würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 f.). - BVerwG, 04.11.1987 - 1 WB 191.86
Aufhebung einer Versetzungsverfügung eines Soldaten unter Berücksichtigung …
Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen (BVerwG Beschluß vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76), würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 f. [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]).
- BVerwG, 12.02.1985 - 1 WB 56.84
Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinsamen Ausdauertraining - Erhaltung und …
Denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb der Zweiwochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO abgegeben werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76), würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung in der Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77] m.w.N.). - BVerwG, 22.02.1984 - 1 WB 163.82
Rechtsmittel
Die erst am 3. August 1982 bei der gleichen Stelle eingegangene Begründung war rechtzeitig (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Februar 1979 - 1 WB 228/77 - und vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76). - BVerwG, 25.08.1982 - 1 WB 26.82
Fortsetzungsfeststellungsantrag bei berechtigtem Interesse an der Feststellung - …
Der ursprüngliche Antrag (Schriftsatz vom 12. Januar 1982) ist jedenfalls durch den Schriftsatz vom 1. Februar 1982 ausreichend und fristgerecht begründet worden (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. August 1976 - 1 WB 68/75 -, vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76 - und vom 31. August 1977 - 1 WB 192/76).
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