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| BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 21.10.1981 - 1 WB 174.80
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Versetzung/Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwGE 63, 96; BVerwG Beschlüsse vom 18. Juli 1979 - 1 WB 119/79 -, vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 - und vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80).Wie er in diesem Zusammenhang aber zugleich erklärt hat, wird dann, wenn der Soldat Leistungsnachweise, von denen der Fortgang des Studiums abhängig sei, nicht erbringt, mit seiner Ablösung vom Studium nicht von einer Entscheidung der Hochschule abgewichen (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 - und vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80).
Im vorliegenden Fall lag der Antragsteller - der allerdings, wie bereits erwähnt, in einem Erststudium versagt hatte - zwar besser als der Antragsteller in dem mit BVerwG Beschluß vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80 - entschiedenen Fall und geringfügig besser als der von ihm benannte Leutnant Le., aber schlechter als der ebenfalls von ihm benannte Leutnant zur See Sch., der nicht abgelöst wurde und die Vordiplomprüfung schließlich auch bestanden hat.
- BVerwG, 12.07.1978 - 1 WB 107.77
Soldat - Kommandierung - Versetzung - Hochschule der Bundeswehr - …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80
- Der Aussetzungsantrag sei deshalb gerechtfertigt, weil schon Ende April die nächsten Prüfungsmöglichkeiten anständen und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11. Juli 1978 - 1 WB 107/77 - die Frage offengelassen worden sei, ob die Selbstbindung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) die Ablösung dann verhindere, wenn noch eine Wiederholung des Leistungsnachweises zulässig sei.Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Versetzung/Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwGE 63, 96; BVerwG Beschlüsse vom 18. Juli 1979 - 1 WB 119/79 -, vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 - und vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80).
Der Senat hat zwar ausgesprochen (BVerwGE 63, 96), daß ein Soldat dann nicht wegen mangelnder fachlicher Eignung oder Leistung vom Studium abgelöst werden dürfe, wenn diese Beurteilung mit den Entscheidungen der zuständigen Hochschulgremien nicht in Einklang stehe.
- BVerwG, 23.04.1980 - 1 WB 51.80
Beschwerde eines Fähnrichs gegen seine Ablösung vom Studium wegen dessen …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Versetzung/Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwGE 63, 96; BVerwG Beschlüsse vom 18. Juli 1979 - 1 WB 119/79 -, vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 - und vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80).Wie er in diesem Zusammenhang aber zugleich erklärt hat, wird dann, wenn der Soldat Leistungsnachweise, von denen der Fortgang des Studiums abhängig sei, nicht erbringt, mit seiner Ablösung vom Studium nicht von einer Entscheidung der Hochschule abgewichen (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 - und vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80).
- BVerwG, 07.01.1974 - I WB 30.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags kommt nach Billigkeit und Sachstand des Verfahrens (vgl. § 20 Abs. 3 WBO; BVerwGE 46, 215, 217) [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72] eine Überbürdung von Kosten - in Betracht kommen nur Auslagen des Antragstellers - auf den Bund schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Antragsteller insoweit nach seinem Unterliegen mit dem Hauptsacheantrag ein Rechtsschutzinteresse fehlt. - BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80
Das PSABw hat mit der Ablösung des Antragstellers auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen (vgl. BVerwGE 43, 312, 315 f [BVerwG 23.02.1972 - I WB 10/71]; 46, 361, 364 f [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]). - BVerwG, 14.01.1975 - I WB 62.74
Anzugsregelung - Bundeswehr-Hochschule - Studierende Soldaten - …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80
Das PSABw hat mit der Ablösung des Antragstellers auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen (vgl. BVerwGE 43, 312, 315 f [BVerwG 23.02.1972 - I WB 10/71]; 46, 361, 364 f [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]). - BVerwG, 18.07.1979 - 1 WB 119.79
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Versetzung/Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwGE 63, 96; BVerwG Beschlüsse vom 18. Juli 1979 - 1 WB 119/79 -, vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 - und vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80).
- BVerwG, 09.04.1984 - 1 WB 175.82
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Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Versetzung/Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwGE 63, 96; BVerwG ZBR 1980, 326; BVerwG Beschlüsse vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 -, vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80 - vom 23. Februar 1983 - 1 WB 175/80).Die Ablösung vom Studium ist jedenfalls dann keine Abweichung von einer Entscheidung der Hochschule, wenn der Soldat Leistungsnachweise nicht erbringt, von denen der Fortgang des Studiums abhängig ist (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 -, vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80 - und vom 23. Februar 1983 - 1 WB 175/80).
- BVerwG, 15.07.1986 - 1 WB 84.86
Förmliche Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung - Nicht …
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwGE 63, 96; BVerwG ZBR 1980, 326; BVerwG Beschlüsse vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 -, vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80 -, vom 23. Februar 1983 - 1 WB 175/80 -, vom 9. April 1984 - 1 WB 175/82 - und vom 11. April 1985 - 1 WB 24, 43/85). - BVerwG, 06.09.1984 - 1 WB 98.84
Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit …
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwGE 63, 96; BVerwG ZBR 1980, 326; BVerwG Beschlüsse vom 23. April 1980 - 1 WB 51/80 -, vom 21. Oktober 1981 - 1 WB 174/80 -, vom 23. Februar 1983 - 1 WB 175/80 - und vom 9. April 1984 - 1 WB 175/82).
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