Rechtsprechung
| BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) - Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Einreichung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides - Einräumung einer längeren ...
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 10.12.1976 - 1 WB 166.76
Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Im Wehrbeschwerdeverfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, ein Fristversäumnis kann nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 7 WBO geheilt werden (Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <BVerwGE 53, 225>, vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 92.84 - und vom 13. März 1990 - 1 WB 17.89 - m.w.N.).Im übrigen ginge ein übersehen des Fristablaufs des Bevollmächtigten zu Lasten des Antragstellers, denn mangelnde Rechtskenntnisse eines Rechtsanwalts sind nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO zu werten (BVerwGE 53, 225, 2. Leitsatz).
- BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Die Begründungspflicht verfolgt aber nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - und vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 113.89 -). - BVerwG, 28.11.1989 - 1 WB 14.89
Beginn der Rechtsbehelfsfrist - Personalgespräch - Eröffnung des Vermerks
Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Die Begründungspflicht verfolgt aber nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - und vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 113.89 -).
- BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 113.89
Begründungszwang gemäß § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 4 S. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Die Begründungspflicht verfolgt aber nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - und vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 113.89 -). - BVerwG, 21.07.1982 - 1 WB 128.81
Wehrbeschwerdeverfahren - Schriftform bei Antrag - Laufzeit der Dienstpost - …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Der zur Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte ist lediglich zur unmittelbaren Weiterleitung an die zuständige Stelle (hier: den BMVg), nicht aber zur Prüfung verpflichtet, ob Frist- oder sonstige Formvorschriften beachtet sind (Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 WB 128.81 - <BVerwGE 76, 11 [16]> m.w.N.). - BVerwG, 13.02.1985 - 1 WB 92.84
Voraussetzungen für einen Wechsel des Studiengangs an die Hochschule der …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Im Wehrbeschwerdeverfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, ein Fristversäumnis kann nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 7 WBO geheilt werden (Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <BVerwGE 53, 225>, vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 92.84 - und vom 13. März 1990 - 1 WB 17.89 - m.w.N.). - BVerwG, 13.03.1990 - 1 WB 17.89
Verpflichtung des Bundesministers für Verteidigung zur Wiedereinstellung eines …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Im Wehrbeschwerdeverfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, ein Fristversäumnis kann nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 7 WBO geheilt werden (Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <BVerwGE 53, 225>, vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 92.84 - und vom 13. März 1990 - 1 WB 17.89 - m.w.N.).
- BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
Hinderung an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, …
Die Begründungspflicht soll unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung verhindern und den Antragsteller anhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - < BVerwGE 43, 308 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70] [310] > und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - m.w.N.).Die Antragsfrist stellt auch in bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlußfrist dar (Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -).
Der zur Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte ist lediglich zur unmittelbaren Weiterleitung an die zuständige Stelle (hier den BMVg), nicht aber zur Prüfung verpflichtet, ob Frist- oder sonstige Formvorschriften beachtet sind (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 WB 128.81 - < BVerwGE 76, 11 [BVerwG 21.07.1982 - 1 WB 128/81] [16] > m.w.N. und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -).
- BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; …
Rn. 24 Die Antragsfrist stellt in Bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist dar (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 14. September 1999 - BVerwGE 1 WB 18.99, 19.99 - , vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 79.99 - m.w.N. und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -). - BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 34.06
Begründungserfordernis; Beschleunigungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis; …
Durch die Notwendigkeit einer Begründung (innerhalb von zwei Wochen) soll der Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren dazu angehalten werden, sein Vorbringen kritisch zu überprüfen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - BVerwGE 43, 308 , vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 19. August 1992 - BVerwG 1 WB 157.91 - und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167).
- BVerwG, 27.01.1998 - 1 WB 40.97
Recht der Soldaten, Wehrbeschwerdeverfahren, Anforderungen an die …
Durch die Notwendigkeit einer Begründung innerhalb von zwei Wochen soll der Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren dazu angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 -, BVerwGE 43, 308 (310), vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - und Beschluß vom 19. August 1992 - BVerwG 1 WB 157.91 -). - BVerwG, 09.12.1999 - 1 WB 54.99
Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) - …
Sinn der Begründungspflicht ist es, unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern und den Antragsteller anzuhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - m.w.N.). - BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 77.93
Unzulässigkeit eines Antrags wegen Fristablaufs - Beschwerde eines Berufssoldaten …
Der zur Entgegennahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte ist lediglich zur unmittelbaren Weiterleitung an die zuständige Stelle, nicht aber zur Prüfung verpflichtet, ob Frist- oder sonstige Formvorschriften beachtet sind (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 WB 128.81 - <BVerwGE 76, 11 [16]>, und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). - BVerwG, 10.11.1992 - 1 WB 87.92
Verlust der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit - Ablösung vom Dienstposten - …
Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). - BVerwG, 27.03.2003 - 1 WB 58.02
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten - …
Im Wehrbeschwerdeverfahren geht eine von dem Bevollmächtigten zu vertretende Fristversäumnis zu Lasten des Antragstellers (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 1974 - 1 WB 160.71 - <BVerwGE 46, 299> m.w.N., vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - , vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 41.94 -). - BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 148.91
Unangemessene persönliche Behandlung durch den nächsthöheren …
Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). - BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 57.00
Zurückweisung einer Beschwerde durch den Bundesminister - Aufhebung der …
Die Antragsfrist stellt auch in Bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist dar (Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 79.99 - m.w.N.). - BVerwG, 14.06.1994 - 1 WB 4.94
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - …
- BVerwG, 11.05.1993 - 1 WB 70.92
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) - …
- BVerwG, 19.08.1992 - 1 WB 157.91
Versetzung eines Berufssoldaten - Versäumnis einer Begründungspflicht
- BVerwG, 22.06.1994 - 1 WB 41.94
Fristwahrung eines Antrags nur durch Einlegen bei einer dafür zuständigen Stelle …
- BVerwG, 16.09.1992 - 1 WB 54.92
Ablösung eines Soldaten aus gesundheitlichen Gründen und Neubesetzung seines …
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