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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,75825
BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09 (https://dejure.org/2009,75825)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2009 - 1 WB 18.09 (https://dejure.org/2009,75825)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 1 WB 18.09 (https://dejure.org/2009,75825)
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.10.2000 - 1 WB 84.00

    Anfechtbarkeit eines Erlasses des Bundesministers für Verteidigung bezüglich des …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N.).

    Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O. …und vom 8. Mai 2001 a.a.O.).

    Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom Antragsteller gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O. und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 -).

  • BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03

    Auslegung des Rechtsschutzbegehrens bei Nichtstellung eines förmlichen Antrags - …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N.).

    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N.).

    Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom Antragsteller gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen (…Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O. und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 -).

  • BVerwG, 15.12.2008 - 1 WB 70.08
    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Dies gilt auch für das Unterbleiben einer dienstlichen Beurteilung, das als Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO gerügt und gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsantrag bekämpft werden kann (Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6 und vom 15. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 70.08 - jeweils m.w.N.).

    Wendet sich bei einer solchen Sachlage der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Untätigkeit, kommt es für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts darauf an, welcher Vorgesetzte oder welche Dienststelle für die unterlassenen Entscheidungen zuständig gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 70.08 -).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01

    Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung - …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N.).

    Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (…Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O. und vom 8. Mai 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 51.06

    Dienstaufsicht; Dienstaufsichtsbeschwerde; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist dabei grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Kontrolle entzogen, weil die Dienstaufsicht dem zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nicht gegenüber dem Untergebenen obliegt; sie dient damit nicht der Wahrung der Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (stRspr, Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - < insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 69 > und vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - m.w.N.).
  • BVerwG, 22.09.2005 - 1 WB 4.05

    Beurteilung; Ausnahmen; Sonderbeurteilung; Zeitgrenze; Altersgrenze.

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Dies gilt auch für das Unterbleiben einer dienstlichen Beurteilung, das als Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO gerügt und gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsantrag bekämpft werden kann (Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6 und vom 15. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 70.08 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 10.03

    Planmäßige Beurteilung; Beurteilungstermin; Altersgrenze; Laufbahnperspektive; …

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Dazu gehört auch die Prüfung, ob die maßgeblichen Vorlagetermine für planmäßige Beurteilungen eingehalten (vgl. Nr. 202 Buchst. a ZDv 20/6) und ob die Vorschriften über das Unterbleiben planmäßiger Beurteilungen beachtet werden (Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2).
  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 4.07

    Beschwer; Gründe eines Beschwerdebescheids; Zeichnungsbefugnis.

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist dabei grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Kontrolle entzogen, weil die Dienstaufsicht dem zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nicht gegenüber dem Untergebenen obliegt; sie dient damit nicht der Wahrung der Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (stRspr, Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - < insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 69 > und vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08

    Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages; Eingabe; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist dabei grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Kontrolle entzogen, weil die Dienstaufsicht dem zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nicht gegenüber dem Untergebenen obliegt; sie dient damit nicht der Wahrung der Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (stRspr, Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - < insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 69 > und vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 69.08
    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Da diese Erweiterung des Beschwerdegegenstandes nicht erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist, steht ihrer Berücksichtigung grundsätzlich nicht der Einwand einer ansonsten im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässigen Klageerweiterung entgegen (vgl. dazu Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 - und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 74.08 - m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.2008 - 1 WB 25.07
  • BVerwG, 25.03.1976 - 1 WB 105.75
  • BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89

    Wehrrecht - Ethische Grundlagen der Verteidigung - Anfechtbare Maßnahme

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 15.07

    Maßnahme; militärische Über- und Unterordnung; Rechtsauskünfte; Rechtsberatung.

  • BVerwG, 12.11.1986 - 1 WB 127.83

    Militärischer Vorgesetzter - Rechtswidrigkeit eines Verhaltens - Antrag auf …

  • BVerwG, 27.11.2007 - 1 WB 58.06

    Maßnahme; Beschwer; Einsatz von Sanitätssoldaten für die Lagersicherung; …

  • BVerwG, 14.06.1994 - 1 WB 2.94

    Rechtsfragen ohne Bezug zu einer konkreten Einzelfallmaßnahme als Gegenstand …

  • BVerwG, 06.01.2010 - 1 WNB 7.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz; Bezeichnung

    Rn. 13 b) Die zweite, auf den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - bezogene Divergenzrüge ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

    Die Beschwerde verkennt in diesem Zusammenhang nicht nur die Grenzen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), sondern auch, dass im Verfahren BVerwG 1 WB 18.09 die Verweisung des Rechtsstreits bezüglich des Antrags zu 3. die Feststellung voraussetzte, dass die Rüge der Unterlassung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 2008 überhaupt Beschwerdegegenstand geworden und deshalb der Überprüfung eines Wehrdienstgerichts - allerdings des sachlich zuständigen! - zugänglich war.

  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11

    Zuläsigkeit eines Antrags zur Verpflichtung des Bundesverteidigungsministers zur …

    Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen beinhalten keine truppendienstliche Maßnahme, die den jeweiligen Soldaten konkret betrifft (…Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 63 Rn. 19 f. = NZWehrr 2008, 70 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).

    Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom Antragsteller gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen (Beschlüsse vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).

  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 4.11
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).

    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministers/des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 46.10

    Auswahlverfahren für Laufbahnwechsel; Bekanntgabe von Mitgliedern der …

    Rn. 24 Soweit der Antragsteller pauschal die Nichtigkeit der gesamten Richtlinie vom 21. November 2007 festgestellt wissen will, ist dieser Antrag unzulässig, weil eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministers/Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zulässig ist (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - …und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 - Rn. 13).
  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 14.11

    Beschwerde eines Berufssoldaten gegen die Neufassungen der …

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und zuletzt vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).

    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministers/des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und zuletzt vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 30.10

    Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit durch die …

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N. und zuletzt vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).

    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministers/des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164 und zuletzt vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 ).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17

    Wehrdienstgerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme; Antwortschreiben als …

    Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen im Sinne eines Rechtsrates beinhalten keine truppendienstliche Maßnahmen, die in konkrete individuelle Rechte des jeweiligen Soldaten eingreifen oder diese unmittelbar betreffen könnten (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 18.09 - Rn. 19, 20 …und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 31 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.07.2012 - 1 WB 56.11

    Zulässigkeit eines Verpflichtungsantrags eines ausgebildeten …

    Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer isolierten Anfechtung im Wehrbeschwerdeverfahren nicht zugänglich; ihr fehlt die Rechtsnatur einer truppendienstlichen Maßnahme (vgl. zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).
  • BVerwG, 29.08.2024 - 1 WB 5.24

    Erfolgreicher Antrag gegen die Ablösung von der EUROFIGHTER-Ausbildung

    Rn. 36 Nicht zu den isoliert anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahmen gehören des weiteren Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 18.09 - Rn. 19, 20, vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 31 jeweils m. w. N. …und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 10.17 - juris Rn. 19) und das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 1 WB 51.06 - juris Rn. 20…, vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 19 m. w. N. …und vom 26. November 2020 - 1 WB 75.19 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 31.10

    Aufhebung der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung bei Versäumnis der …

    Die erbetene Auskunft erfolgte nicht auf der Grundlage eines militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses und beinhaltete keine truppendienstliche Maßnahme (vgl. Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 63 Rn. 19 f. = NZWehrr 2008, 70, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 9.11 -).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 36.14

    Anknüpfung an den Geburtsjahrgang als bedarfsbezogenes Kriterium für …

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 34.09

    Antrag eines Berufssoldaten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustellung …

  • BVerwG, 30.09.2009 - 1 WB 68.08
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