Rechtsprechung
| BVerwG, 25.11.1981 - 1 WB 192.80 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.08.1981 - 1 WB 24.81
Vereinbarkeit der Versetzung eines Soldaten mit dessen ehrenamtlicher Tätigkeit …
Auszug aus BVerwG, 25.11.1981 - 1 WB 192.80
Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften sind von Gesetzes wegen aber auch nach der vom BMVg in dieser Regelung eingegangenen Selbstbindung nicht unversetzbar (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. August 1981 - 1 WB 24/81).Diese Bestimmung - von der offenbleiben kann, ob sie für durch Bundesrecht geregelte öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse überhaupt gilt - hindert den militärischen Vorgesetzten nicht, den ein Kommunalmandat ausübenden Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen zu versetzen (BVerwG Beschluß vom 19. August 1981 a.a.O.).
- BVerwG, 27.07.1977 - 1 WB 19.76
Fernschriftliche Bekanntgabe - Anfechtbarkeit - Herausgehobener Dienstposten - …
Auszug aus BVerwG, 25.11.1981 - 1 WB 192.80
Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwGE 53, 321, 323) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]. - BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.11.1981 - 1 WB 192.80
Die Auswahl eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung trifft die zuständige personalbearbeitende Stelle nach ihrem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. - BVerwG, 28.04.1981 - 1 WB 180.80
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.11.1981 - 1 WB 192.80
Auch eine derartige Verwendungsentscheidung steht im Ermessen der personalführenden Stelle und unterliegt danach nur der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. April 1981 - 1 WB 180/80).
- BVerwG, 24.10.1984 - 1 WB 62.84
Wirksamkeit einer Versetzung
Die Anfechtung dieser Entscheidung erfaßt die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung vom 18. Januar 1984 mit (BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80).Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80).
- BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86
Anspruch eines Berufssoldaten auf Freimachung eines besetzten Dienstpostens zur …
Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften sind von Gesetzes wegen, aber auch nach der vom BMVg in dieser Regelung eingegangenen Selbstbindung, nicht unversetzbar (vgl. BVerwGE 73, 246; BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80). - BVerwG, 24.10.1984 - 1 WB 125.83
Versetzung - Dienstliches Bedürfnis - Rückversetzung
Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80).
- BVerwG, 08.11.1983 - 1 WB 30.83
Vorliegen eines persönlichen Bedürfnisses für die Verwendung eines Berufssoldaten …
Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80). - BVerwG, 26.02.1982 - 1 WB 77.81
Versetzung eines Berufssoldaten - Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten über …
Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80). - BVerwG, 11.12.1984 - 1 WB 26.84
Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten - Kommandierung und Versetzung eines …
Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80).
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