Rechtsprechung
| BVerwG, 22.08.1989 - 1 WB 196.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berufssoldat - Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung - Durchschnittswerte von Beurteilungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.01.1977 - 1 WB 81.76
Generalstabsausbildung - Auswahl der Teilnehmer - Ernennungsgrundsätze - …
Auszug aus BVerwG, 22.08.1989 - 1 WB 196.88
Abgesehen davon, daß die vom Antragsteller erwähnten Wertungslisten ohnehin nur eine kleine Gruppe von Offizieren der Luftwaffe erfaßt, also nur einen begrenzten Aussagewert für den Gesamtdurchschnitt der Bewertungen der Offiziere der Luftwaffe haben, lassen sie keinerlei Rückschlüsse auf die Ordnungsmäßigkeit des einzelnen Beurteilungsverfahrens zu (vgl. BVerwGE 53, 245). - BVerwG, 20.08.1985 - 1 WB 12.85
Anfechtung einer Beurteilung - Dienstaufsicht - Gerichtliche Nachprüfung - Ablauf …
Auszug aus BVerwG, 22.08.1989 - 1 WB 196.88
Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zweiwochenfrist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 20. August 1985 - 1 WB 12/85 - m.w.N. = NZWehrr 1986, 123 und vom 16. März 1988 - 1 WB 201/86). - BVerwG, 16.03.1988 - 1 WB 201.86
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.08.1989 - 1 WB 196.88
Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zweiwochenfrist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 20. August 1985 - 1 WB 12/85 - m.w.N. = NZWehrr 1986, 123 und vom 16. März 1988 - 1 WB 201/86).
- BVerwG, 19.12.2024 - 1 WB 32.23
Förderliche Stellenbesetzung; Konkurrentenstreit um den Dienstposten eines …
Denn er hat gegen diese - ihm am 7. April 2022 eröffnete - Beurteilung innerhalb der am Montag, den 9. Mai 2022, endenden Beschwerdefrist gemäß § 6 Abs. 1 WBO keine Beschwerde erhoben (zum Beginn des Fristlaufs mit Eröffnung der Beurteilung gegenüber dem Soldaten vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1989 - 1 WB 196.88 - juris Rn. 19). - BVerwG, 27.07.1993 - 1 WB 97.92
Rechtswidrigkeit einer Beförderung eines Soldaten - Nichtbeachtung einer …
Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zweiwochenfrist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (Beschlüsse vom 22. August 1989 - BVerwG 1 WB 196.88 - und vom 5. Juli 1989 - BVerwG 1 WB 61.89 - m.w.N.). - BVerwG, 14.03.1990 - 1 WB 99.89
Anfechtbarkeit der Beurteilung eines Soldaten
Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 20. August 1985 - 1 WB 12/85 - m.w.N. = NZWehrr 1986, 123 und vom 22. August 1989 - 1 WB 196/88).
- BVerwG, 28.11.1989 - 1 WB 154.88
Anfechtbarkeit einer noch nicht vollständig eröffneten truppendienstlichen …
Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zweiwochenfrist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 20. August 1985 - 1 WB 12/85 - m.w.N. = NZWehrr 1986, 123, vom 16. März 1988 - 1 WB 201/86 - und vom 22. August 1989 - 1 WB 196/88). - BVerwG, 20.09.2006 - 1 WB 12.06
Beschwerdeanlass; Beurteilung; Förderungswürdigkeit; getrennte Beschwerdefrist
Rn. 20 Die Tatsache, dass aufgrund einer Beurteilung und der mit ihr verbundenen Stellungnahme eines nächsthöheren Vorgesetzten in einem späteren Eignungs- und Leistungsvergleich mit anderen Soldaten eine neue Bewertungslage entstanden ist, die den jeweils betroffenen Soldaten möglicherweise belastet, stellt ebenfalls keinen neuen Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (vgl. Beschlüsse vom 22. August 1989 - BVerwG 1 WB 196.88 - und vom 14. März 1990 - BVerwG 1 WB 99.89 -). - BVerwG, 05.07.1990 - 1 WB 61.89
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - …
Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zweiwochenfrist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 22. August 1989 - 1 WB 196/88 - und vom 14. März 1990 - 1 WB 99/89). - BVerwG, 28.11.1989 - 1 WB 63.89
Beschwerdeanlaß - Kenntnis der belastenden Maßnahme
Soweit Beurteilungen von Soldaten nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Auslegung des § 1 Abs. 3 WBO überhaupt anfechtbar sind, muß die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 6 Abs. 1 WBO, "nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat", eingelegt werden; andernfalls wird die angefochtene Maßnahme rechtsbeständig (vgl. zuletzt: BVerwG Beschluß vom 22. August 1989 - 1 WB 196/88). - BVerwG, 04.07.1990 - 1 WB 103.89
Stellungnahme des beurteilenden Vorgesetzten eines Soldaten - Verfahren nach der …
Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 22. August 1989 - 1 WB 196/88 - und vom 14. März 1990 - 1 WB 99/89).
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