Rechtsprechung
| BVerwG, 03.03.1983 - 1 WB 20.83 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.03.1983 - 1 WB 20.83
Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. - BVerwG, 06.12.1982 - 1 WB 140.82
Rechtmäßigkeit der Festlegung besonderer Altersgrenzen für Offiziere auf …
Auszug aus BVerwG, 03.03.1983 - 1 WB 20.83
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. März 1982 - 1 WB 28/82 - undvom 6. Dezember 1982 - 1 WB 140/82). - BVerwG, 17.03.1982 - 1 WB 28.82
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.03.1983 - 1 WB 20.83
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. März 1982 - 1 WB 28/82 - undvom 6. Dezember 1982 - 1 WB 140/82).
- BVerwG, 21.10.1985 - 1 WB 116.85
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 - m.w.N.). - BVerwG, 01.07.1986 - 1 WB 102.86
Rechtsmittel
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 - undvom 11. März 1985 - 1 WB 22/85 - m.w.H.). - BVerwG, 17.04.1986 - 1 WB 137.85
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 - m.w.N. und vom 21. Oktober 1985 - 1 WB 116/85).
- BVerwG, 01.04.1986 - 1 WB 57.86
Sofortige Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen - Zweifel an der …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 - m.w.N.). - BVerwG, 23.11.1983 - 1 WB 19.83
Rechtsmittel
Der Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1983 unter vorangehender Kommandierung ab 21. März 1983 verfügten Versetzung zur FmAusbKp 1/... in R. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrte, wurde mit Beschluß des Senats vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 - als unbegründet zurückgewiesen. - BVerwG, 10.05.1983 - 1 WB 58.83
Rechtsmittel
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. März 1982 - 1 WB 28/82 -, vom 6. Dezember 1982 - 1 WB 140/82 - undvom 3. März 1983 - 1 WB 20/83). - BVerwG, 12.04.1984 - 1 WB 19.84
Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung - Schutzwürdigkeit …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 -m.w.N.). - BVerwG, 19.07.1984 - 1 WB 91.84
Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung - Annahme eines …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschluß vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 - m.w.N.).
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