Rechtsprechung
| BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 22.00 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bewerbung um Versetzung auf einen Dienstposten als Luftwaffentransportfeldwebel - Beschwer eines Soldaten in Form der Nachbesetzung eines Dienstpostens durch einen anderen Soldaten - Beschwerdefrist im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 87.99
Voraussetzung der Verlängerung der Beschwerdefrist wegen fehlender …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 22.00
Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.] = NVwZ 2000, 204 [LS]> m.w.N. und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [f.]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352] > und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - m.w.N.).
Auch gegenüber einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten besteht insoweit keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht, da die Kenntnis der Frist des § 6 Abs. 1 WBO und der Zuständigkeit für die Einlegung der Beschwerde nach § 5 Abs. 1 WBO bei allen Soldaten - und so auch beim Antragsteller - vorausgesetzt werden kann (Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).
- BVerwG, 04.12.1974 - I WB 77.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 22.00
Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [f.]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352] > und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - m.w.N.).Auch gegenüber einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten besteht insoweit keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht, da die Kenntnis der Frist des § 6 Abs. 1 WBO und der Zuständigkeit für die Einlegung der Beschwerde nach § 5 Abs. 1 WBO bei allen Soldaten - und so auch beim Antragsteller - vorausgesetzt werden kann (Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).
- BVerwG, 25.04.1974 - I WB 47.73
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Prüfungsentscheidung des …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 22.00
Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [f.]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352] > und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - m.w.N.). - BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
Hinderung an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 22.00
Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.] = NVwZ 2000, 204 [LS]> m.w.N. und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).
- BVerwG, 18.07.2000 - 1 WB 39.00
Frist für die Einlegung einer Wehrbeschwerde - Anforderungen an des Bekanntwerden …
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.]> und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 22.00 - m.w.N.).Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [252]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352]> und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 22.00 - m.w.N.).
Auch gegenüber einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten besteht insoweit keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht, da die Kenntnis der Frist des § 6 Abs. 1 WBO bei allen Soldaten - und so auch beim Antragsteller - vorausgesetzt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - , vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 22.00 -).
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