Rechtsprechung
| BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06 |
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Ausland; Dienstpflichtverletzung; Kommandierung; Versetzung; Vertrauensverluste
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
Versetzung; Begründung; Dienstpflichtverletzung; Spannungen; Auslandsverwendung.
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Rn. 25 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 zuletzt geändert am 11. August 1998 - Versetzungsrichtlinien - stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (…vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O. und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).
Dabei käme es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Übrigen nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" entziehen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - m.w.N.).
Der Antrag war auch ausreichend begründet (vgl. dazu Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).
- BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 14.01
Anspruch eines Soldaten auf bestimmte örtliche Verwendung - Gerichtliche …
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Rn. 25 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 zuletzt geändert am 11. August 1998 - Versetzungsrichtlinien - stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O. und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).
Nach der ständigen Rechtsprechung reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).
- BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
Repatriierung; Ausland; Dienstvergehen; Spannungen.
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Rn. 25 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 zuletzt geändert am 11. August 1998 - Versetzungsrichtlinien - stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).Rn. 26 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung ist bei Fortsetzungsfeststellungsanträgen der Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf gerichtliche Entscheidung beim Wehrdienstgericht (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 a.a.O.), hier der 17. Mai 2006.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O. und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).
- BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 24.01
Verwendung eines Berufssoldaten - Voraussetzungen für die Besetzung eines …
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 , vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26).Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).
- BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 37.01
Verwendungsdauer eines Berufssoldaten - Versetzung eines Berufssoldaten - …
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog;… stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45). - BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 , vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26). - BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 , vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26). - BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 70.95
Recht der Soldaten: Wegversetzung zur Behebung von Störungen des Dienstbetriebs
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Dabei käme es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Übrigen nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" entziehen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - m.w.N.). - BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 2.00
Anspruch des Soldaten auf bestimmte örtliche und fachliche Verwendung - …
Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06
Nach der ständigen Rechtsprechung reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).
- BVerwG, 26.10.2012 - 1 WDS-VR 6.12
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten
Rn. 39 Überdies konnte die Einschätzung unannehmbarer Belastungen des Dienstbetriebes nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ohne Rechtsfehler darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 - Rn. 27).Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 - Rn. 27 m.w.N.).
- BVerwG, 29.05.2008 - 1 WDS-VR 10.08 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien - stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 - m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen (Beschlüsse vom 8. Mai 2001 a.a.O., vom 26. Oktober 2006 a.a.O. …und vom 31. Januar 2007 a.a.O.).
- BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 36.06 Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, zuletzt Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 -).
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