Rechtsprechung
| BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 25.24 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung; Erledigung der Daueranordnung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 S 3 WBO
Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung; Erledigung der Daueranordnung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 86 Abs. 3 ; WBO § 23a Abs. 2 S. 1
Verpflichtung eines Berufssoldaten zur Duldung einer COVID-19-Impfung - datenbank.nwb.de
Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung; Erledigung der Daueranordnung
Verfahrensgang
- BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 25.24
- BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 45.24
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 42.09
Erledigung der Hauptsache; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 25.24
Dieser muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - NZWehrr 2010, 161 m. w. N.).Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses obliegt dem Senat nicht (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - NZWehrr 2010, 161 m. w. N.).
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 25.24
Die durch die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der grundsätzlich verpflichtenden Basisimpfungen bewirkte Duldungspflicht gleicht als Daueranordnung einem Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 29, 77), der sich fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum erledigt; das ist auch hier anzunehmen, weil die Duldungspflicht nicht mehr rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann und damit durch Zeitablauf gegenstandslos wird (vgl. zu einer als Dauerverwaltungsakt beurteilten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 18). - BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12
Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 25.24
Die durch die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der grundsätzlich verpflichtenden Basisimpfungen bewirkte Duldungspflicht gleicht als Daueranordnung einem Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 29, 77), der sich fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum erledigt; das ist auch hier anzunehmen, weil die Duldungspflicht nicht mehr rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann und damit durch Zeitablauf gegenstandslos wird (vgl. zu einer als Dauerverwaltungsakt beurteilten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 18). - BVerwG, 23.01.2007 - 1 C 1.06
D (A), Revisionsverfahren, Erledigung der Hauptsache, …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 25.24
Denn der Antragsteller hat im vollen Umfang erreicht, was er mit seinem Klagebegehren erstrebt hat (vgl. zum Erledigungseintritt im Zusammenhang mit einer Zusicherung BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2007 - 1 C 1.06 - juris Rn. 12), weil er eine COVID-Schutzimpfung nicht mehr dulden muss. - BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 45.24
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 25.24
Soweit der Antragsteller sich gegen den ihm erteilten Befehl wendet, die am 18. Januar 2022 an ihm vorgenommene COVID-Schutzimpfung zu dulden, wird der Rechtsstreit zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 WB 45.24 weitergeführt.
- BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 45.24 In diesem Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 1 WB 25.24 geführt worden ist, teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers auf Nachfrage des Senats mit, dass Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung auch die der erfolgten COVID-19-Schutzimpfung vorausgegangene "Individualbefehlsgebung" sei.
Rn. 7 Mit Beschluss vom 5. September 2024 hat der Senat den Rechtsstreit in dem Verfahren 1 WB 25.24 , soweit der Antragsteller sich gegen den ihm erteilten Befehl wendet, die am 18. Januar 2022 an ihm vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung zu dulden, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen weitergeführt sowie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Bundesministeriums der Verteidigung geht der Senat nicht davon aus, dass Gegenstand des Antrags die Änderung der AR A1-840/8-4000 ist, die bereits Gegenstand des Verfahrens 1 WB 25.24 gewesen ist.
- BVerwG, 13.03.2025 - 2 WD 17.24 Rn. 48 Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesverwaltungsgericht in beim 1. Wehrdienstsenat geführten Verfahren mitgeteilt hat, am 28. Mai 2024 den Vorschlägen des Wehrmedizinischen Beirats vom 22. Mai 2024, die Duldungspflicht für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu einer bloßen Empfehlung einer Impfung gegen COVID-19 herabzustufen, und dem dies unterstützenden Votum des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, gefolgt zu sein (vgl. BVerwG, Einstellungsbeschlüsse vom 1. März 2024 - 1 W-VR 11.22 -, vom 19. Juni 2024 - 1 WB 46.22 - und vom 1. Oktober 2024 - 1 W-VR 8.24 -, sowie streitige Beschlüsse vom 5. September 2024 - 1 WB 25.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 44.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 41.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 43.24 - und vom 26. September 2024 - 1 WB 40.23 -).
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 WB 19.24
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hinausschiebens der Einplanung für eine …
Dieser muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - NZWehrr 2010, 161 m. w. N. und vom 5. September 2024 - 1 WB 25.24 - juris Rn. 14). - BVerwG, 26.09.2024 - 1 WB 43.24 Denn der Antragsteller hat im vollen Umfang erreicht, was er mit seinem Klagebegehren erstrebt hat, weil er eine COVID-Schutzimpfung nicht mehr dulden muss (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 1 WB 25.24 - juris Rn. 12).
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