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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37606
BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18 (https://dejure.org/2019,37606)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2019 - 1 WB 27.18 (https://dejure.org/2019,37606)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 (https://dejure.org/2019,37606)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG §§ 21, 24
    Anhörung; Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung; Erörterung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundeswehr - und die Behinderung des Personalrats in seinen Beteiligungsrechten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst - und die Stellungnahme der Vertrauensperson

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 169
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14

    Beteiligungsrecht des Personalrats; Verkürzung der Dienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Rn. 32 cc) Schließlich wurde auch der Anspruch des Antragstellers auf Erörterung (§ 21 Satz 3 SBG) nicht verletzt (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 42 ff.).

    Rn. 37 Soweit es dem Antragsteller darüber hinausgehend darum ging, im Rahmen der Erörterung unmittelbar - im Dialog mit der letztlich entscheidungsbefugten Stelle - auf die Endfassung der Entlassungsverfügung einzuwirken, ist diese Form der Einflussnahme in der Konzeption des hier strittigen Beteiligungsrechts nicht mehr enthalten (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 47).

    Die Beteiligung in der Form der Anhörung zielt aber nicht auf ein Mitentscheidungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - Rn. 47).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17

    Verletzung der Beteiligungsrechte bei einer Versetzung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Rn. 18 a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25).

    Rn. 22 Der Antragsteller hat insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und der begehrten Feststellung (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

    Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG…, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03

    Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht; …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Rn. 40 Die Reichweite subjektiv-öffentlicher Rechte im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungen wird zum anderen durch das Partnerschaftsprinzip (§ 19 Abs. 2 SBG) vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2004 - 1 WB 46.03 - juris Rn. 19).

    Die Beteiligung in der Form der Anhörung vermittelt keine Rechte gegen andere Personen als den anhörenden nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleiter (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2004 - 1 WB 46.03 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Rn. 33 § 21 Satz 3 SBG gibt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle - das heißt gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 24 Abs. 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG) - geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

    Rn. 35 Allerdings darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

  • BVerwG, 24.07.2019 - 1 WB 17.18

    Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Hieran hat auch die Neufassung von § 63 Abs. 3 SBG nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 WB 17.18 - juris Rn. 18).

    Allerdings ist eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung oder die Klärung akademischer Rechtsfragen der Wehrbeschwerdeordnung fremd (…vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2019 - 1 WB 10.18 - juris Rn. 21 und vom 24. Juli 2019 - 1 WB 17.18 - Rn. 20).

  • BVerwG, 31.08.2009 - 6 PB 21.09

    Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde; Abweichung von der Empfehlung der …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Die Entschließung des Dienstherrn, ob er die Maßnahme ergreifen will und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 PB 21.09 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz; …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung rechtfertigen würden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit; …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG…, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13

    Anhörung der Vertrauensperson; Personalrat; Unterrichtung; beabsichtigte …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Der Personalrat als Gesamtgremium kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 10.77

    Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren - Begründung zur Sache - …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Mit dem Übergang der Befugnis zur Sachentscheidung auf das Gericht war das Bundesministerium der Verteidigung zwar nicht gehindert, noch eine Beschwerdeentscheidung zu treffen; der Beschwerdebescheid vom 7. September 2018 konnte und musste jedoch vom Antragsteller nicht mehr selbstständig angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 WB 10.77 - BVerwGE 63, 84 ).
  • BVerwG, 14.06.2019 - 1 WB 10.18

    Verletzung der Beteiligungsrechte eines Personalrats bei Personalmaßnahmen; …

  • BVerwG, 25.01.2024 - 1 WB 35.23

    Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und …

    Rn. 19 a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (…BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25 und vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 18 jeweils zur bis zum 14. Juni 2021 geltenden Vorgängerregelung § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (im Folgenden: a. F.).

    Hieran hat auch die Neufassung von § 63 Abs. 3 SBG nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 1 WB 17.18 - juris Rn. 18 und vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 19).

    Zwar tritt Erledigung insoweit entgegen den Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung noch nicht notwendigerweise mit dem Dienstantritt von Fregattenkapitän ... bei der Schule für ... in ..., jedoch spätestens mit Eintritt der Bestandskraft der Versetzung, die den Gegenstand der strittigen Anhörung bildete, ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 21).

    Rn. 23 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb sachgerecht als Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO), gerichtet auf die Feststellung, dass die Durchführung des gegenständlichen Beteiligungsverfahrens rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 21), auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO) und als solcher zulässig.

  • BVerwG, 20.03.2024 - 1 WB 42.22

    Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der …

    Denn mit dem weiteren Dienstpostenwechsel war dem Antragsteller die Chance genommen, mit argumentativen Mitteln auf die Entscheidung, Oberstleutnant R. nach seiner Wahl zum Gesamtpersonalratsvorsitzenden auf einen Sachbearbeiter-Dienstposten zu versetzen und dort zu verwenden, noch Einfluss zu nehmen (zu diesem Zweck der Anhörung vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 39).

    Daher ist ein auf die Voraussetzungen einer Vorschrift, ihre Auslegung und Anwendung gerichteter Feststellungsantrag in einem gerichtlichen Antragsverfahren über Soldatenbeteiligungsrechte regelmäßig dann die gegebene Antragsart, wenn - wie hier - ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 22 m. w. N.).

    Speziell für die Beteiligung in Personalangelegenheiten ergibt sich diese Zuständigkeit für die gesamte Anhörung eindeutig aus § 24 Abs. 1 SBG, wonach die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. (gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 8 BPersVG) der Personalrat durch den Dienststellenleiter angehört werden soll; gemäß § 24 Abs. 3 SBG teilt dann der Disziplinarvorgesetzte bzw. der Dienststellenleiter die Äußerung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats der personalbearbeitenden Stelle mit, die das Ergebnis der Anhörung ihrerseits in die Personalentscheidung einbezieht (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 45 und vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 34).

  • BVerwG, 24.04.2024 - 1 WB 66.22

    Wechsel der Rechtsgrundlage erfordert neue Anhörung des Personalrats

    Damit hat sich zugleich das Beteiligungsverfahren erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 21).

    Denn mit Eintritt der Bestandskraft der Entlassung ist dem Antragsteller die Chance genommen, mit argumentativen Mitteln noch auf die Ermessensentscheidung über die Entlassung Einfluss zu nehmen (zu diesem Zweck der Anhörung vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 39 …und vom 20. März 2024 - 1 WB 42.22 - juris Rn. 25).

    Daher ist ein auf die Voraussetzungen einer Vorschrift, ihre Auslegung und Anwendung gerichteter Feststellungsantrag in einem gerichtlichen Antragsverfahren über Soldatenbeteiligungsrechte regelmäßig dann die gegebene Antragsart, wenn - wie hier - ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 22 m. w. N.).

  • BVerwG, 26.03.2025 - 1 WB 2.25

    Vorläufige Inkraftsetzung einer Allgemeinen Regelung; COVID-19 Impfung; …

    Rn. 20 Der Feststellungsantrag ist statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - PersV 2020, 153 Rn. 22 …und vom 30. April 2020 - 1 WB 23.19 - PersV 2020, 423 Rn. 18).

    Rn. 21 Das dafür notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten ist, insbesondere wenn diese sich - wie hier - aus konkreten Beteiligungsverfahren ergeben (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 22 m. w. N.).

    Das hier gegebene konkrete Anlassverfahren ist - über den Einzelfall hinaus - geeignet, die rechtlichen Anforderungen an vorläufige Regelungen im Sinne von § 43 Abs. 2 SBG weiter zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 23).

  • BVerwG, 20.06.2024 - 1 WB 12.24

    Anforderungen an vorläufige Regelungen nach § 43 Abs. 2 SBG

    Rn. 17 d) Der Feststellungsantrag ist statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - PersV 2020, 153 Rn. 22 …und vom 30. April 2020 - 1 WB 23.19 - PersV 2020, 423 Rn. 18).

    Soldatenbeteiligungsrechtliche Antragsverfahren sind deshalb nur zulässig, wenn entweder ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gesetzt hat oder wenn ein allgemeiner Feststellungsantrag prozessökonomisch eine Vorabklärung von Streitfragen einer Vielzahl bereits im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren befindlicher, konkreter gleichgelagerter Beteiligungsverfahren ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 22 m. w. N.).

    Rn. 19 Das hier gegebene konkrete Anlassverfahren ist - über den Einzelfall hinaus - geeignet, die rechtlichen Anforderungen an vorläufige Regelungen im Sinne von § 43 Abs. 2 SBG weiter zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 23).

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 33.21

    Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von …

    Rn. 29 e) Der Feststellungsantrag ist statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 22 …und vom 30. April 2020 - 1 WB 23.19 - Buchholz 449.7 § 38 SBG Nr. 1 Rn. 18).

    Die konkreten Anlassverfahren sind - über den Einzelfall hinaus - geeignet, die rechtlichen Anforderungen an das Beteiligungsrecht aus § 38 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 SBG und an vorläufige Regelungen im Sinne von § 43 Abs. 2 SBG weiter zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 23).

  • BVerwG, 05.06.2024 - 1 WB 72.22

    Zur Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines …

    Rn. 21 Zwar ist grundsätzlich (nur) der Personalrat als Gesamtgremium befugt, die Verletzung von Beteiligungsrechten im gerichtlichen Antragsverfahren geltend zu machen, weil die Gruppe der Soldaten auch dann kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 1 SBG darstellt, wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 1 WB 17.18 - juris Rn. 18 und vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 ).

    Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG ist gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a. F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - NZWehrr 2012, 75 m. w. N. und zu § 17 SBG BVerwG…, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28), wenn - wie hier - ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 ).

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 19.21

    Beteiligungsrechte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei der Verlängerung …

    Rn. 24 f) Der Feststellungsantrag ist statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 22 …und vom 30. April 2020 - 1 WB 23.19 - PersV 2020, 423 Rn. 18).

    Das konkrete Anlassverfahren ist über den Einzelfall hinaus geeignet, die rechtlichen Anforderungen an das Vorschlagsrecht nach § 38 Abs. 3 Satz 3, § 22, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 SBG weiter zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 23).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 7.18

    Beteiligungstatbestand; Erforderlichkeitsprinzip; Ergebnisse der …

    Rn. 21 Das vorliegende Anlassverfahren ist zudem über den Einzelfall hinaus geeignet, Inhalt und Reichweite der neu in das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz eingefügten allgemeinen Aufgaben der Vertrauensperson aus § 19 Abs. 3 Nr. 2 und 5 SBG und des damit verbundenen Unterrichtungsanspruchs (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG) zu klären (zur Funktion des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG, vertretungsrechtliche Zuständigkeiten, Befugnisse und Pflichten zu klären, vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG…, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.2022 - 1 WB 7.21

    Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen …

    Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG ist gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a. F. BVerwG…, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m. w. N. und zu § 17 SBG BVerwG…, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 28), wenn - wie hier - ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gesetzt hat oder wenn ein allgemeiner Feststellungsantrag prozessökonomisch eine Vorabklärung von Streitfragen einer Vielzahl bereits im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren befindlicher, konkreter gleichgelagerter Beteiligungsverfahren ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 22).
  • BVerwG, 20.03.2024 - 1 WB 4.23

    Keine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei lediglich …

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