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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,11630
BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95 (https://dejure.org/1995,11630)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1995 - 1 WB 27.95 (https://dejure.org/1995,11630)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1995 - 1 WB 27.95 (https://dejure.org/1995,11630)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Versetzung eines Soldaten auf Zeit - Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Vorgesetzten

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.11.1994 - 1 WB 85.94

    Versetzung vom Stabsmusikkorps der Bundeswehr zum Heeresmusikkorps - Betreiben …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Einen unter dem 27. September 1994 beim Senat gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Versetzung hat der Senat mit Beschluß vom 18. November 1994 zurückgewiesen (BVerwG 1 WB 85.94).

    Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 85.94, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 741/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

    Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Spannungen und/oder bei Eintreten von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Spannungen beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -, vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - vgl. auch Nr. 5 Buchst. h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -).

    Der Senat hat insoweit in seinem Beschluß vom 18. November 1994 (BVerwG 1 WB 85.94) ausgeführt:.

  • BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 109.94

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Spannungen und/oder bei Eintreten von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Spannungen beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -, vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - vgl. auch Nr. 5 Buchst. h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -).

    Die Entscheidung, die bestehenden Spannungen durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, ist, gemessen an diesen Grundsätzen, nicht ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannung in dem militärischen Verband die "Schuld" trägt, ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann; "Spannungsversetzungen" tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 -).

    In übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die berufliche Situation der Ehefrau eines Soldaten und/oder deren Umzugsunwilligkeit einer dienstlich gebotenen Versetzung nicht entgegenstehen (vgl. Beschlüsse vom 25. November 1976 - BVerwG 1 WB 36.76 - , vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]> und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 -).

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob ein Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), das heißt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210, [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).

    In übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die berufliche Situation der Ehefrau eines Soldaten und/oder deren Umzugsunwilligkeit einer dienstlich gebotenen Versetzung nicht entgegenstehen (vgl. Beschlüsse vom 25. November 1976 - BVerwG 1 WB 36.76 - , vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]> und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 -).

  • BVerwG, 23.01.1991 - 1 WB 157.88

    Beschwerde gegen eine Versetzung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen eines …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Spannungen und/oder bei Eintreten von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Spannungen beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -, vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - vgl. auch Nr. 5 Buchst. h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -).

    Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die aufgetretenen Spannungen seien nicht von ihm zu vertreten, wird damit nicht das dienstliche Bedürfnis für eine notwendige Personalmaßnahme in Frage gestellt; denn die Lösung der Frage, wie die ohne eine Personalmaßnahme nicht mehr zu beseitigenden Spannungen zu beheben sind, liegt letztlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, wobei er sich von dem Gebot, Gerechtigkeit walten zu lassen, leiten lassen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muß (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 1 WB 54.86 - und vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -).

  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob ein Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), das heißt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210, [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob ein Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), das heißt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210, [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
  • BVerwG, 28.08.1996 - 6 C 2.95

    Recht der Soldaten - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennung als …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Die dagegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 1995 (8 K 5877/93) abgewiesen; über eine vom Antragsteller zum Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision ist noch nicht entschieden (BVerwG 6 C 2.95).
  • BVerwG, 13.02.1985 - 1 WB 173.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Die Entscheidung, die bestehenden Spannungen durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, ist, gemessen an diesen Grundsätzen, nicht ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannung in dem militärischen Verband die "Schuld" trägt, ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann; "Spannungsversetzungen" tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 -).
  • BVerwG, 03.12.1987 - 1 WB 54.86

    Beschwerde eines Soldaten gegen seine Kommandierung an ein ziviles Krankenhaus - …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95
    Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die aufgetretenen Spannungen seien nicht von ihm zu vertreten, wird damit nicht das dienstliche Bedürfnis für eine notwendige Personalmaßnahme in Frage gestellt; denn die Lösung der Frage, wie die ohne eine Personalmaßnahme nicht mehr zu beseitigenden Spannungen zu beheben sind, liegt letztlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, wobei er sich von dem Gebot, Gerechtigkeit walten zu lassen, leiten lassen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muß (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 1 WB 54.86 - und vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 70.95

    Recht der Soldaten: Wegversetzung zur Behebung von Störungen des Dienstbetriebs

    Denn die Lösung der Frage, wie die ohne eine Personalmaßnahme nicht mehr zu beseitigenden, durch Vertrauensverluste eingetretenen Spannungen zu beheben sind, liegt letztlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, wobei er sich von dem Gebot, Gerechtigkeit walten zu lassen, leiten lassen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muß (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 1 WB 54.86 - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 27.95 -).
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