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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.03.1982 - 1 WB 28.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4133
BVerwG, 17.03.1982 - 1 WB 28.82 (https://dejure.org/1982,4133)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1982 - 1 WB 28.82 (https://dejure.org/1982,4133)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1982 - 1 WB 28.82 (https://dejure.org/1982,4133)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1982 - 1 WB 28.82
    Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergibt sich nach dem glaubhaften und auch vom Antragsteller unbestrittenen Vortrag des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) bereits daraus, daß der Dienstposten eines mit A 15 bewerteten Infrastrukturstabsoffiziers beim DtA HQ N. zum 1. April 1982 frei wird und daher nachbesetzt werden muß (BVerwGE 43, 215).
  • BVerwG, 22.02.1983 - 1 WB 27.82

    Berücksichtung der familiären Situation bei der Versetzung eines …

    Ein Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1982 unter vorangehender Kommandierung ab 15. März 1982 verfügten Versetzung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt hat (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist durch Beschluß des Senatsvom 17. März 1982 - 1 WB 28/82 - zurückgewiesen worden.

    Die Akten 1 WB 28/82 wurden beigezogen.

  • BVerwG, 03.03.1983 - 1 WB 20.83

    Rechtsmittel

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. März 1982 - 1 WB 28/82 - undvom 6. Dezember 1982 - 1 WB 140/82).
  • BVerwG, 10.05.1983 - 1 WB 58.83

    Rechtsmittel

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. März 1982 - 1 WB 28/82 -, vom 6. Dezember 1982 - 1 WB 140/82 - undvom 3. März 1983 - 1 WB 20/83).
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