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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5418
BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88 (https://dejure.org/1988,5418)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1988 - 1 WB 33.88 (https://dejure.org/1988,5418)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1988 - 1 WB 33.88 (https://dejure.org/1988,5418)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung - Auswirkung der Freistellung auf den Dienstbetrieb - Möglichkeit der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Erlöschen des Anspruchs auf ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.12.1987 - 1 WB 140.87

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88
    Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. Januar 1987 - 1 WB 188/86 - und vom 30. Dezember 1987 - 1 WB 140/87).

    Er darf demnach die Freistellung nicht erst dann verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre; es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 9. April 1987 - 1 WB 186/86 -, vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 108/87 - und vom 30. Dezember 1987 - 1 WB 140/87).

    Er muß sich aber entgegenhalten lassen, daß er keinen Anspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschafft (…BVerwG Beschlüsse vom 7. Januar 1987 aaO und vom 30. Dezember 1987 aaO).

  • BVerwG, 03.12.1987 - 1 WB 108.87

    Vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88
    Eine vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst kann der Antragsteller daher nur dann beanspruchen, wenn diese die einzige denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg wäre, dessen Ermessensspielraum also auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 108/87 m.w.N.).

    Er darf demnach die Freistellung nicht erst dann verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre; es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 9. April 1987 - 1 WB 186/86 -, vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 108/87 - und vom 30. Dezember 1987 - 1 WB 140/87).

  • BVerwG, 01.06.1988 - 1 WB 38.88

    Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung - …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88
    Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. Februar 1988 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 38/88).

    Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der in dem vorliegenden Verfahren und im Hauptsacheverfahren 1 WB 38/88 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

  • BVerwG, 07.01.1987 - 1 WB 188.86

    Anspruch eines Soldaten auf Zeit auf Freistellung vom militärischen Dienst wegen …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88
    Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. Januar 1987 - 1 WB 188/86 - und vom 30. Dezember 1987 - 1 WB 140/87).

    Er muß sich aber entgegenhalten lassen, daß er keinen Anspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschafft (BVerwG Beschlüsse vom 7. Januar 1987 aaO …und vom 30. Dezember 1987 aaO).

  • BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77

    Studiengangwechsel - Hochschulen der Bundeswehr - Beginn des Trimesters - …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88
    Über einen derartigen Verpflichtungsantrag ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl. BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]; BVerwG Beschluß vom 4. November 1987 - 1 WB 55/87).
  • BVerwG, 09.04.1987 - 1 WB 186.86

    Anspruch eines Soldaten auf Zeit auf Freistellung vom militärischen Dienst wegen …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88
    Er darf demnach die Freistellung nicht erst dann verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre; es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 9. April 1987 - 1 WB 186/86 -, vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 108/87 - und vom 30. Dezember 1987 - 1 WB 140/87).
  • BVerwG, 04.11.1987 - 1 WB 55.87

    Ausschluss von einer Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes - …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 1 WB 33.88
    Über einen derartigen Verpflichtungsantrag ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl. BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]; BVerwG Beschluß vom 4. November 1987 - 1 WB 55/87).
  • BVerwG, 28.02.1990 - 1 WB 23.90

    Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung - …

    Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. März 1988 - 1 WB 33/88 - und vom 22. März 1989 - 1 WB 23/89).

    Er darf demnach die Freistellung nicht erst dann verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre; es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. März 1988 aaO m.w.N.).

    Er muß sich aber entgegenhalten lassen, daß er keinen Anspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschafft (BVerwG Beschluß vom 10. März 1988 aaO m.w.N.).

  • BVerwG, 01.06.1988 - 1 WB 38.88

    Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung - …

    Der Senat hat den Eilantrag mit Beschluß vom 10. März 1988 (1 WB 33/88) als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Verfahrensakte 1 WB 33/88 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Der Senat hat in den Gründen seines Beschlusses vom 10. März 1988 (1 WB 33/88), mit dem er den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, u.a. ausgeführt:.

  • BVerwG, 21.02.1989 - 1 WB 15.89

    Wehrbeschwerderecht - Vorgezogene Fachausbildung - Dienstliche Gründe - …

    Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. Januar 1987 - 1 WB 188/86 - und vom 10. März 1988 - 1 WB 33/88).
  • BVerwG, 06.11.1989 - 1 WB 135.89

    Antrag eines Soldaten auf Genehmigung einer außerdienstlichen Reise zur Teilnahme …

    Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 30. Dezember 1987 - 1 WB 140/87 -, vom 10. März 1988 - 1 WB 33/88 - und vom 22. März 1989 - 1 WB 23/89).
  • BVerwG, 22.03.1989 - 1 WB 23.89

    Anspruch eines Soldaten auf Freistellung - Vorwegnahme der in der Hauptsache …

    Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 30. Dezember 1987 - 1 WB 140/87 - und vom 10. März 1988 - 1 WB 33/88).
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