Rechtsprechung
| BVerwG, 23.03.1988 - 1 WB 35.87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Kumulative Gewährung von Heimaturlaub und Erholungsurlaub für einen Anspruchszeitraum - Möglichkeit der ungekürzten Gewährung von anteiligem Heimaturlaub
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 15.07.1987 - 1 WB 82.86
Antrag eines Soldaten auf Gewährung von Heimaturlaub und anteiligem Heimaturlaub …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 1 WB 35.87
Für das Begehren, über den gewährten Urlaub hinaus weiteren Urlaub bewilligt zu erhalten, ist deshalb der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Juli 1987 - 1 WB 82/86). - BVerwG, 20.12.1968 - I WB 21.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 1 WB 35.87
Hiervon hat der Senat auszugehen (BVerwG Beschluß vom 20. Dezember 1968 - 1 WB 21/68). - BVerwG, 18.01.1977 - 1 WB 60.76
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.03.1988 - 1 WB 35.87
Dabei sind die SDH und der BMVg zu Recht davon ausgegangen, daß das Jahr, in das der Heimaturlaub "überwiegend fällt", das Jahr ist, in dem der Heimaturlaub tatsächlich überwiegend genommen wird (BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 60/76) bzw. nach einer Teilbewilligung genommen werden müßte, um nicht zu verfallen; denn es kann nicht das Anrechnungssystem der HUrlV dadurch umgangen werden, daß durch teilweisen Verzicht auf Heimaturlaub in kein Urlaubsjahr ein "überwiegender Teil" eines Heimaturlaubs fällt.
- BVerwG, 12.07.1989 - 1 WB 46.88
Anspruch eines Soldaten auf Heimaturlaub - Anspruch eines Soldaten auf …
Die SDL und der BMVg sind in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht davon ausgegangen, daß das Jahr, in das der Heimaturlaub "überwiegend fällt", das Jahr ist, in dem der Heimaturlaub tatsächlich überwiegend genommen wird (BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 60/76) bzw. nach einer Teilbewilligung noch genommen werden könnte, um nicht zu verfallen; denn es kann nicht das Anrechnungssystem der Heimaturlaubsverordnung dadurch umgangen werden, daß durch einen teilweisen Verzicht auf Heimaturlaub in kein Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) ein "überwiegender Teil" eines Heimaturlaubs fällt (BVerwG Beschluß vom 23. März 1988 - 1 WB 35/87).
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