Rechtsprechung
| BVerwG, 29.06.2011 - 1 WB 35.11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Bundesverwaltungsgericht
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 29.06.2011 - 1 WB 3.11
Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 1 WB 35.11
Rn. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren BVerwG 1 WB 3.11 dagegen, dass eine Festlegung seiner individuellen Förderperspektive in der Perspektivkonferenz 2008 wegen eines gegen ihn anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens zurückgestellt wurde.Rn. 3 Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2011 das Verfahren hinsichtlich dieser weiteren Anträge von dem Verfahren BVerwG 1 WB 3.11 abgetrennt; der abgetrennte Teil des Begehrens des Antragstellers ist Gegenstand des vorliegenden, unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 35.11 fortgeführten Verfahrens.
Die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 3.11, die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: … - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
- BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 61.04
Beurteilung, planmäßige; besondere Altersgrenze; Versorgungsreformgesetz (1998); …
Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 1 WB 35.11
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N.). Rn. 11 Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des (bayerischen) Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (i.d.F. der Bek. vom 20. Juni 1992 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 ) ist sachlich und örtlich zuständig das Verwaltungsgericht M. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (…vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
- BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 7.03
Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für truppendienstliche Angelegenheiten - …
Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 1 WB 35.11
Für Rechtsstreitigkeiten, die das Statusverhältnis eines Soldaten betreffen, ist hingegen allein die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben (stRspr, vgl. Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N.).Rn. 11 Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des (bayerischen) Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (i.d.F. der Bek. vom 20. Juni 1992 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 ) ist sachlich und örtlich zuständig das Verwaltungsgericht M. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 a.a.O. …und vom 6. April 2005 a.a.O.).
- BVerwG, 17.03.2009 - 1 WB 77.08
Abgrenzung zwischen dem Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und dem Rechtsweg zu …
Auszug aus BVerwG, 29.06.2011 - 1 WB 35.11
Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - BVerwG 1 WB 77.08 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 4 = NVwZ-RR 2009, 541).
- BVerwG, 25.02.2020 - 1 WB 64.19
Fehlende sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für einen auf finanzielle …
Dies gilt auch für Streitigkeiten um statusrechtliche Fragen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 8 f. m.w.N. …und vom 21. November 2019 - 1 WB 28.18 - juris Rn. 6).Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 11 …und vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - Rn. 42 jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15
Heeresfliegertruppe; Zukunftspersonal; Personalauswahl; Auswahlkonferenz; …
- BVerwG, 24.11.2016 - 1 WB 46.15
Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; diese Legaldefinition ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 11 m.w.N. …und vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - Rn. 42).
- BVerwG, 14.02.2012 - 1 WDS-VR 6.11
Anforderungen an die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen …
Für die Entscheidung über diesen Streitgegenstand sind nach § 82 Abs. 1 SG die allgemeinen Verwaltungsgerichte, nicht die Wehrdienstgerichte sachlich zuständig (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2011 - BVerwG 1 WB 35.11 -). - VG Karlsruhe, 10.10.2022 - 6 K 3097/22
Örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts bei Entlassung eines Soldaten …
Rn. 3 Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.9.2016 - 1 WB 43.15 - juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.6.2011 - 1 WB 35.11 - juris, Rn. 11). - BVerwG, 12.05.2014 - 1 WB 25.13
Anspruch eines Hauptmanns der Bundeswehr auf Einweisung in eine Planstelle der …
Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - und vom 29. Juni 2011 - BVerwG 1 WB 35.11 -). - BVerwG, 13.09.2022 - 1 WB 57.22
Zuständigekeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten um besoldungs- und …
Für sie sind deshalb gemäß § 82 Abs. 1 SG die Verwaltungsgerichte zuständig (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 8 f. m. w. N.). - BVerwG, 29.06.2011 - 1 WB 3.11
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