Rechtsprechung
| BVerwG, 26.09.2024 - 1 WB 41.24 |
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WStG § 2 Nr. 2 ; WBO § 19 Abs. 1 S. 3
Verpflichtung eines Berufssoldaten zur Duldung einer COVID-19-Impfung - datenbank.nwb.de
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 42.09
Erledigung der Hauptsache; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; …
Auszug aus BVerwG, 26.09.2024 - 1 WB 41.24
Dieser muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - NZWehrr 2010, 161 m. w. N.).Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses obliegt dem Senat nicht (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - NZWehrr 2010, 161 m. w. N.).
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …
Auszug aus BVerwG, 26.09.2024 - 1 WB 41.24
Die durch die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der grundsätzlich verpflichtenden Basisimpfungen bewirkte Duldungspflicht gleicht als Daueranordnung einem Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 29, 77), der sich fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum erledigt; das ist auch hier anzunehmen, weil die Duldungspflicht nicht mehr rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann und damit durch Zeitablauf gegenstandslos wird (vgl. zu einer als Dauerverwaltungsakt beurteilten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 18). - BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12
Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …
Auszug aus BVerwG, 26.09.2024 - 1 WB 41.24
Die durch die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der grundsätzlich verpflichtenden Basisimpfungen bewirkte Duldungspflicht gleicht als Daueranordnung einem Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 29, 77), der sich fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum erledigt; das ist auch hier anzunehmen, weil die Duldungspflicht nicht mehr rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann und damit durch Zeitablauf gegenstandslos wird (vgl. zu einer als Dauerverwaltungsakt beurteilten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 18). - BVerwG, 23.01.2007 - 1 C 1.06
D (A), Revisionsverfahren, Erledigung der Hauptsache, …
Auszug aus BVerwG, 26.09.2024 - 1 WB 41.24
Denn der Antragsteller hat im vollen Umfang erreicht, was er mit seinem Antragsbegehren erstrebt hat (vgl. zum Erledigungseintritt im Zusammenhang mit einer Zusicherung BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2007 - 1 C 1.06 - juris Rn. 12), weil er eine COVID-Schutzimpfung nicht mehr dulden muss.
- BVerwG, 13.03.2025 - 2 WD 17.24 Rn. 48 Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesverwaltungsgericht in beim 1. Wehrdienstsenat geführten Verfahren mitgeteilt hat, am 28. Mai 2024 den Vorschlägen des Wehrmedizinischen Beirats vom 22. Mai 2024, die Duldungspflicht für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu einer bloßen Empfehlung einer Impfung gegen COVID-19 herabzustufen, und dem dies unterstützenden Votum des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, gefolgt zu sein (vgl. BVerwG, Einstellungsbeschlüsse vom 1. März 2024 - 1 W-VR 11.22 -, vom 19. Juni 2024 - 1 WB 46.22 - und vom 1. Oktober 2024 - 1 W-VR 8.24 -, sowie streitige Beschlüsse vom 5. September 2024 - 1 WB 25.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 44.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 41.24 -, vom 26. September 2024 - 1 WB 43.24 - und vom 26. September 2024 - 1 WB 40.23 -).
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