Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1994 - 1 WB 41.94 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Fristwahrung eines Antrags nur durch Einlegen bei einer dafür zuständigen Stelle - Zulässigkeit eines Anspruchs auf gerichtliche Entscheidung über eine Versetzung - Fristenberechnung
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 10.12.1976 - 1 WB 166.76
Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 1 WB 41.94
§ 21 Abs. 1 WBO läßt hiervon für das Antragsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausnahme zu (Beschluß vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 -).Im Wehrbeschwerdeverfahren geht eine von dem Bevollmächtigten zu vertretende Fristversäumnis zu Lasten des Antragstellers (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 1974 - BVerwG 1 WB 160.71 - <BVerwGE 46, 299> m.w.N., vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.79 - <BVerwGE 53, 225> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -).
Zwar muß in einem solchen Fall die Fristverlängerung des § 7 Abs. 1 WBO dem Antragsteller dann zugute kommen, wenn der Bevollmächtigte seinerseits an der Einhaltung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war (vgl. BVerwGE 53, 225); denn der Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens muß die mögliche Entlastung des Anwalts gegenüberstehen.
- BGH, 10.01.1990 - XII ZB 141/89
Rechtsmittelschrift - Berufung - Telefax - Gemeinsame Einlaufstelle
Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 1 WB 41.94
Die fehlerhafte Zuleitung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht wäre im übrigen selbst dann kein unabwendbarer Zufall für den Bevollmächtigten des Antragstellers gewesen, wenn dieser die Adressierung Hilfskräften überlassen haben sollte; denn die Bestimmung darüber, an welche Stelle eine anwaltliche Rechtsbehelfsschrift zu richten ist, darf Hilfskräften nicht überlassen werden, sondern ist einzig und allein Sache des Rechtsanwalts, der die richtige Bestimmung des Adressaten spätestens bei der Unterzeichnung des Schreibens abschließend zu kontrollieren hat (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1990 - BVerwG 9 B 222.89 - <NJW 1990, 1747>; BGH, NJW 1989, 2396; 1990, 990). - BVerwG, 01.10.1974 - I WB 160.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 1 WB 41.94
Im Wehrbeschwerdeverfahren geht eine von dem Bevollmächtigten zu vertretende Fristversäumnis zu Lasten des Antragstellers (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 1974 - BVerwG 1 WB 160.71 - <BVerwGE 46, 299> m.w.N., vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.79 - <BVerwGE 53, 225> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). - BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 178.90
Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 1 WB 41.94
Im Wehrbeschwerdeverfahren geht eine von dem Bevollmächtigten zu vertretende Fristversäumnis zu Lasten des Antragstellers (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 1974 - BVerwG 1 WB 160.71 - <BVerwGE 46, 299> m.w.N., vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.79 - <BVerwGE 53, 225> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). - BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 33/89
Folgen der falschen Angabe des erstinstanzlichen Gerichts in der …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 1 WB 41.94
Die fehlerhafte Zuleitung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht wäre im übrigen selbst dann kein unabwendbarer Zufall für den Bevollmächtigten des Antragstellers gewesen, wenn dieser die Adressierung Hilfskräften überlassen haben sollte; denn die Bestimmung darüber, an welche Stelle eine anwaltliche Rechtsbehelfsschrift zu richten ist, darf Hilfskräften nicht überlassen werden, sondern ist einzig und allein Sache des Rechtsanwalts, der die richtige Bestimmung des Adressaten spätestens bei der Unterzeichnung des Schreibens abschließend zu kontrollieren hat (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1990 - BVerwG 9 B 222.89 - <NJW 1990, 1747>; BGH, NJW 1989, 2396; 1990, 990).
- BVerwG, 27.03.2003 - 1 WB 58.02
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten - …
§ 21 Abs. 1 WBO lässt hiervon für das Antragsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausnahme zu (stRspr.: Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <NJW 1977, 773 = NZWehrr 1978, 32; in BVerwGE 53, 225 insoweit nicht veröffentlich >, vom 22. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 41.94 - und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 9.94 und 1 WB 45.94 -).Im Wehrbeschwerdeverfahren geht eine von dem Bevollmächtigten zu vertretende Fristversäumnis zu Lasten des Antragstellers (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 1974 - 1 WB 160.71 - <BVerwGE 46, 299> m.w.N., vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - , vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 41.94 -).
Nach der Rechtsprechung des Senats trifft den bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Antragsfrist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, wenn er den Antrag am letzten Tag der Frist per Telefax übermitteln lässt und wegen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht damit rechnen kann, dass ein fehlgeleiteter Antrag noch rechtzeitig an die zur Einlegung zuständige Stelle weitergeleitet werden könnte (Beschluss vom 22. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 41.94 -).
- BVerwG, 24.06.2003 - 1 WB 18.03
Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes …
§ 21 Abs. 1 WBO lässt hiervon für das Antragsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausnahme zu (stRspr: Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <NJW 1977, 773 = NZWehrr 1978, 32>, vom 22. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 41.94 -, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 9.94 und BVerwG 1 WB 45.94 - und vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 58.02 -). - BVerwG, 23.08.1994 - 1 WB 45.94
Verlängerung der Auslandsverwendung eines Soldaten - Zwingende persönliche und …
Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 22. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 41.94 - zurückgewiesen. - BVerwG, 23.08.1994 - 1 WB 9.94
Mitteilungspflichten des Bundeswehrdisziplinaranwaltes (BWDA) hinsichtlich der …
§ 21 Abs. 1 WBO läßt hiervon für das Antragsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausnahme zu (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 41.94 -).
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