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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.08.1992 - 1 WB 43.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,11319
BVerwG, 18.08.1992 - 1 WB 43.92 (https://dejure.org/1992,11319)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.1992 - 1 WB 43.92 (https://dejure.org/1992,11319)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 1992 - 1 WB 43.92 (https://dejure.org/1992,11319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 67.77
    Auszug aus BVerwG, 18.08.1992 - 1 WB 43.92
    Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - <BVerwGE 63, 204 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 67/77] [207]>, vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - <BVerwGE 83, 80 [BVerwG 14.11.1985 - 1 WB 144/84] [f.]> und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76, 77.90 -).
  • BVerwG, 23.04.1992 - 1 WB 149.91

    Wehrrecht - Disziplinarrecht - Selbstreinigungserzwingungsverfahren - …

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1992 - 1 WB 43.92
    Abgesehen davon, daß eine entsprechende Rüge des Antragstellers aus den bereits dargelegten Gründen einer gerichtlichen Überprüfung nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zugänglich ist, stellt die Regelung der Wehrdisziplinarordnung, innerhalb derer der Kommandeur der Korpstruppen ... Korps tätig wurde, ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über die in der Wehrdisziplinarordnung selbst genannten Ausnahmen hinaus schon vom System her nicht duldet (Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 4.69 -, vom 1. September 1987 - BVerwG 1 WB 150.86 - und vom 23. April 1992 - BVerwG 1 WB 149.91 -), wobei es nicht darauf ankommt, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung bestimmte Einzelmaßnahmen überhaupt selbständig angefochten werden können oder nicht.
  • BVerwG, 14.11.1985 - 1 WB 144.84

    Umfang der Mitteilungspflicht - Beschwerdeführer - Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1992 - 1 WB 43.92
    Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - <BVerwGE 63, 204 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 67/77] [207]>, vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - <BVerwGE 83, 80 [BVerwG 14.11.1985 - 1 WB 144/84] [f.]> und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76, 77.90 -).
  • BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 150.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1992 - 1 WB 43.92
    Abgesehen davon, daß eine entsprechende Rüge des Antragstellers aus den bereits dargelegten Gründen einer gerichtlichen Überprüfung nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zugänglich ist, stellt die Regelung der Wehrdisziplinarordnung, innerhalb derer der Kommandeur der Korpstruppen ... Korps tätig wurde, ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über die in der Wehrdisziplinarordnung selbst genannten Ausnahmen hinaus schon vom System her nicht duldet (Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 4.69 -, vom 1. September 1987 - BVerwG 1 WB 150.86 - und vom 23. April 1992 - BVerwG 1 WB 149.91 -), wobei es nicht darauf ankommt, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung bestimmte Einzelmaßnahmen überhaupt selbständig angefochten werden können oder nicht.
  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 4.07

    Beschwer; Gründe eines Beschwerdebescheids; Zeichnungsbefugnis.

    Aus alledem folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat - wie hier der Antragsteller - nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn die zuständigen Vorgesetzten bzw. die Einleitungsbehörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise oder Richtung disziplinar tätig werden (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - BVerwGE 63, 204 , vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - BVerwGE 83, 80 = NZWehrr 1986, 124, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76.90, 77.90 - NZWehrr 1991, 73 und vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 43.92 - DokBer B 1993, 47).
  • BVerwG, 10.11.1993 - 1 WB 47.93

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Soldaten gegen den Schlusssatz im …

    Bei diesem Bescheid handelt es sich daher um keine Maßnahme, die einer gerichtlichen Kontrolle nach der Wehrbeschwerdeordnung unterliegt (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO; vgl. auch Beschlüsse vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 - und vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 43.92 -).
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