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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 44.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6534
BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 44.89 (https://dejure.org/1989,6534)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1989 - 1 WB 44.89 (https://dejure.org/1989,6534)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1989 - 1 WB 44.89 (https://dejure.org/1989,6534)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde eines Soldaten gegen sein zuständiges Personalreferat wegen Verletzung der Fürsorgepflicht im Hinblick auf seine Förderung - Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Ausscheiden aus der Bundeswehr - Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag mangels vorherigen ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.02.1987 - 1 WB 16.86

    Versetzung auf einen STAN-Dienstposten A 13 im Bereich des Bundesministers der …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 44.89
    Denn der Feststellungsantrag darf nicht zur Umgehung eines wegen Fristablaufs unzulässigen Verpflichtungsantrages benutzt werden (BVerwG Beschluß vom 12. Februar 1987 - 1 WB 16/86).

    Wird die Rechtswidrigkeit einer Unterlassung geltend gemacht (vgl. § 17 Abs. 3 WBO), so beginnt die Antragsfrist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) mit dem Bekanntwerden der Unterlassung (BVerwG Beschluß vom 12. Februar 1987 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.01.1974 - I WB 89.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 44.89
    Dadurch, daß der Antragsteller mit Ablauf des 31. März 1989 aus der Bundeswehr entlassen worden ist, wird die Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens (§ 15 WBO) und damit auch des gerichtlichen Antragsverfahrens nicht berührt (BVerwGE 46, 220).
  • BVerwG, 03.02.1988 - 1 WB 26.87

    Feststellungsantrag - Gerichtliches Antragsverfahren - Anfechtungsantrag - …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 44.89
    Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auch im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar ist ("Subsidiarität" des Feststellungsantrags; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 3. Februar 1988 - 1 WB 26/87); hat der Antragsteller es jedoch unterlassen, fristgerecht einen entsprechenden Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag zu stellen, so kann er nicht mehr die Feststellung begehren, daß der BMVg es rechtswidrig unterlassen habe, ihn auf einen Stabsoffizierdienstposten zu versetzen.
  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 WB 97.90

    Beschwerde wegen Ausbleibens einer Beförderung - Mutmaßliche Benachteiligung …

    Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auch im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar ist ("Subsidiarität" des Feststellungsantrags; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 29. November 1989 - 1 WB 44/89); hat der Antragsteller es jedoch unterlassen, fristgerecht einen entsprechenden Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag zu stellen, so kann er nicht mehr die Feststellung begehren, daß der BMVg es rechtswidrig unterlassen habe, ihn zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen bestimmten Stabsoffizierdienstposten zu versetzen.

    Denn der Feststellungsantrag darf nicht zur Umgehung eines wegen Fristablaufs unzulässigen Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsantrages benutzt werden (BVerwG Beschluß vom 29. November 1989 - 1 WB 44/89).

  • BVerwG, 18.07.1995 - 1 WB 117.94

    Antrag auf Versetzung auf einen Dienstposten - Antrag auf Feststellung der …

    Dabei kann offenbleiben, ob man von einem Antrag gegen eine vermeintliche Unterlassung des BMVg (vgl. zur Frist Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 22.88 - und vom 29. November 1989 - BVerwG 1 WB 44.89 -, jeweils m.w.N.) oder von einer Anfechtung der Besetzung mit einem anderen Offizier, jeweils verbunden mit dem Begehren, auf den fraglichen Dienstposten versetzt zu werden, ausgeht.

    Ein Feststellungsbegehren kann nicht zur Umgehung eines wegen Fristablaufs unzulässigen Verpflichtungsantrags geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 22.88 -, vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 44.89 - und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 29.94 -).

  • BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 9.96

    Recht der Soldaten - Sozialplan ist keine Maßnahme i.S. von § 17 Abs. 3 S. 1 WBO

    Wird eine Rechtsverletzung durch Unterlassen geltend gemacht, so beginnt die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO und entsprechend die Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 WBO mit dem Bekanntwerden der Unterlassung (Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 22.88 - und vom 29. November 1989 - BVerwG 1 WB 44.89 -).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 WB 138.90

    Anwerbung als Soldat auf Zeit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen - Aufzeigen …

    Der Feststellungsantrag darf auch nicht zur Umgehung eines wegen Fristablaufs unzulässigen Anfechtungsantrags benutzt werden (Beschluß vom 29. November 1989 - BVerwG 1 WB 44.89 -).
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