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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,18294
BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03 (https://dejure.org/2004,18294)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2004 - 1 WB 46.03 (https://dejure.org/2004,18294)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2004 - 1 WB 46.03 (https://dejure.org/2004,18294)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    SG § 35; SBG §§ 16, 18 Abs. 1, 2, 3, § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1, 2, 3; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
    Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht; Anhörung; Wahlbereich; personalbearbeitende Stelle; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr.

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung einer Vertrauensperson im Rahmen eines Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten; Ablehnung einer Übernahme in den Status eines Berufssoldaten aufgrund des Eignungsbildes und Leistungsbildes des Bewerbers; Rüge einer Verletzung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.01.1994 - 1 WB 14.93

    Umfang der Rechte einer Vertrauensperson der Offiziere in der Bundeswehr im …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Die Vertrauensperson der Unteroffiziere einer Einheit hat im Falle ihrer Beteiligung in Personalangelegenheiten nach § 23 SBG keinen Anspruch gegen die personalbearbeitende Stelle auf Informationen oder Einsicht in deren Unterlagen (Fortführung von BVerwGE 103, 65).

    Insoweit ist ihm als Vertrauensperson gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet und der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 -, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 -).

    Ferner hat er sich in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundlegend mit dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - auseinandergesetzt und dargelegt, dass sich das Problem umfassender Information durch die personalbearbeitende Stelle ohne weiteres erneut stellen kann.

    Deshalb besteht dieser Anspruch der Vertrauensperson auf Anhörung allein gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (Beschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 -).

    Das folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Norm, der ausdrücklich auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten konzentriert und beschränkt ist (Beschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 -).

  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 58.00

    Beschwerderecht der Vertrauensperson einer Gruppe von Unteroffizieren im Falle …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Insoweit ist ihm als Vertrauensperson gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet und der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 -, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 -).

    Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 -).

    Erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungsrechtlichen Frage anstrebt; dieses Rechtsschutzbegehren kann sich unmittelbar aus dem Feststellungsantrag oder - im Wege der Auslegung - aus seinem sonstigen Antragsvorbringen ergeben (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 -).

  • BVerwG, 10.11.1993 - 1 WB 85.92

    Vertrauensperson - Versammlung der Vertrauenspersonen - Wehrrecht - …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Insoweit ist ihm als Vertrauensperson gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet und der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 -, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 -).

    Die Verfahrensvorschriften zum Anhörungsrecht insbesondere in § 20 SBG stellen eine gesetzliche Formalisierung dieses Beteiligungsrechts dar (Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 -), erweitern aber die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen nicht.

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz; …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Anhörungsantrag des betroffenen Soldaten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG auf die jeweils beabsichtigte konkrete Einzelmaßnahme beziehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 -).
  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Dem Umstand, dass das Verfahren zur Übernahme des OFw H. in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten inzwischen bestandskräftig abgeschlossen ist, hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er in seinem Wehrbeschwerdeverfahren (§ 35 SG i. V. m. § 16 SBG i. w. V. m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nach der in diesem Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag formuliert hat (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 -, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 18.03).
  • BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93

    Personalvertretungsrecht: Gebrauchmachen vom auf Ausschöpfung der …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 -).
  • BVerwG, 21.11.1995 - 1 WB 53.95

    Recht der Soldaten: Umfang der Rechte einer Vertrauensperson, …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Dem Umstand, dass das Verfahren zur Übernahme des OFw H. in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten inzwischen bestandskräftig abgeschlossen ist, hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er in seinem Wehrbeschwerdeverfahren (§ 35 SG i. V. m. § 16 SBG i. w. V. m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nach der in diesem Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag formuliert hat (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 -, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 18.03).
  • BVerwG, 24.06.2003 - 1 WB 18.03

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Dem Umstand, dass das Verfahren zur Übernahme des OFw H. in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten inzwischen bestandskräftig abgeschlossen ist, hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er in seinem Wehrbeschwerdeverfahren (§ 35 SG i. V. m. § 16 SBG i. w. V. m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nach der in diesem Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag formuliert hat (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 -, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 18.03).
  • BVerwG, 02.03.1994 - 1 WB 4.93

    Folgen der Rechtshängigkeit - Unzuständiges Gericht - Vertrauensperson - …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03
    Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 -).
  • BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

    Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1 …

    Die vom ÖPR angeführte Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Oktober 2003 - N 4 BLa 2/03 - führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 -) ein unmittelbarer Informationsanspruch der Vertrauensperson gegen die personalbearbeitende Stelle nicht bestehe.

    Diese Verpflichtung trifft, wie sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG unzweideutig ergibt, "den nächsten Disziplinarvorgesetzten" (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - NZWehrr 2005, 29 [31] = PersR 2004, 473>), hier also den Dienststellenleiter in Gestalt des Kdr HFlaS.

    § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG begründet freilich keinen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informationsrecht im Sinne des § 20 Satz 1 SBG gegenüber anderen Personen/Stellen als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten; anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 SBG (Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - m.w.N.).

  • BVerwG, 09.03.2006 - 1 WB 14.05
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert worden (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - <BVerwGE 103, 43 [45] = NZWehrr 1994, 70 = NVwZ 1994, 493 [LS]>, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - <BVerwGE 103, 65 [66] = NZWehrr 1994, 117 = ZBR 1994, 256>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - NZWehrr 2001, 29 = ZBR 2001, 217> und vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - NZWehrr 2005, 29 = PersR 2004, 473>).

    Rn. 20 Ein Feststellungsantrag im beteiligungsrechtlichen Wehrbeschwerdeverfahren kommt nur in Betracht, wenn die aus Sicht des Antragstellers beteiligungspflichtige Maßnahme - ohne seine Beteiligung durchzuführen - durch Zeitablauf oder in anderer Weise erledigt ist; dann kann er nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 35 SG i.V.m. § 16 SBG i.w.V.m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag stellen (Beschlüsse vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - und - BVerwG 1 WB 33.03 - <PersV 2005, 273> jeweils m.w.N.).

    Insoweit steht dem Beteiligungsorgan das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und die Entscheidung über den Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann (Beschlüsse vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - und - BVerwG 1 WB 33.03 - jeweils m.w.N.).

    Dieses Rechtsschutzbegehren kann sich unmittelbar aus dem Feststellungsantrag oder - im Wege der Auslegung - aus seinem sonstigen Antragsvorbringen ergeben (Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - und - BVerwG 1 WB 33.03 - ).

  • BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18

    Anhörung; Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung; Erörterung

    Rn. 40 Die Reichweite subjektiv-öffentlicher Rechte im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungen wird zum anderen durch das Partnerschaftsprinzip (§ 19 Abs. 2 SBG) vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2004 - 1 WB 46.03 - juris Rn. 19).

    Die Beteiligung in der Form der Anhörung vermittelt keine Rechte gegen andere Personen als den anhörenden nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleiter (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2004 - 1 WB 46.03 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 13.08.2008 - 1 WB 39.08

    Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz; …

    Rn. 60 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert worden (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43 = NZWehrr 1994, 70, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65 = NZWehrr 1994, 117, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 9. März 2006 - BVerwG 1 WB 14.05 - ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2).

    Das hierzu erforderliche besondere Feststellungsinteresse kann sich im Falle des § 16 SGB aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann; erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungs- oder soldatenbeteiligungsrechtlichen Frage anstrebt (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 -).

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 17.08

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Feststellungsinteresse; …

    Rn. 24 Für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson ist nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt worden (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43 = NZWehrr 1994, 70, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65 = NZWehrr 1994, 117, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 27. November 2008 - BVerwG 1 WB 7.08 - ; ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2).

    Rn. 39 Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das besondere Feststellungsinteresse in den Fällen des § 16 SBG aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht bzw. hier: den geltend gemachten Ausbildungsanspruch auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann; erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Einzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungs- oder soldatenbeteiligungsrechtlichen Frage anstrebt (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08 u.a. - ).

  • BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 17.06

    Beschwerde; Entscheidungskompetenz; Personalrat; Anhörung.

    Das in § 20 SBG gesetzlich formalisierte Anhörungsrecht kann von dem materiellen Beteiligungstatbestand (hier) in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG nicht getrennt werden (Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29).

    Insoweit ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 50.07

    Vertrauensperson; Bezirkspersonalrat; Soldatenvertreter; Beteiligungsrecht;: …

    In einem solchen Fall kann der Beschwerdeführer nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 m.w.N. und vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 21.07 - speziell zum Verfahren nach § 16 SBG: Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3).

    Dieses kann sich im Falle des § 16 SBG nach der Rechtsprechung des Senats aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.), wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - NVwZ 1996, 474 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu …

    Das in § 20 SBG gesetzlich formalisierte Anhörungsrecht kann von dem materiellen Beteiligungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht getrennt werden (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 …und vom 26. Oktober 2006 a.a.O. S. 87).
  • BVerwG, 20.06.2004 - 1 WB 28.05
    Diese Verpflichtung trifft, wie sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG unzweideutig ergibt, "den nächsten Disziplinarvorgesetzten" (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - NZWehrr 2005, 29 [31] = PersR 2004, 473>), hier also den Dienststellenleiter in Gestalt des Kdr LogZBw.

    § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG begründet freilich keinen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informationsrecht im Sinne des § 20 Satz 1 SBG gegenüber anderen Personen/Stellen als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten; anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 SBG (Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - m.w.N.).

  • BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 63.04
    Diese Verpflichtung trifft, wie sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG unzweideutig ergibt, "den nächsten Disziplinarvorgesetzten" (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - NZWehrr 2005, 29 [31] = PersR 2004, 473>), hier also den stvLtr LogStSt 21. Der nächste Disziplinarvorgesetzte ist nach § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG für die ordnungsgemäße Information und Beteiligung der Vertrauensperson und damit auch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter verantwortlich.

    § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG begründet freilich keinen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informationsrecht im Sinne des § 20 Satz 1 SBG gegenüber anderen Personen/Stellen als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten; anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 SBG (Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - m.w.N.).

  • BVerwG, 25.01.2024 - 1 WB 35.23

    Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und …

  • BVerwG, 04.10.2012 - 2 B 112.11

    Verpflichtung eines Polizeibeamten, sich einer ergänzenden Laboruntersuchung zu …

  • BVerwG, 27.11.2008 - 1 WB 7.08

    Vertrauensperson; Freistellung; Dienstbefreiung; Rechtsanspruch.

  • BVerwG, 18.08.2009 - 1 WB 51.09

    Rechtsschutz eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen …

  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 WB 12.09
  • VG München, 28.12.2022 - M 30 K 19.2699

    Freiwillige kommunale Zuwendungen an Eltern-Kind-Initiativen, die Kinderbetreuung …

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