Rechtsprechung
| BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Soldaten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 S 3 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO
Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Soldaten - Wolters Kluwer
Änderung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten hinsichtlich Beförderung durch eine fiktive Versetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Änderung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten hinsichtlich Beförderung durch eine fiktive Versetzung
- rechtsportal.de
Änderung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten hinsichtlich Beförderung durch eine fiktive Versetzung
- datenbank.nwb.de
Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Soldaten
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 12.22
Neubildung der Referenzgruppe infolge von Ruhestandsversetzungen; …
Auszug aus BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22
Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bzw. der Unterlassung überprüft (BVerwG…, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 1. März 2023 - 1 WB 12.22, 1 WB 24.22 - juris Rn. 28).Die Frage, ob eine fiktive Versetzung des Antragstellers auf einen höher dotierten Dienstposten zu Unrecht unterblieben ist, ist hierfür unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2023 - 1 WB 12.22, 1 WB 24.22 - juris Rn. 29 f.).
- BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im …
Auszug aus BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22
Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bzw. der Unterlassung überprüft (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG…, Beschluss vom 1. März 2023 - 1 WB 12.22, 1 WB 24.22 - juris Rn. 28).Der hier geführte Rechtsstreit hat sich bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, denn der Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht erst am 18. Juli 2022 vorgelegt worden (zur Vorlage als Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit s. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1974 - 1 WB 46.73 - BVerwGE 46, 294 ; ebenso BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 11).
- BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13
Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des …
Auszug aus BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22
Mit seinem Eintritt in den Ruhestand kann der Antragsteller nicht mehr, auch nicht fiktiv (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19), versetzt oder befördert werden.
- BVerwG, 29.06.2017 - 1 WB 11.16
Freigestelltes Personalratsmitglied; Bildung einer Referenzgruppe; fiktive …
Auszug aus BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22
Damit ist zugleich die angefochtene Referenzgruppe gegenstandslos geworden, weil sie ihre Funktion, dem Antragsteller die Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten und eine entsprechende Beförderung zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 24 f. …und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 30.17 - juris Rn. 21). - BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 54.13
Voraussetzungen für das Interesse eines Berufssoldaten auf Feststellung der …
Auszug aus BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22
Er kann nicht verlangen, vorab einen Teil der Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz vom vermeintlich "sachnäheren" Wehrdienstgericht geklärt zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 20 m. w. N.). - BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 30.17
Beschwerde; Einlegung der Beschwerde; Empfangszuständigkeit für Beschwerde; …
Auszug aus BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22
Damit ist zugleich die angefochtene Referenzgruppe gegenstandslos geworden, weil sie ihre Funktion, dem Antragsteller die Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten und eine entsprechende Beförderung zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen kann (…BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 24 f. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 30.17 - juris Rn. 21). - BVerwG, 30.07.1974 - I WB 46.73
Auszug aus BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22
Der hier geführte Rechtsstreit hat sich bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, denn der Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht erst am 18. Juli 2022 vorgelegt worden (zur Vorlage als Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit s. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1974 - 1 WB 46.73 - BVerwGE 46, 294 ; ebenso BVerwG…, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 11).
- BVerwG, 24.04.2024 - 1 WB 21.23
Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag; Konkurrentenstreit; …
Denn der Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht erst am 31. Mai 2023 vorgelegt worden (zur Vorlage als Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit s. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1974 - 1 WB 46.73 - BVerwGE 46, 294 ;… ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 11 und vom 23. November 2023 - 1 WB 47.22 - juris Rn. 22). - BVerwG, 30.10.2024 - 1 WB 42.24
Reservist
Denn abgesehen davon, dass hier nicht ansatzweise zu erkennen ist, ob dem Antragsteller überhaupt ein Schaden entstanden ist, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für ein solchermaßen begründetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2023 - 1 WB 47.22 - juris Rn. 21 m. w. N.).
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