Rechtsprechung
| BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 48.94 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle bei einem Wehrbereichskommando - Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Anspruch eines Soldaten auf rückwirkende Einweisung in eine Planstelle - Abgrenzung der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte von der der ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 28.09.1993 - 1 WB 57.93
Zulässigkeit des Rechtswegs zum Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgericht - …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 48.94
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.]> und vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 57.93 -).Dieser Anspruch richtet sich nicht gegen die militärischen Vorgesetzten, sondern gegen den Dienstherrn und betrifft das Statusverhältnis des Soldaten (Beschlüsse vom 17. Dezember 1957 - BDH WB 2.57 - , vom 5. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 163, 164.70 -
und vom 28. September 1993 a.a.O.). - BVerwG, 10.06.1969 - I WB 69.69
Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr - Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 48.94
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.]> und vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 57.93 -). - BVerwG, 07.07.1981 - 1 WB 25.81
Untätigbleiben im Beschwerdeverfahren - Rechtsweg für Feststellungsantrag - …
Auszug aus BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 48.94
Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1991 - BVerwG 1 WB 92.80 -und vom 7. Juni 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [f.]>). - BVerwG, 27.03.1981 - 1 WB 92.80
Antrag auf Wegstreckenentschädigung - Rechtsweg - Verletzung der Fürsorgepflicht
Auszug aus BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 48.94
Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1991 - BVerwG 1 WB 92.80 -und vom 7. Juni 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [f.]>). - BVerwG, 19.08.1971 - I WB 41.71
Rechtsmittel
- BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 5.95
Versetzung eines Berufssoldaten - Zuständigkeit eines Wehrdienstgerichts
Dieses Verfahren war beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 48.94 anhängig.Im übrigen sei das Begehren, rückwirkend zum 1. Oktober 1993 in eine B 3-Planstelle eingewiesen zu werden, bereits Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 48.94 und damit rechtshängig.
Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - Az. 851/94 - und die Akten im Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Dem Antrag auf rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 zum 1. Oktober 1993 steht die Rechtshängigkeit derselben Sache im Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 entgegen, da auch in diesem Verfahren der Antragsteller seine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 beantragt und das Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 seit dem 21. Juni 1994, dem Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 16. Juni 1994, rechtshängig ist.
Da das bereits im Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 rechtshängige Begehren auf rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 ohnehin an das für Statusangelegenheiten zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden mußte, scheidet eine Verweisung dieses Verfahrens wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit aus.
Weder die in der Nr. 2 noch die in der Nr. 3 angegebenen Gründe ändern jedoch etwas daran, daß das in diesem Verfahren rechtshängig gemachte Begehren bereits in dem Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 rechtshängig gemacht worden ist.
- BVerwG, 19.03.1996 - 1 WB 15.95
Nichtberücksichtigung eines Soldaten bei der Nachbesetzung eines Dienstpostens - …
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - I WB 69/69] [f.]>, vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 57.93 - und vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 48.94 -).Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 -
, vom 7. Juni 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [f.]> und vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 48.94 -). Dieser Anspruch richtet sich nicht gegen seine militärischen Vorgesetzten, sondern gegen seinen Dienstherrn und betrifft das Statusverhältnis des Antragstellers (vgl. Beschlüsse vom 5. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 163, 164.70 -
, vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 57.93 - und vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 48.94 -). - BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 74.94
Herabsetzung von der Stellung eines B 6-Dienstpostens durch Versetzungsverfügung …
Die Versetzungsverfügung sei als faktische Zurückweisung seines Antrags an den BMVg - P II 5 - vom 22. März 1994 und in seinem seit 7. November 1993 schwebenden Verfahren erfolgt, das inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 48.94 rechtshängig geworden sei.Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 574/94 - sowie die Verfahrensakten BVerwG 1 WB 48.94 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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