Rechtsprechung
| BVerwG, 05.06.1991 - 1 WB 5.90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wehrrecht Schulden eines Soldaten - Ablösung des Soldaten - Ermächtigung im Umgang mit Verschlußsachen
Papierfundstellen
- BVerwGE 93, 95
- NVwZ 1992, 378 (Ls.)
- NVwZ-RR 1992, 86
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00
Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines …
Schulden in einer Gesamthöhe von nahezu einer Million Mark und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit können bei einem Soldaten ein Sicherheitsrisiko begründen und dessen Ablösung aus einer sicherheitsempfindlichen Verwendung rechtfertigen (Fortführung von BVerwGE 93, 95).Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden, jedenfalls so lange nicht, wie der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung entsprechende Lebensführung sicherstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - <BVerwGE 93, 95> und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - ).
- BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines …
Zwar kann allein aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast eines Soldaten noch nicht zwingend auf ein Sicherheitsrisiko geschlossen werden, jedenfalls solange nicht, solange der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung angemessene Lebensführung sicherstellen kann (vgl.Beschluß vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - <BVerwGE 93, 95>). - BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit
Rn. 26 Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. auch zum Folgenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -). - BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; …
Rn. 28 Nach der Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, auch aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10). - BVerwG, 15.12.2009 - 1 W 58.09
Sicherheitsrisiko eines Soldaten durch dessen finanzielle Schwierigkeiten; …
Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. auch zum Folgenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).
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