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| BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22 |
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Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der Impfung
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§ 19 Abs 1 S 2 WBO, § 19 Abs 1 S 3 WBO, § 17 Abs 3 S 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, Art 19 Abs 2 S 1 GG
Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der Impfung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der Impfung
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (36)
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Insoweit komme eine Anwendung der Kollegialgerichts-Richtlinie mit Blick auf die vom Senat gefassten Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 - nicht in Betracht.Die durch die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der grundsätzlich verpflichtenden Basisimpfungen bewirkte Duldungspflicht gleicht als Daueranordnung einem Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 29, 77), der sich fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum erledigt; das ist auch hier anzunehmen, weil die Duldungspflicht nicht mehr rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann und damit durch Zeitablauf gegenstandslos wird (vgl. zu einer als Dauerverwaltungsakt beurteilten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 18).
Demzufolge muss die Duldungspflicht im Einzelfall durch einen Befehl des Disziplinarvorgesetzten erst noch durchgesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 31) und kann sich schon angesichts der jeweils individuell zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Fällen der von der Duldungspflicht betroffenen Soldaten nicht schon mit dem Verwaltungserlass realisieren.
Rn. 51 Danach ist ein Verschulden der handelnden Amtswalter zu verneinen, weil der Senat in einem Hauptsacheverfahren die Aufnahme der COVID-19-Impfung in den Katalog der Basisimpfungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft und für rechtmäßig erachtet hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138).
Insbesondere beruhen die Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (juris) nicht auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage.
Damit verfehlt er schon den maßgeblich rechtlichen Ansatz, die vom Bundesministerium der Verteidigung für die Aufnahme der Impfung in das Basisimpfschema vorgenommenen Prognosen und Einschätzungen von der Warte des im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der gerichtlichen Entscheidung aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 und - 1 WB 5.22 - juris Rn. 78, 87 ff., 101 ff.).
Hierzu hat er indessen ausgeführt (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 -, BVerwGE 176, 138 und - 1 WB 5.22 - juris Rn. 183):.
Insoweit kann auf die vom Senat zu dieser Problematik angestellten Erwägungen in den Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (…juris Rn. 184 ff.) verwiesen werden, auf die der Antragsteller ebenfalls nicht näher eingeht.
Rn. 59 Soweit der Antragsteller die in den Beschlüssen des Senats vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (…juris Rn. 121) herangezogenen Daten des Paul-Ehrlich-Instituts zu Todesfällen im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzimpfungen in Zweifel zu ziehen sucht, gelingt dies ebenfalls nicht.
Dabei hat der Sachverständige des Robert Koch-Instituts unter Verweis auf Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark ausgeführt, dass nach drei bis vier Monaten nur noch ein Transmissionsschutz von 20 bis 40 % bestehe (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 107).
Die Protokolle belegen zwar, dass das Robert Koch-Institut tatsächlich bei seiner fachlichen Tätigkeit weniger unbeeinflusst und unabhängig gewesen ist als vom Senat und vom Bundesverfassungsgericht angenommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 90; BVerfG…, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 299 Rn. 138, 160).
Ferner hat er auch auf den militärischen Nutzen der Impfung bei der Durchführung der während der Pandemie im großen Umfang notwendigen Auslands- und Inlandseinsätze abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 124 bis 126).
Rn. 68 (ee) Die den Annahmen des Senats zur Wirksamkeit der gegen das SARS-CoV-2-Virus eingesetzten Impfstoffe in den Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (…juris Rn. 101 ff., 154 ff.) zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen werden vom Antragsteller ebenfalls nicht erschüttert.
Rn. 70 (ff) Soweit sich der Antragsteller gegen die Erwägungen des Senats in den Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (…juris Rn. 120 ff.) zu schwerwiegenden und/oder länger andauernden Nebenwirkungen/Impfkomplikationen wendet (…vgl. dazu näher Schreiben vom 19. August 2024, S. 36 bis 39, 44 bis 45), zeigt er nicht auf, dass sich der Senat dabei von unzutreffenden Annahmen hat leiten lassen.
In den Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (…juris Rn. 169 f.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtsverfahrens ist, Einzelfällen oder Meinungen von Bloggern, Journalisten und Sachbuchautoren nachzugehen oder behauptete Impfnebenwirkungen im Ausland zu erforschen.
Der Senat hat diese Nebenwirkungen gesehen, dazu erhobene Daten des Paul-Ehrlich-Instituts bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung zu entsprechenden Verdachtsmeldungen ausgewertet (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 und - 1 WB 5.22 - juris Rn. 121 und 142 ff.) und ihnen keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.
Entsprechendes gilt für die Hinweise des Antragstellers auf Erkenntnisse der Mediziner Prof. Dr. G und Prof. Dr. H sowie im Rahmen zweier sog. "Pathologiekonferenzen" über Impfschadensfälle (…vgl. Schreiben vom 19. August 2024, S. 46 bis 50), auf die der Senat in den Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (…juris Rn. 175 ff.) ausführlich eingegangen ist; auch mit dieser Argumentation hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt, sodass hier ebenfalls nicht erkennbar wird, dass sich der Senat auf unzutreffende Feststellungen gestützt hat.
In seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (…juris Rn. 164 ff.) hat er sich ausführlich mit dieser Thematik befasst.
Rn. 76 (hh) Soweit der Antragsteller in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. August 2024 (S. 24) beantragen lässt, zum Beweis der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 keine Gefahrenlage durch eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus bestanden habe, die die Einführung der Duldungspflicht für die Schutzimpfung dagegen gerechtfertigt hätte, den Zeugen Dr. med.
Rn. 77 (d) Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich des Weiteren nicht entnehmen, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (juris) von einer offenkundig unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage übersehen hat.
Der Senat hat in den Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (…juris Rn. 50) entschieden, dass ein solcher Eingriff zu verneinen ist, weil die Impfstoffe nach dieser Vorschrift nicht unter physischem Zwang verabreicht werden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben.
Einer näheren Erörterung bedarf es deshalb nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 und - 1 WB 5.22 - juris Rn. 31).
Das ist hier der Fall, wie die ausführlichen Erwägungen des Senats in den Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - (BVerwGE 176, 138) und - 1 WB 5.22 - (juris) zeigen.
- BVerwG, 24.04.2024 - 6 C 2.22
Qualifizierter Grundrechtseingriff als Voraussetzung des …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Darüber hinaus wird ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei qualifizierten Grundrechtsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Maßnahmen anerkannt, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. stRspr, BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - NVwZ 2024, 1027 Rn. 21 f.).Rn. 37 (1) Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Maßnahme setzt unter dem hier geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte und nicht nur abstrakte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige dienstliche Maßnahme ergehen wird (…vgl. zum Verwaltungsprozessrecht BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - BVerwGE 167, 189 Rn. 15, und vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - NVwZ 2024, 1027 Rn. 17).
- BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19
Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), der verlangt, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an "dieser" Feststellung hat, mithin an der Feststellung, dass die dienstliche Maßnahme rechtswidrig ist (so zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - BVerwGE 167, 189 Rn. 15;… ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 130).Rn. 37 (1) Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Maßnahme setzt unter dem hier geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte und nicht nur abstrakte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige dienstliche Maßnahme ergehen wird (vgl. zum Verwaltungsprozessrecht BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - BVerwGE 167, 189 Rn. 15, …und vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - NVwZ 2024, 1027 Rn. 17).
- BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10
Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Die Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet worden ist (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - NJW 2011, 1072 Rn. 36 m. w. N.). - BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Die Protokolle belegen zwar, dass das Robert Koch-Institut tatsächlich bei seiner fachlichen Tätigkeit weniger unbeeinflusst und unabhängig gewesen ist als vom Senat und vom Bundesverfassungsgericht angenommen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 90; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 299 Rn. 138, 160). - BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18
Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 17 m. w. N.). - VG Osnabrück, 03.09.2024 - 3 A 224/22
BVerfG-Vorlage zu Impfpflicht für Pflegepersonal
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Darauf weist auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem Beschluss vom 3. September 2024 - 3 A 224/22 - (…juris Rn. 141, 255) zu Recht hin. - BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04
Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Das Prinzip erachtet der Bundesgerichtshof überdies dann für unanwendbar, wenn die fragliche Maßnahme grundsätzlicher Art ist und von einer zentralen Dienststelle auf dem Gebiet eines ihr besonders vertrauten Spezialgesetzes getroffen wird (BGH…, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - NJW 2013, 3176 Rn. 14 m. w. N.; zu den Ausnahmen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - NVwZ 2006, 212 ). - BGH, 21.01.2016 - III ZR 160/15
Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Rn. 50 (a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…stRspr, vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550 Rn. 12 m. w. N.;… Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 B 73.20 - juris Rn. 15) und von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 160/15 - juris Rn. 36) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie"). - BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder …
Auszug aus BVerwG, 05.09.2024 - 1 WB 50.22
Das Prinzip erachtet der Bundesgerichtshof überdies dann für unanwendbar, wenn die fragliche Maßnahme grundsätzlicher Art ist und von einer zentralen Dienststelle auf dem Gebiet eines ihr besonders vertrauten Spezialgesetzes getroffen wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - NJW 2013, 3176 Rn. 14 m. w. N.; zu den Ausnahmen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - NVwZ 2006, 212 ). - BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90
Verkehrssicherungspflicht bei Verwendung von Bodenschwellen / Fahrbahnschwellen - …
- BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12
Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten; …
- BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58
(Großer) Erftverband
- BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12
Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …
- BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91
Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das …
- BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
Bauvorbescheid.
- BGH, 11.03.2021 - III ZR 27/20
Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der gesetzlichen …
- BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68
Zitiergebot
- BVerwG, 12.10.2006 - 4 C 12.04
Voraussetzungen der Erteilung einer Außenstarterlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 3 Nr. …
- BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13
Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 - 1 S 278/23
Corona-Krise; Anordnung von Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen sowie zum …
- OVG Bremen, 08.01.2019 - 1 LB 252/18
Platzverweis - Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Platzverweis; Platzverweisung; …
- BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 73.20
Fehlendes Rechtsschutzinteresses für die Fortführung des …
- BVerwG, 18.06.2015 - 7 B 19.14
Revisionszulassung; Vereinbarkeit von § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG SL mit Europarecht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 8 A 1005/20
Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Amtshaftung; …
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
Erlaubnis zum Umbau einer Tankstelle: Genehmigungsinhaltsbestimmung - …
- BGH, 15.06.1989 - III ZR 96/88
Klage auf Schadenersatz eines Heims für geistig Behinderte aus …
- BGH, 09.06.1983 - III ZR 41/82
Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bei Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg …
- BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12
Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …
- BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06
Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; …
- BVerwG, 23.01.2007 - 1 C 1.06
D (A), Revisionsverfahren, Erledigung der Hauptsache, …
- BVerwG, 23.10.2012 - 1 WB 59.11
Dienstliche Maßnahme; Borddienstverwendungsfähigkeit; …
- BVerwG, 24.04.2024 - 1 WB 21.23
Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag; Konkurrentenstreit; …
- BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 35.07
Vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes; Repatriierung; Befehl; …
- BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 38.18
Antrag auf Feststellung der Befangenheit; dienstlich anfechtbare Maßnahme
- BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 7.18
Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR); Führungsinformationssystem Heer; …
- BVerwG, 28.08.2024 - 1 WB 40.23
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
Rn. 2 2. Der Antragsteller begründet die Besorgnis der Befangenheit mit dem Verhalten der drei Richter in dem von einem Dritten betriebenen Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 50.22 , das am 29. Mai 2024 von denselben Richtern mündlich verhandelt wurde.Rn. 3 In der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2024 zu dem dieselbe Rechtsfrage betreffenden Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 seien - ebenso wie in den Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 und BVerwG 1 WB 5.22 - wesentliche Teile der Rechtmäßigkeitsprüfung unterlassen worden.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters ... und der Richterin ... seien in den Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 , BVerwG 1 WB 5.22 und BVerwG 1 WB 50.22 keine Feststellungen zu der Frage getroffen worden, ob ein Dritter - und nicht die damalige Bundesministerin der Verteidigung - die Anordnung getroffen habe, die Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema aufzunehmen, obgleich ein Zuständigkeitsmangel zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führe.
Vielmehr hätten sowohl der Vorsitzende Richter ... als auch die Richterin ... in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2024 (BVerwG 1 WB 50.22 ) erklärt, ihnen habe die Anordnung der damaligen Bundesministerin für Verteidigung vom 24. November 2021 nicht vorgelegen.
Diese Frage sei jedoch - ausweislich des Schreibens des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Juni 2024 im Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 - umstritten, worauf unbefangene Richter hingewiesen hätten.
Dass im Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien nun über die fraglichen Rechtsfragen entschieden werden solle, ändere daran nichts.
Nachdem im noch anhängigen Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 diesbezügliche Zweifel geäußert worden sind, hat der 1. Wehrdienstsenat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 2024 dem durch die Anforderung der Anordnung der Ministerin vom 24. November 2021 Rechnung getragen, was zusätzlich die Annahme des Soldaten widerlegt, die Richter verschlössen sich bewusst Umständen, denen ein Verfahrensbeteiligter Bedeutung beimisst.
Die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter haben insoweit in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 als ihre vorläufige Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Änderung des Basisimpfschemas nicht um einen Befehl, bei dem nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich ist, sondern um eine andere Maßnahme handele, bei der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung Voraussetzung ist.
- BVerwG, 27.08.2024 - 1 WB 40.23
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
Rn. 2 2. Der Soldat verweist zur Begründung seines gegen den Richter ... gerichteten Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen auf sein gegen die zuständigen Richter gestelltes Ablehnungsgesuch und auf deren Verhalten in dem nicht vom Soldaten betriebenen Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 50.22 , welches am 29. Mai 2024 von denselben Richtern verhandelt wurde und noch nicht entschieden ist.Sowohl die entschiedenen Fälle als auch die mündliche Verhandlung im Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 belegten, dass den Fragen, wer wann über die Änderung des Basisimpfschemas entschieden habe, rechtswidrig nicht nachgegangen worden sei und dass die zuständigen Richter diesen Fragen auch nicht mehr nachgehen wollten.
Letzteres folge auch daraus, dass im Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 gesetzeswidrig ein Feststellungsinteresse verlangt werde.
Dies gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (…Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 Rn. 48; betreffend die Vorbefassung eines Strafrichters, OLG Oldenburg…, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 Rn. 10), da Richter ... nicht am bereits verhandelten Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 mitgewirkt hat.
Nachdem im noch anhängigen Verfahren BVerwG 1 WB 50.22 diesbezügliche Zweifel geäußert worden sind, hat der 1. Wehrdienstsenat - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 2024 - dem durch eine Anforderung der Anordnung der Ministerin vom 24. November 2021 Rechnung getragen, was zusätzlich die Annahme des Soldaten widerlegt, das Gericht verschließe sich entscheidungserheblichen Tatumständen.
- BVerwG, 18.06.2025 - 2 WDB 3.25
Vorläufige Dienstenthebung, Uniformtrageverbot und teilweise Einbehaltung von …
Deswegen haben beide Gerichte diese Kritik des Verwaltungsgerichts Osnabrück zurückgewiesen (BVerfG…, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 - juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 1 WB 50.22 - juris Rn. 63).Soweit der Soldat einwendet, die Rechtsbehelfe wären von vornherein aussichtslos gewesen, verkennt er, dass die Antragsteller in den Gerichtsverfahren teilweise eine vorläufige Aussetzung erreicht haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 1 WB 50.22 - juris Rn. 6) und dass die von der Wehrbeschwerdeordnung eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nur dazu dienen, Rechtssicherheit über die Rechtmäßigkeit dienstlicher Befehle herbeizuführen, nicht von der Befolgung rechtmäßiger Befehle zu befreien.
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2025 - 7 A 13.25
Windenergievorhaben; (vereinfachter) Vorbescheid; berechtigtes Interesse; …
Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Substantiierung des von ihr geltend gemachten Schadens (vgl. für dieses Erfordernis z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 1 WB 50.22 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 16. Februar 2024 - OVG 11 B 11/20 - juris Rn. 22; OVG Münster…, Urteil vom 23. November 2023 - 10 A 1016/21 - juris Rn. 89; VGH München…, Urteil vom 9. September 2020 - 15 B 19.666 - juris Rn. 32). - OLG Stuttgart, 02.10.2025 - 1 U 89/24
Kein Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Schadensersatz wegen Impfungen mit …
Seine Auskünfte ersetzen als amtliche Auskünfte einen Sachverständigenbeweis und machen diesen entbehrlich (BVerwG, Beschluss vom 05.09.2024 - 1 WB 50/22 -, juris Rn. 56; BVerfG…, Beschluss vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 138;… MüKoZPO/Zimmermann, 7. Auflage 2025, § 402, Rn. 11;… Musielak/Voit/Röß, ZPO, 22. Auflage 2025, § 402, Rn. 7). - OLG Stuttgart, 02.10.2025 - 1 U 70/24
Kein Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Schadensersatz wegen Impfungen mit …
Seine Auskünfte ersetzen als amtliche Auskünfte einen Sachverständigenbeweis und machen diesen entbehrlich (BVerwG, Beschluss vom 05.09.2024 - 1 WB 50/22 -, juris Rn. 56; BVerfG…, Beschluss vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 138;… MüKoZPO/Zimmermann, 7. Auflage 2025, § 402, Rn. 11;… Musielak/Voit/Röß, ZPO, 22. Auflage 2025, § 402, Rn. 7).
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