Rechtsprechung
| BVerwG, 15.12.1998 - 1 WB 57.98 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstvergehen eines Beamten - Antrag auf Abänderung eines Dienstaufsichtsbescheides
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 90.94
Antrag auf Aufhebung der Beurteilung eines Soldaten - Stellungnahme als eine den …
Auszug aus BVerwG, 15.12.1998 - 1 WB 57.98
Insbesondere war der InspH rechtlich nicht verpflichtet, den Antragsteller darüber zu befragen, ob seine "Gegendarstellung" mit der Bitte um Aufhebung des Bescheids über die Dienstaufsichtsbeschwerde und Neuentscheidung als förmliche Beschwerde gemeint war (vgl. hierzu auch Beschluß vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 90.94 -).Die dienstaufsichtliche Prüfung obliegt jedoch den Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (vgl. Beschluß vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 90.94 -).
- BVerwG, 25.04.1974 - I WB 47.73
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Prüfungsentscheidung des …
Auszug aus BVerwG, 15.12.1998 - 1 WB 57.98
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur bei Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden und bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg erforderlich (vgl. Beschluß vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73, 75.73 - <BVerwGE 46, 251>). - BVerwG, 04.12.1974 - I WB 77.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 15.12.1998 - 1 WB 57.98
Als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Zurechtweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348>).
- BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 70.00
Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - Zusammenhang mit einer Verwendung …
Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ihm als Offizier der Unterschied zwischen einer förmlichen Beschwerde und einer form- und fristlosen Dienstaufsichtsbeschwerde bekannt ist (vgl. hierzu auch Beschluss vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 -).Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist kein förmlicher Rechtsbehelf und unterliegt nicht der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte, da die dienstaufsichtliche Prüfung den Vorgesetzten nicht gegenüber ihren Untergebenen obliegt und damit nicht der Wahrung der Rechte der Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO dient (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 52.00 -).
- BVerwG, 14.12.2000 - 1 WB 107.00
Prozessrechtliche Ausgestaltung der Verbindung zweier wehrrechtlicher Verfahren - …
Der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung eröffnende Bescheid stellt deshalb dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 WBO dar (stRspr, Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 -, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 52.00 und BVerwG 1 WB 70.00 - m.w.N.). - BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 56.00
Tätigkeit als Leiter des Marinemusikkorps - Aussagen über die dienstlichen …
Eine solche ist nur bei Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden und bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg erforderlich (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 > und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 -). - BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 52.00
Abhilfe der Teilnahmepflicht - Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung - …
Der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung eröffnende Bescheid stellt deshalb dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare dienstliche Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 WBO dar (stRspr.: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 -, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 70.00 - m.w.N.).
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