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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.11.1988 - 1 WB 6.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5887
BVerwG, 30.11.1988 - 1 WB 6.88 (https://dejure.org/1988,5887)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1988 - 1 WB 6.88 (https://dejure.org/1988,5887)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1988 - 1 WB 6.88 (https://dejure.org/1988,5887)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verwendung eines Soldaten als Jugendoffizier - Führung eines Personalgesprächs mit einem Soldaten - Verwendung eines Soldaten als hauptamtlicher Jugendoffizier - Verwendung eines Soldaten in einer Einsatzkompanie - Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche und ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.1985 - 1 WB 37.83

    Wehrrecht; Konkurrentenklage; Militärische Verwendungsentscheidung; Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1988 - 1 WB 6.88
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats {BVerwGE 76, 336 m.w.N.) ist auch eine "Konkurrentenklage", die sich auf vollzogene militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, zulässig.
  • BVerwG, 11.07.1984 - 1 WB 176.82

    Verwendung - Dienstpostenwechsel - Leistungsprinzip - Dienstposteninhaber - …

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1988 - 1 WB 6.88
    Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 220, 222 [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72]; 76, 243, 244) [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]truppendienstlicher Natur und damit den Wehrdienstgerichten zugewiesen.
  • BVerwG, 17.01.1974 - I WB 89.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1988 - 1 WB 6.88
    Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 220, 222 [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72]; 76, 243, 244) [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]truppendienstlicher Natur und damit den Wehrdienstgerichten zugewiesen.
  • BVerwG, 12.02.1987 - 1 WB 16.86

    Versetzung auf einen STAN-Dienstposten A 13 im Bereich des Bundesministers der …

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1988 - 1 WB 6.88
    Da das nunmehr geäußerte Feststellungsbegehren zu 2 nach der auch im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber dem ursprünglich geltend gemachten Verpflichtungsantrag subsidiär ist (BVerwG Beschluß vom 12. Februar 1987 - 1 WB 16/86 - m.w.N.), ist es als unzulässig zurückzuweisen.
  • BVerwG, 13.12.1989 - 1 WB 59.88

    Rechtsmittel

    Schließlich ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil er gegenüber dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag nach der auch im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist (BVerwG Beschlüsse vom 12. Februar 1987 - 1 WB 16/86 - m.w.N. und vom 30. November 1988 - 1 WB 6/88).
  • BVerwG, 25.10.1989 - 1 WB 48.88

    Dienstzeitregelung für Soldaten - Dienstplangestaltung - Dienstleistung - …

    Schließlich ist der Feststellungsantrag deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil er gegenüber dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag nach der auch im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist (BVerwG Beschlüsse vom 12. Februar 1987 - 1 WB 16/86 - m.w.N. und vom 30. November 1988 - 1 WB 6/88).
  • BVerwG, 22.07.1992 - 1 WB 66.91

    Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bei vollzogener …

    Nur durch Flexibilität der Personalführung und Mobilität der Soldaten kann sichergestellt werden, daß der richtige Soldat am rechten Platz verwendet wird (vgl. BVerwGE 76, 336 [338 f.]; Beschlüsse vom 30. November 1988 - BVerwG 1 WB 6.88 - und vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 128.88, 49.88 -).
  • BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 128.88

    Ablehnung der Nachbesetzung eines Dienstpostens mit einem Soldaten - Anspruch auf …

    Nur durch Flexibilität der Personalführung und Mobilität der Soldaten kann sichergestellt werden, daß der richtige Soldat am rechten Platz verwendet wird (BVerwGE 76, 336, 338 f.; BVerwG Beschluß vom 30. November 1988 - 1 WB 6/88).
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