Rechtsprechung
| BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 60.05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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WBO § 17 Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 2
Notwendige Auslagen; Erledigung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung. - Bundesverwaltungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
Kostenerstattung bei Eintritt der Rechtshängigkeit nach Erledigung des Verfahrens …
Auszug aus BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 60.05
Wenn sich der Antragsteller mit der vorgenommenen Abhilfe nicht in vollem Umfang befriedigt erklärt, muss über die offen gebliebenen Fragen durch das angerufene Gericht entschieden werden (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - BVerwGE 73, 24 = NZWehrr 1981, 61).Wird nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dem Begehren in vollem Umfange abgeholfen, kann der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären und - auch dann - die Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige Wehrdienstgericht verlangen, um dort die Entscheidung über die Erstattung seiner (notwendigen) Auslagen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O. und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 1 WB 51.95 - m.w.N.).
Über die Kosten des Rechtsstreits ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO durch den angerufenen 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 und vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O.).
aufzuerlegen (stRspr, vgl. u.a Beschlüsse vom 15. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 11.79 - und vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O.).
- BVerwG, 07.01.1974 - I WB 30.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 60.05
Über die Kosten des Rechtsstreits ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO durch den angerufenen 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 …und vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O.). - BVerwG, 07.06.1995 - 1 WB 51.95
Unerlaubte Entfernung vom Unfallort im Straßenverkehr - Einstellung eines …
Auszug aus BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 60.05
Wird nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dem Begehren in vollem Umfange abgeholfen, kann der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären und - auch dann - die Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige Wehrdienstgericht verlangen, um dort die Entscheidung über die Erstattung seiner (notwendigen) Auslagen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen (…vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O. und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 1 WB 51.95 - m.w.N.). - BVerwG, 15.02.1979 - 1 WB 11.79
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versetzung eines Offiziers bei der …
Auszug aus BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 60.05
aufzuerlegen (stRspr, vgl. u.a Beschlüsse vom 15. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 11.79 - …und vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O.).
- BVerwG, 17.07.2012 - 1 WB 35.12
Erledigung in der Hauptsache; Erstattung der notwendigen Aufwendungen; Besetzung …
Rn. 11 Erledigt sich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder erklären - wie hier - die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, bevor der Bundesminister der Verteidigung den bei ihm gestellten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, so kann der Antragsteller weiterhin die Vorlage seines Antrags verlangen, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen; Gegenstand des rechtshängigen Verfahrens ist dann der geltend gemachte Auslagenerstattungsanspruch (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - BVerwGE 73, 24 = NZWehrr 1981, 61, vom 7. Juni 1995 - BVerwG 1 WB 51.95 - und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 60.05 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 60).Hierüber hat der Senat bisher in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern entschieden (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Juni 2006 a.a.O.).
- BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 30.12
Dienstliche Beurteilung; Planmäßige Beurteilung; Stellungnahme des weiteren …
Sie kann ihn aber nicht so behandeln, als sei nicht das Wehrdienstgericht - hier das Bundesverwaltungsgericht -, sondern sie selbst um eine Entscheidung ersucht worden (Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 60.05 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 60 Rn. 13). - BVerwG, 03.12.2015 - 1 WB 42.15
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Kostenentscheidung
Rn. 15 2. Erledigt sich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder erklären - wie hier - die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, bevor das Bundesministerium der Verteidigung den bei ihm gestellten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, so kann der Antragsteller weiterhin die Vorlage seines Antrags verlangen, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen; Gegenstand des rechtshängigen Verfahrens ist dann der geltend gemachte Auslagenerstattungsanspruch (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - 1 WB 60.05 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 60 Rn. 16 ff. …und vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 11). - BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06
Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.
Der daraufhin - vorzeitig - gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zulässig, wenn die förmliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids spätestens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, d.h. im Zeitpunkt der Vorlage des Antrages beim Wehrdienstgericht (Beschlüsse vom 30. Juli 1974 - BVerwG 1 WB 46.73 - BVerwGE 46, 294 , vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - BVerwGE 73, 24 und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 60.05 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 60 ). - BVerwG, 28.04.2016 - 1 WB 6.16
Erstattung der notwendigen Auslagen i.R.e. Konkurrentenstreits eines Soldaten
Rn. 20 2. Erledigt sich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder erklären - wie hier - die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, bevor das Bundesministerium der Verteidigung den bei ihm gestellten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, so kann der Antragsteller weiterhin die Vorlage seines Antrags verlangen, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen; Gegenstand des rechtshängigen Verfahrens ist dann der geltend gemachte Auslagenerstattungsanspruch (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - 1 WB 60.05 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 60 Rn. 13 ff. …und vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 11).
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