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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,73530
BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09 (https://dejure.org/2010,73530)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.2010 - 1 WB 62.09 (https://dejure.org/2010,73530)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 2010 - 1 WB 62.09 (https://dejure.org/2010,73530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 67.09

    Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags eines Soldaten auf Zeit auf einen Wechsel …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09
    Ein solcher Feststellungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich das Rechtsschutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

    § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar nicht mehr die Formulierung eines förmlichen Feststellungsantrags; ein Antragsteller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - DÖV 2010, 663 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -).

    Zusätzlich kommt ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -).

    Allerdings fehlt, wenn - wie hier durch die bestandskräftige neue Versetzungsverfügung der Stammdienststelle vom 30. April 2009 - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -), weil das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann und der Gedanke, die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht für das nachfolgende Entschädigungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht zum Tragen kommen kann.

  • BVerwG, 24.03.2009 - 1 WB 46.08

    Eignung; Verwendung; Verwendungsaufbau; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung.

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09
    Zusätzlich kommt ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -).

    Das Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist oder der Antragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen lassen (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52 und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 47.09 -).

  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07

    Beurlaubung; Bewerbung; NATO; Weiterleitung; ziviler Dienstposten

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09
    Ein solcher Feststellungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich das Rechtsschutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

    Allerdings fehlt, wenn - wie hier durch die bestandskräftige neue Versetzungsverfügung der Stammdienststelle vom 30. April 2009 - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -), weil das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann und der Gedanke, die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht für das nachfolgende Entschädigungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht zum Tragen kommen kann.

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 42.09

    Erledigung der Hauptsache; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09
    § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar nicht mehr die Formulierung eines förmlichen Feststellungsantrags; ein Antragsteller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - DÖV 2010, 663 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -).
  • BVerwG, 07.07.2009 - 1 WB 51.08

    Verwendung; Verwendungsdauer; Versetzungsanordnung; Aufhebung; …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09
    Unabhängig von dieser Befristung der Verwendungsdauer bildet eine Versetzungsverfügung - auch bei einer Versetzungsanordnung ins Ausland -, so lange die Rechtsgrundlage für den Verbleib des Soldaten auf dem verfügten Dienstposten, bis sie durch eine neue Versetzungsverfügung abgelöst wird (Beschluss vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53).
  • BVerwG, 08.06.2010 - 1 WB 47.09

    Erledigung eines Antrags auf rückwirkende Umwandlung der Anordnung einer …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09
    Das Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist oder der Antragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen lassen (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52 und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 47.09 -).
  • BVerwG, 03.07.2014 - 1 WB 31.13

    Versetzung eines Kapitänleutnants auf einen anderen Dienstposten

    Denn eine Versetzungsverfügung bildet (nur) solange die Rechtsgrundlage für den Verbleib des Soldaten auf dem verfügten Dienstposten, bis sie durch eine neue Versetzungsverfügung abgelöst wird (…vgl. Beschlüsse vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 19, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 21 …und vom 18. Juli 2012 - BVerwG 1 WB 11.12 - juris Rn. 13).

    Ein solcher Feststellungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (…vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - Rn. 17, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 24 …und vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 - Rn. 19) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich das Rechtsschutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.

    § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar nicht mehr die Formulierung eines förmlichen Feststellungsantrags; ein Antragsteller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (…vgl. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - NZWehrr 2010, 161 = DÖV 2010, 663 , vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 22 und vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 24).

    Allerdings fehlt, wenn - wie hier durch die bestandskräftige neue Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 28. August 2012 bzw. die Unterlegung des Dienstpostens mit A 11 - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht das Feststellungsinteresse (…stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 23, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 25 …und vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 - Rn. 27), weil das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann und der Gedanke, die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht für das nachfolgende Entschädigungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht zum Tragen kommen kann.

  • BVerwG, 05.02.2015 - 1 WB 22.14

    Anspruch eines Beamten auf Ergänzung einer Versetzungsverfügung um einen …

    Rn. 23 Eine Versetzungsverfügung behält nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Regelungswirkung und bildet solange die Rechtsgrundlage für den Verbleib eines Soldaten auf dem verfügten Dienstposten, bis sie durch eine neue Versetzungsverfügung abgelöst wird (…BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2009 - 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 19 und vom 28. September 2010 - 1 WB 62.09 - Rn. 21).
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