Rechtsprechung
| BVerwG, 21.07.1988 - 1 WB 62.88 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses - Umfang und Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit für die Gebührenberechnung
Verfahrensgang
- BVerwG, 18.04.1988 - 1 WB 62.88
- BVerwG, 21.07.1988 - 1 WB 62.88
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 10.77
Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren - Begründung zur Sache - …
Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 WB 62.88
Zwar hat der Senat bisher die Frage, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Form eines Untätigkeitsantrags nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO eine Begründung zur Sache enthalten muß, offengelassen (vgl. BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]), im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte den Antrag allerdings den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO entsprechend ausreichend begründet (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. August 1977 - 1 WB 192/76). - BVerwG, 31.08.1977 - 1 WB 192.76
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 WB 62.88
Zwar hat der Senat bisher die Frage, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Form eines Untätigkeitsantrags nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO eine Begründung zur Sache enthalten muß, offengelassen (vgl. BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]), im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte den Antrag allerdings den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO entsprechend ausreichend begründet (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. August 1977 - 1 WB 192/76).
- BVerwG, 29.05.1998 - 1 WB 22.98
Gebühren und Kosten - Rechtsanwaltsvergütung im Wehrbeschwerdeverfahren
In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr in Höhe von 975, 00 DM auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 19. November 1979 - BVerwG 1 WB 145.77 - und vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 WB 62.88 -).Die im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen rechnen jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1986 - BVerwG 1 WB 167.84 - und vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 WB 62.88 -) nicht zu den vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen und haben daher bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben.
- BVerwG, 13.07.2004 - 1 WDS-KSt 2.04
Streitwertfestsetzung; Gegenstandswert; Rahmengebühr.
Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt kann vom Senat überprüft werden, wenn ein Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattfindet (Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 WB 62.88 - und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 -).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 18.04.1988 - 1 WB 62.88 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde eines Soldaten gegen seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten - Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Unzulässigkeit von Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten
Verfahrensgang
- BVerwG, 18.04.1988 - 1 WB 62.88
- BVerwG, 21.07.1988 - 1 WB 62.88
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 30.10.1986 - 1 WB 167.86
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 1 WB 62.88
Ober die Kosten des Rechtsstreits ist auch im Fall des Eintritts der Rechtshängigkeit nach Erledigung der Hauptsache nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: zuletzt BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 1 WB 167/86).
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