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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,75671
BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08 (https://dejure.org/2009,75671)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2009 - 1 WB 64.08 (https://dejure.org/2009,75671)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 1 WB 64.08 (https://dejure.org/2009,75671)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Gleichwohl kann der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätzlich beantragen, den Geheimschutzbeauftragten bzw. den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit können sich auch aus Rechtsverstößen ergeben, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Es ist zulässig und begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs, einem Betroffenen noch über einen längeren Zeitraum eine Bewährung abzuverlangen, dass die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Rn. 18 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann allerdings zulässigerweise durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 5.08 -).

    Rn. 20 Die zuständige Stelle ist, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen) verpflichtet, eine neue Sachentscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).

    Rn. 26 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Rn. 20 Die zuständige Stelle ist, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen) verpflichtet, eine neue Sachentscheidung zu treffen (…Beschlüsse vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).

    Gleichwohl kann der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätzlich beantragen, den Geheimschutzbeauftragten bzw. den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N. und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Rn. 26 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (…stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06

    Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Beschwerdeanlass ist bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung die förmliche Eröffnung dieser Feststellung auf dem Formularblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C. Denn erst die förmliche Eröffnung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos begründet die Wirksamkeit dieser Entscheidung (Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 65).

    Der daraufhin - vorzeitig - gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zulässig, wenn die förmliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids spätestens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, d.h. im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags beim Wehrdienstgericht (Beschluss vom 6. September 2007 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 28.07
    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Rn. 30 Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats - unter anderem - daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3, vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 4 und vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 28.07 -).

    Maßgeblich für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG ist allein, ob der sich aus der Verletzung von Dienstpflichten ergebende tatsächliche Anhaltspunkt geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen (Beschluss vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 28.07 -).

  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 WB 97.00

    Anforderungen an die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos - …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Es ist zulässig und begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs, einem Betroffenen noch über einen längeren Zeitraum eine Bewährung abzuverlangen, dass die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Rn. 26 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).
  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
    Rn. 26 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).
  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum; …

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 3.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Sicherheitserklärung; …

  • BVerwG, 12.05.2004 - 1 WB 29.03

    Sicherheitserklärung; Sicherheitsrisiko; unvollständige Angaben; Ministerium für …

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 5.08

    Disziplinargerichtsbescheid; Prognose; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung …

    Rn. 23 b) Soweit der Antragsteller außerdem die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung zu einer Neubescheidung beantragt, ist der Sachantrag zwar ebenfalls zulässig (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 - m.w.N.), aber nicht erforderlich.

    Denn der zuständige Geheimschutzbeauftragte ist, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet, eine neue Entscheidung über die Frage zu treffen, ob in der Person des betroffenen Soldaten ein Sicherheitsrisiko besteht, sofern dieser wieder in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 - Rn. 20 …und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Rn. 32, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in …

    Diese prognostische Bewertung begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs; vielmehr darf einem Betroffenen noch über längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 -).
  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Rn. 35 Tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats außerdem daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3, vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 4, vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 28.07 - und vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 - Rn. 30).
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