Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 65.87 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 65.87
Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 212 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; 73, 51, 52) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86).
- BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 65.87
Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].
- BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78
Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 65.87
Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 212 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; 73, 51, 52) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].
- BVerwG, 04.11.1987 - 1 WB 191.86
Aufhebung einer Versetzungsverfügung eines Soldaten unter Berücksichtigung …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 65.87
Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. November 1987 - 1 WB 191/86 - m.w.N.). - BVerwG, 26.05.1988 - 1 WB 55.88
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versetzung eines …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 65.87
Ein Förderungsverzicht eines Offiziers kann zwar dem BMVg Anlaß geben, von einer aus Förderungsgründen geplanten Versetzung Abstand zu nehmen; ein solcher Verzicht schränkt aber sein Ermessen nicht derart ein, daß er von einer von ihm aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung Abstand nehmen müßte (BVerwG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 WB 55/88). - BVerwG, 28.10.1986 - 1 WB 173.86
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 65.87
Denn für die angefochtene Entscheidung war die Erwägung des BMVg maßgebend, den durch seine Vorverwendung qualifizierten Antragsteller auf den freien Dienstposten zu versetzen; und im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung und sachgerechten Personalführung ist es militärisch unerläßlich, freie Offizierdienstposten, sobald wie möglich, mit geeigneten Soldaten nachzubesetzen (BVerwG Beschluß vom 28. Oktober 1986 - 1 WB 173/86). - BVerwG, 13.11.1986 - 1 WB 70.86
Beschwerde eines Bundeswehrsoldaten gegen seine Versetzung - Rechtmäßigkeit der …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 65.87
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86).
- BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 17.95
Versetzung eines Berufssoldaten - Verwendungsplanung eines Soldaten - Missbrauch …
Der vom Antragsteller erklärte Verzicht auf eine laufbahnorientierte Förderung, soweit sie sich nicht in dem von ihm angegebenen örtlichen Bereich verwirklichen läßt, kann zwar der SDH oder dem BMVg Anlaß geben, von einer auch aus Förderungsgründen geplanten Versetzung Abstand zu nehmen; ein solcher Verzicht schränkt aber das Ermessen nicht derart ein, daß von einer aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung Abstand genommen werden müßte (Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 65.87 - m.w.N.).Denn für die angefochtene Entscheidung war die Erwägung der SDH maßgebend, den durch seine Vorverwendung qualifizierten Antragsteller auf den freien Dienstposten zu versetzen; und im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung und sachgerechten Personalführung ist es militärisch unerläßlich, freie Dienstposten, sobald wie möglich mit geeigneten Soldaten nachzubesetzen (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1976 - BVerwG 1 WB 173.86 - und vom 22. Juni 1988 a.a.O.).
- BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 10.96
Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten - Rechtswidrigkeit …
Der vom Antragsteller in seiner Beschwerde erklärte Verzicht auf eine Beförderung kann zwar der SDH oder dem BMVg Anlaß geben, von einer auch aus Förderungsgründen geplanten Versetzung Abstand zu nehmen; ein solcher Verzicht schränkt aber das Ermessen nicht derart ein, daß von einer aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung Abstand genommen werden müßte (Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 65.87 - m.w.N.).
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