Rechtsprechung
| BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 67.09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags eines Soldaten auf Zeit auf einen Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SLV § 6 Abs. 2; WBO § 19 Abs. 1 S. 3
Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags eines Soldaten auf Zeit auf einen Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 25.85
Verpflichtungsklage - Leistungsanspruch - Anerkennung als Asylberechtigter - …
Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 67.09
Für eine Fortführung des Verfahrens fehlt dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154 und vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 3.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 89).Rn. 20 Da der Antragsteller auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erkennbar an seinem Verpflichtungsbegehren festhält, er insbesondere weder den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO) noch zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren übergegangen ist (§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO), ist sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1985 a.a.O.).
- BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 8.07
Beurlaubung; Bewerbung; NATO; Weiterleitung; ziviler Dienstposten
Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 67.09
Ein solcher Antrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich - wie hier - das Begehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.Allerdings hat, wenn - wie hier - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden; für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht fehlt in diesem Falle das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - m.w.N.).
- BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 42.09
Erledigung der Hauptsache; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; …
Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 67.09
Der Antragsteller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (vgl. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 -). - BVerwG, 24.03.2009 - 1 WB 46.08
Eignung; Verwendung; Verwendungsaufbau; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung.
Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 67.09
Zusätzlich kommt ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 -). - BVerwG, 18.12.1990 - 6 C 3.90
Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 67.09
Für eine Fortführung des Verfahrens fehlt dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154 und vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 3.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 89).
- BVerwG, 03.07.2014 - 1 WB 31.13
Versetzung eines Kapitänleutnants auf einen anderen Dienstposten
Ein solcher Feststellungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (…vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - Rn. 17, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 24 …und vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 - Rn. 19) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich das Rechtsschutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar nicht mehr die Formulierung eines förmlichen Feststellungsantrags; ein Antragsteller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - NZWehrr 2010, 161 = DÖV 2010, 663 , vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 22 …und vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 24).
Zusätzlich kommt ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (…stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 22
und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 23).Allerdings fehlt, wenn - wie hier durch die bestandskräftige neue Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 28. August 2012 bzw. die Unterlegung des Dienstpostens mit A 11 - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 23…, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 25 …und vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 - Rn. 27), weil das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann und der Gedanke, die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht für das nachfolgende Entschädigungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht zum Tragen kommen kann.
- BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 62.09 Ein solcher Feststellungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -) in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich das Rechtsschutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar nicht mehr die Formulierung eines förmlichen Feststellungsantrags; ein Antragsteller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - DÖV 2010, 663 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -).
Zusätzlich kommt ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -).
Allerdings fehlt, wenn - wie hier durch die bestandskräftige neue Versetzungsverfügung der Stammdienststelle vom 30. April 2009 - die Erledigung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 -), weil das für die Schadensersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann und der Gedanke, die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht für das nachfolgende Entschädigungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht zum Tragen kommen kann.
- BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 53.12
Anspruch eines Soldaten auf Änderung der Verwendung bzw. Zulassung eines …
Das Dienstzeitende hat jedoch zur (materiellrechtlichen) Konsequenz, dass eine Verwendungsänderung innerhalb der Laufbahn des Truppendienstes oder die Übernahme der Antragstellerin in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes in Form eines Laufbahnwechsels (§ 6 Abs. 2 SLV) nicht mehr möglich ist, weil dies nur während eines bestehenden Wehrdienstverhältnisses erfolgen kann (Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 18 m.w.N.).
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