Rechtsprechung
| BVerwG, 25.08.2016 - 1 WB 7.16 |
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Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.; Zentralerlass B-1300/46
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§ 3 SG
Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.; Zentralerlass B-1300/46 - Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle zur besonderen Verwendung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle zur besonderen Verwendung
- rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle zur besonderen Verwendung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02
Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz; …
Auszug aus BVerwG, 25.08.2016 - 1 WB 7.16
Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 ), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" (Nachfolgeerlass der Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988, VMBl S. 76) und der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1360/4 zur "Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V. - Schüleretat für Soldatinnen und Soldaten" ergeben. - BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02
Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung; …
Auszug aus BVerwG, 25.08.2016 - 1 WB 7.16
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). - BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15
Versetzung eines Berufssoldaten auf einen höherwertigen Dienstposten
Auszug aus BVerwG, 25.08.2016 - 1 WB 7.16
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ferner erforderlich, dass bei einem Versetzungsverlangen - spätestens im Beschwerdeverfahren - ein konkreter Dienstposten bezeichnet sein muss (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 33 m.w.N.).
- BVerwG, 24.03.2017 - 2 WD 13.16
Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung in …
Die Richterin habe im Verfahren BVerwG 1 WB 7.16 mitgewirkt, in dem bereits vor der Verhandlung Klarheit über das Ergebnis bestanden habe.Der Berichterstatter im Verfahren BVerwG 1 WB 7.16 , Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, habe darüber hinaus seine Voreingenommenheit auf den kompletten Senat erstreckt.
Der in der Sache BVerwG 1 WB 7.16 ergangene Beschluss vom 25. August 2016 sei auch in der Sache unzutreffend gewesen.
Er lehne alle Richter als befangen ab, die in der Sache BVerwG 1 WB 7.16 mitgewirkt hätten.
Rn. 7 Im Hinblick auf die Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 7.16 hat sie insbesondere nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WDO in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren mitgewirkt.
Hier kommt hinzu, dass der Beschluss vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - das im Berufungsverfahren angegriffene Urteil des Truppendienstgerichts inhaltlich nicht bewertet.
Rn. 13 In seinem Ablehnungsgesuch vom 2. Februar 2017 hat sich der frühere Soldat auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Richterin Dr. von Heimburg habe im Verfahren BVerwG 1 WB 7.16 mitgewirkt, in welchem bereits vor der Verhandlung Klarheit über das - für ihn nachteilige - Ergebnis bestanden habe; dort werde von seiner Schuld in diesem Verfahren ausgegangen.
Dies allein vermittelt keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Richterin, zumal in dem Verfahren 1 WB 7.16 wie zuvor und aus den bereits im Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - (zu den Ablehnungsgesuchen des früheren Soldaten gegen die Richterin Dr. Frentz und den Richter Dr. Langer) beschriebenen Gründen dargelegt die Frage der disziplinarischen Schuld des früheren Soldaten nicht Gegenstand der Entscheidung war und darüber folglich auch nicht befunden wurde.
- BVerwG, 15.03.2017 - 2 WD 13.16
Besorgnis der Befangenheit eines Richters i.R.e. Disziplinarverfahrens eines …
Rn. 1 1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 hat der frühere Soldat erklärt, alle an dem Verfahren BVerwG 1 WB 7.16 beteiligten Richter müssten auch im von ihm gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 - S 4 VL 48/14 - geführten disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren - 2 WD 13.16 - als befangen gelten.Rn. 2 2. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vom 20. Februar 2017 verweist der frühere Soldat auf Umstände, die im Zusammenhang mit dem unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 7.16 gefassten Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 25. August 2016 stehen.
Rn. 3 Zu den die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umständen gehört nach dem Vortrag des früheren Soldaten im Wesentlichen zum einen ein mit dem Berichterstatter des Verfahrens 1 WB 7.16 , Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, am 19. Juli 2016 geführtes Telefonat, in dem dieser ihn um die Rücknahme des Antrags auch deshalb gebeten habe, weil wegen des (disziplinargerichtlichen) Urteils des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 - S 4 VL 48/14 - keine Erfolgsaussichten bestünden.
Rn. 9 Im Hinblick auf die Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 7.16 haben sie insbesondere nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren mitgewirkt.
Hier kommt hinzu, dass der Beschluss vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - das im Berufungsverfahren angegriffene Urteil des Truppendienstgerichts inhaltlich nicht bewertet.
Rn. 17 Ebenso wenig ist die Frage nach einer Rücknahme der Beschwerde im Verfahren 1 WB 7.16 bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters Dr. Langer auch im Berufungsverfahren 2 WD 13.16 zu zweifeln, weil sie zum einen nicht Fragen des Berufungsverfahrens betrifft und zum anderen im Beschwerdeverfahren einen sachlichen Grund hatte.
Rn. 19 cc) Soweit der frühere Soldat die Befangenheit der Richter aus der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - ableitet, handelt es sich um Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung, die schon wegen ihrer Rechtskraft einer Überprüfung entzogen ist und die - wie ausgeführt - auch keine Fragen betrifft, auf die es im Berufungsverfahren ankommen würde.
- BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 25.20
Klage eines Bundeswehrsoldaten gegen einer Rückversetzungsbescheid in Gestalt des …
Zum anderen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - juris Rn. 22 m.w.N.) erforderlich, dass bei einem Versetzungsverlangen - spätestens im Beschwerdeverfahren - ein konkreter (Ziel-)Dienstposten bezeichnet wird, was hier nicht der Fall ist. - BVerwG, 02.08.2017 - 1 WDS-VR 5.17
Anhörung der Vertrauensperson bzw des Personalrats; Versetzung; vorläufiger …
Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer stellt lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - juris Rn. 28 m.w.N.; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46). - BVerwG, 13.12.2017 - 1 WDS-VR 9.17
Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung
Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer stellt lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - juris Rn. 28 …und vom 2. August 2017 - 1 WDS-VR 5.17 - juris Rn. 37; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46).
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