Rechtsprechung
| BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90, 1 WB 77.90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung - Dienstvergehen - Anspruch auf dienstliche Maßregelung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Recht der Soldaten: Anspruch auf dienstrechtliche Maßregelung eines Dritten durch den infolge eines Dienstvergehens Verletzten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 14.07.1987 - 1 WB 157.86
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90
Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (BVerwGE 63, 204, 207; 83, 80 f.; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86).Ein solches Rechtsinstitut ist indessen dem Disziplinarrecht fremd und mit dem hier herrschenden Opportunitätsprinzip nicht zu vereinbaren (BVerwGE 63, 204, 208; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86).
- BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 67.77
Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90
Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (BVerwGE 63, 204, 207; 83, 80 f.; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86).Ein solches Rechtsinstitut ist indessen dem Disziplinarrecht fremd und mit dem hier herrschenden Opportunitätsprinzip nicht zu vereinbaren (BVerwGE 63, 204, 208; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86).
- BVerwG, 14.11.1985 - 1 WB 144.84
Umfang der Mitteilungspflicht - Beschwerdeführer - Disziplinarmaßnahme
Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90
Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (BVerwGE 63, 204, 207; 83, 80 f.; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86). - BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 151.86
Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90
Abgesehen davon, daß die entsprechende Rüge des Antragstellers aus den bereits dargelegten Gründen einer gerichtlichen Überprüfung nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zugänglich ist, stellt die Regelung der Wehrdisziplinarordnung, innerhalb derer der InspM tätig wurde, ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über die in der Wehrdisziplinarordnung selbst genannten Ausnahmen hinaus schon vom System her nicht duldet (BVerwG Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - 1 WB 4/69 -, vom 25. November 1986 - 1 WB 151/86 - und vom 1. September 1987 - 1 WB 150/86), wobei es nicht darauf ankommt, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung bestimmte Einzelmaßnahmen überhaupt selbständig angefochten werden können oder nicht (BVerwG s.o.). - BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 150.86
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90
Abgesehen davon, daß die entsprechende Rüge des Antragstellers aus den bereits dargelegten Gründen einer gerichtlichen Überprüfung nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zugänglich ist, stellt die Regelung der Wehrdisziplinarordnung, innerhalb derer der InspM tätig wurde, ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über die in der Wehrdisziplinarordnung selbst genannten Ausnahmen hinaus schon vom System her nicht duldet (BVerwG Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - 1 WB 4/69 -, vom 25. November 1986 - 1 WB 151/86 - und vom 1. September 1987 - 1 WB 150/86), wobei es nicht darauf ankommt, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung bestimmte Einzelmaßnahmen überhaupt selbständig angefochten werden können oder nicht (BVerwG s.o.).
- BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen; …
Die Sachprüfung in diesem vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken (vgl. hier stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 2 WDB 5, 90 - <BVerwGE 93, 9 = NZWehrr 1991, 73 = ZBR 1991, 152, insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N., vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 - und vom 22. Juli 2002 - BVerwG 2 WDB 1, 02 - ). - BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 17.06
Beschwerde; Entscheidungskompetenz; Personalrat; Anhörung.
Die Verpflichtungen nach der WDO obliegen dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten allein gegenüber seinem Dienstherrn, nicht gegenüber dem durch ein Dienstvergehen verletzten Soldaten; der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird (Beschluss vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76.90, 77.90 - NZWehrr 1991, 73 = DokBer B 1991, 87). - BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 4.07
Beschwer; Gründe eines Beschwerdebescheids; Zeichnungsbefugnis.
Aus alledem folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat - wie hier der Antragsteller - nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn die zuständigen Vorgesetzten bzw. die Einleitungsbehörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise oder Richtung disziplinar tätig werden (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - BVerwGE 63, 204 , vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - BVerwGE 83, 80 = NZWehrr 1986, 124, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76.90, 77.90 - NZWehrr 1991, 73 und vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 43.92 - DokBer B 1993, 47).
- BVerwG, 24.09.1996 - 2 WD 16.96
Disziplinarverfahren gegegn Soldaten wegen Bedrohung und wegen vorsätzlicher …
Ein Soldat, der eine solche Tat begeht, kann deshalb nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe ausnahmsweise in seinem Dienstverhältnis belassen werden (vgl. Urteile vom 6. Juli 1979 - BVerwG 2 WD 31.79 -, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <NZWehrr 1991, 73> m.w.N. und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 WD 42.91 -). - BVerwG, 29.04.1999 - 1 WB 82.98
Antrag auf Entscheidung der Wehrdienstsenate - Verletzung der Rechte des Soldaten …
Auch ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat kann den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten Vorgehen veranlassen, da er durch eine seinen Vorstellungen nicht entsprechende Entscheidung in einem gegen einen Dritten gerichteten Disziplinarverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (Beschlüsse vom 2. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - <BVerwGE 63, 204 [207]>, vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - <BVerwGE 83, 80 [f.]>, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76, 77.90 - <NZWehrr 1991, 73> und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 59.98 -). - BVerwG, 27.02.1992 - 2 WD 42.91
Disziplinarverfahren gegen Soldat im Ruhestand wegen eines Verbrechens der …
Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist von einer so erheblichen Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine derartige Pflichtwidrigkeit auszugehen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. Urteile vom 6. Juli 1979 - BVerwG 2 WD 31.79 - und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - m.w.N. <NZWehrr 1991, 73>).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".