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| BVerwG, 28.11.1989 - 1 WB 77.88 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rückführung eines Offiziersanwärters in seine frühere Laufbahn bei fehlender gesundheitlicher Eignung - Begriff der Eignung - Folgen der Feststellung eines Fehlers der Gradation VI
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.03.1977 - 1 WB 137.76
Auszug aus BVerwG, 28.11.1989 - 1 WB 77.88
Da es sich bei der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung zum OffzMilFD um eine Verwendungsentscheidung und damit um eine truppendienstliche Maßnahme handelt (vgl. BVerwGE 53, 265), ist auch für einen gegen die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte, hier die des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO). - BVerwG, 04.08.1981 - 1 WB 29.81
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1989 - 1 WB 77.88
Der BMVg war auch nicht gehalten, bei dem Antragsteller eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt zu machen, daß dieser im Hinblick auf seine Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD einer Verlängerung seiner Dienstzeit auf 15 Jahre zugestimmt hatte (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. August 1981 - 1 WB 29/81).
- BVerwG, 11.04.1991 - 1 WB 170.90
Entziehung der Fahrerlaubnis der Bundeswehr wegen dauernder …
77 und die Gradation VI (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 WB 77/88 - "Krampfanfälle"). - BVerwG, 31.03.1992 - 1 WB 5.92
Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Anspruch auf Beförderung …
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Zulassung eines Unteroffiziers als Anwärter für die Laufbahn der OffzMilFD wie auch die Rückführung eines Anwärters für die Laufbahn OffzMilFD in die Laufbahn der Unteroffiziere wegen mangelnder Eignung eine vor den Wehrdienstgerichten anfechtbare truppendienstliche Maßnahme (vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1981 - BVerwG 1 WB 47.79 - <BVerwGE 73, 126> und vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 77.88 -), weil es sich dabei nur um die den Status des jeweiligen Antragstellers noch nicht berührende Zulassung oder Beendigung einer Ausbildung handelt, die ihrerseits erst zur Offiziersprüfung und gegebenenfalls zur statusändernden Ernennung zum Offizier führt (BVerwGE 73, 126 [128]).
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