Rechtsprechung
| BVerwG, 30.08.1984 - 1 WB 78.83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gesuch - Mündliche Zurückweisung - Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WBO § 17 Abs. 4 S. 1
Papierfundstellen
- BVerwGE 76, 257
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 12.02.1987 - 1 WB 16.86
Versetzung auf einen STAN-Dienstposten A 13 im Bereich des Bundesministers der …
Dessen hätte es aber bedurft, wie der Senat nicht nur für solche Fälle entschieden hat, in denen der BMVg das Gesuch eines Soldaten durch einen schriftlichen Bescheid zurückgewiesen hatte (BVerwGE 46, 209, 211 ff. [BVerwG 18.12.1973 - I WB 186/72]; 46, 348, 351 f. [BVerwG 04.12.1974 - I WB 77/73]), sondern auch für den Fall der mündlichen Zurückweisung eines Gesuchs ausgesprochen hat, weil hierfür die maßgebenden Gründe einer Rechtsbehelfsbelehrung in gleicher Weise gelten (BVerwG Beschluß vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83).Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83).
Eine bindende Zusage liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83 - m.w.N.).
- BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87
Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung
Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83). - BVerwG, 03.09.1987 - 1 WB 147.86
Rechtsmittel
Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83).Eine bindende Zusage liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83 - m.w.N.).
- BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 47.87
Soldat - Anspruch auf bestimmte Verwendung - Ausbildungskonzeptionen - …
Eine bindende Zusage liegt jedoch nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (BVerwG Beschluß vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83 - m.w.N.). - BVerwG, 09.04.1987 - 1 WB 138.86
Rechtsmittel
Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 73, 51 f.; BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83).
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