Rechtsprechung
| BVerwG, 12.04.1994 - 1 WB 78.93 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen ein Verhalten des militärischen Vorgesetzten - Konkreter Eingriff in Rechte des Antragstellers durch die Maßnahme des Vorgesetzten als Zulässigkeitsvoraussetzung - Verletzung von Pflichten durch den Vorgesetzten durch bestimmte Äußerungen - Möglichkeit ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89
Wehrrecht - Ethische Grundlagen der Verteidigung - Anfechtbare Maßnahme
Auszug aus BVerwG, 12.04.1994 - 1 WB 78.93
Daraus folgt, daß der Soldat nur solche Maßnahmen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen kann, die in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [107 f.]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 <BVerwGE 86, 316 [ff.]>).Soweit der Antragsteller meint, der GenInsp habe es an der gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung sowie der Achtung vor anderen Anschauungen fehlen lassen, ist darauf hinzuweisen, daß eine nach § 17 Abs. 3 WBO rügbare einseitige politische Einflußnahme nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vorliegt - und folglich einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden könnte -, wenn bei objektiver Würdigung erkennbar wird, daß ein Soldat durch die Äußerung für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (vgl. Beschluß vom 6. September 1990 aaO).
Solange seine Bewertung im Rahmen einer sachlich gehaltenen Meinungsäußerung bleibt, muß eine solche Meinungsäußerung auch von einem Soldaten hingenommen werden, der dieser Bewertung in der Sache nicht zustimmt (vgl. hierzu auch Beschluß vom 6. September 1990 aaO).
- BVerwG, 11.03.1980 - 1 WB 155.78
Darlegungsanforderungen an eine Beschwerde zum Wehrdienstsenat - Verletzung in …
Auszug aus BVerwG, 12.04.1994 - 1 WB 78.93
Entscheidend ist, daß das beanstandete Verhalten nach dem vorgetragenen Sachverhalt, dessen Richtigkeit unterstellt, dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in seine Rechtsposition überhaupt in Betracht kommen kann (Beschluß vom 11. März 1980 - BVerwG 1 WB 155.78 - <BVerwGE 63, 343>).Er wurde in dem Vortrag des GenInsp weder offen noch versteckt erwähnt (vgl. hierzu auch Beschluß vom 11. März 1980 aaO), der GenInsp hatte sich mit der Person des Antragstellers nicht auseinandergesetzt.
- BVerwG, 20.11.1975 - I WB 104.73
Auszug aus BVerwG, 12.04.1994 - 1 WB 78.93
Daraus folgt, daß der Soldat nur solche Maßnahmen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen kann, die in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [107 f.]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 <BVerwGE 86, 316 [ff.]>).
- BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 51.96
Anfechtbarkeit einer nicht verwirklichten Planungsabsicht nach der …
Dieser Antrag ist unzulässig; denn der Hinweis vom 23. Januar 1996 enthält keine nach § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme, sondern lediglich die Bekanntgabe einer allgemeinen, nicht weiter konkretisierten Planungsabsicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 129.82 - <BVerwGE 76, 50>, vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 88.90 -, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 43.94 - und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 57.94 - vgl. auch Beschlüsse vom 12. April 1994 - BVerwG 1 WB 78.93 - und vom 14. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 2.94 -).
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