Rechtsprechung
| BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 79.99 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Sinn und Zweck des Begründungserfordernises im Wehrbeschwerdeverfahren - Dispositionsfähigkeit der Begründungsfrist - Begriff des "unabwendbaren Ereignisses"
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 109.94
Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten …
Auszug aus BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 79.99
Anschließend habe der Senat im Verfahren BVerwG 1 WB 109.94 nach der ihm vom BMVg unterbreiteten Aktenlage entschieden.Der Beschwerdebescheid habe maßgeblich auf den Beschluß des Senats vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - abgestellt.
Darüber hinaus trägt der Antragsteller vor, daß nach seiner Auffassung der Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - (DokBer B 1995, 295) auf einseitige Informationen durch den BMVg zurückzuführen sei und der Senat daher seine damalige Entscheidung auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts getroffen habe.
Auch der Hinweis auf das mit Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - (…a.a.O.) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren reicht als Begründung nicht aus.
- BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 79.99
Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist es, unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern und den Soldaten anzuhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 -und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121> m.w.N.). - BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 18.99
Hinderung an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, …
Auszug aus BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 79.99
Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist es, unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern und den Soldaten anzuhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 -und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121> m.w.N.). - BVerwG, 27.01.1998 - 1 WB 40.97
Recht der Soldaten, Wehrbeschwerdeverfahren, Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 79.99
Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist es, unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern und den Soldaten anzuhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 -und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121> m.w.N.). - BVerwG, 11.01.1983 - 1 WB 116.82
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 79.99
Die Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO steht weder zur Disposition des Gerichts noch der Beteiligten (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 116.82 - und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - ).
- BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; …
Rn. 24 Die Antragsfrist stellt in Bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist dar (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 14. September 1999 - BVerwGE 1 WB 18.99, 19.99 - , vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 79.99 - m.w.N. und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 57.00 -). - BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 57.00
Zurückweisung einer Beschwerde durch den Bundesminister - Aufhebung der …
Die Antragsfrist stellt auch in Bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist dar (Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 79.99 - m.w.N.). - BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 90.99
Versäumung der Beschwerdefrist
Die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO stellt eine gesetzliche Ausschlußfrist dar, die weder zur Disposition der Verfahrensbeteiligten noch zu der des Gerichts steht (vgl. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 = NZWehrr 2000, 204 [LS]> und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 79.99 - jeweils m.w.N.).
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