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| BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 8.04 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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ZDv 20/6 Nrn. 626, 901
Beurteilung; Stellungnahme; nächsthöherer Vorgesetzter; Anhörung; Aufhebungsverfügung. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 4.09
Beschwerde; Beschwerdeanlass; Bekanntgabe; Unterrichtung; nachrichtliche …
Nr. 901 Satz 2 ZDv 20/6 erfordert damit eine zweigliedrige Prüfung des jeweiligen Vorgesetzten bzw. der personalbearbeitenden Stelle, nämlich einerseits die Feststellung eines Verfahrensverstoßes oder eines inhaltlichen Fehlers und andererseits eine - als Ermessensentscheidung ausgestaltete - Prüfung, ob die Beurteilung oder die Stellungnahme deshalb aufgehoben oder berichtigt bzw. ergänzt werden muss oder ob davon abgesehen werden kann (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 8.04 - NZWehrr 2005, 118). - BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 20.11
Anordnung der Neufassung einer dienstlichen Beurteilung; keine anfechtbare …
Rn. 24 Allerdings kann die Aufhebung einer - bestandskräftigen - Beurteilung oder Stellungnahme im Wege der Dienstaufsicht durch die personalbearbeitende Stelle als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO qualifiziert und wehrdienstgerichtlich angefochten werden, wenn sie gegen den Willen des Soldaten erfolgt ist und damit in seine Rechtsposition als Beurteilter eingreift (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 8.04 - NZWehrr 2005, 118 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 3.07 -). - BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 54.09
Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsspielraum; besondere …
Nr. 901 Satz 2 ZDv 20/6 erfordert dabei eine zweigliedrige Prüfung des jeweiligen Vorgesetzten bzw. der personalbearbeitenden Stelle, nämlich einerseits die Feststellung eines Verfahrensverstoßes oder eines inhaltlichen Fehlers und andererseits die als Ermessensentscheidung ausgestaltete Prüfung, ob die Beurteilung oder die Stellungnahme deshalb aufgehoben oder berichtigt bzw. ergänzt werden muss oder ob davon abgesehen werden kann (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 8.04 - NZWehrr 2005, 118 …und vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 4.09 und 5.09 - a.a.O.).
- BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 11.08
Anspruch eines Berufssoldaten auf Änderung der Bewertung seiner …
Rn. 20 Lediglich die Aufhebung einer - bestandskräftigen - Beurteilung oder Stellungnahme im Wege der Dienstaufsicht durch die personalbearbeitende Stelle kann als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO qualifiziert und wehrdienstgerichtlich angefochten werden, wenn sie gegen den Willen des Soldaten erfolgt ist und damit in seine Rechtsposition als Beurteilter eingreift (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 8.04 - NZWehrr 2005, 118 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 3.07 -). - BVerwG, 26.04.2006 - 1 WB 46.05
Beurteilung; Aufhebungsverfügung; Beurteilungsstichtag; Verwaltungsvorschriften; …
Eine Verfügung des PersABw, mit der eine bereits erfolgte planmäßige Beurteilung aufgehoben wird, kann mit einem Anfechtungsantrag angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 23.01 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 17 = ZBR 2002, 279 und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 8.04 - NZWehrr 2005, 118 jeweils m.w.N.). - BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 60.09
Verfügung des Personalamts der Bundeswehr zur Aufhebung einer planmäßigen …
Die angefochtene Aufhebungsverfügung und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung lassen schon nicht erkennen, ob und mit welcher Begründung das Ermessen betätigt wurde (vgl. dazu Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 8.04 - NZWehrr 2005, 118). - BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 3.07 Rn. 20 Lediglich die Aufhebung einer - bestandskräftigen - Beurteilung durch die personalbearbeitende Stelle im Wege der Dienstaufsicht kann als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO qualifiziert und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn sie gegen den Willen des Soldaten erfolgt ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 8.04 - NZWehrr 2005, 118) und damit in seine Rechtsposition als Beurteilter eingreift.
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