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| BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Korps bestand unter diesen Umständen keine Verpflichtung zu weiterer dienstaufsichtlicher Prüfung, ganz abgesehen davon, daß die Ausübung der Dienstaufsicht ihrerseits nicht Gegenstand wehrdienstgerichtlicher Überprüfung sein kann (BVerwG NZWehrr 1970, 108), sich insbesondere entgegen der Meinung des Antragstellers aus § 14 WBO kein Anspruch auf sachliche Prüfung einer unzulässigen Beschwerde ergibt (BVerwG NZWehrr 1980, 228). - BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77
Studiengangwechsel - Hochschulen der Bundeswehr - Beginn des Trimesters - …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Für die Beurteilung dieses Antrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]). - BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66
Erstattungsansprüche als öffentlich-rechtliche Ansprüche - Erstattungsbeschluss …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Doch ist hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Grundlage und damit der Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Zulässigkeitsfrage davon auszugehen, daß das vom Antragsteller behauptete Recht Verhältnis durch die Verletzung ihm gegenüber bestehender materieller Vorgesetztenpflichten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO und den einschlägigen Bestimmungen des Soldatengesetzes gekennzeichnet ist (vgl. BVerwGE 38, 1, 3) [BVerwG 25.03.1971 - II C 11/66].
- BVerwG, 12.01.1977 - 1 D 55.76
Disziplinarverfahren gegen einen Matrosen wegen der Dienstausführung unter …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Nun können zwar erzieherische Maßnahmen nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten werden (vgl. § 19 Abs. 3 WDO; BDHE 4, 175; BVerwGE 33, 274 [BVerwG 25.03.1969 - I WB 22/69]; 53, 239 [BVerwG 12.01.1977 - I D 55/76]; BVerwG NZWehrr 1979, 139). - BVerwG, 10.04.1980 - 1 WB 118.79
Amtliche Auskunft - Freie Beweiswürdigung - Parteivorbringen - Beweismittel
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Er schafft keine zusätzliche Antragsgrundlage, für welche die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Wehrbeschwerde und Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung nicht gelten würden, ist also "akzessorischer Natur" (…vgl. BVerwG a.a.O.; BVerwG Beschlüsse vom 31. Juli 1975 - 1 WB 103/73 - und vom 10. April 1980 - 1 WB 118/79 - Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 19 RdNr. 38). - BVerwG, 25.02.1981 - 1 WB 13.80
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Verfolgung einer …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Entsprechende Anträge wären auch nicht etwa als Strafananzeigen an das zuständige ordentliche Gericht zu verweisen (BVerwG NZWehrr 1981, 149). - BVerwG, 12.01.1977 - 1 WB 100.75
Wehrbeschwerdeverfahren - Überprüfung erzieherischer Maßnahmen - Nachprüfung …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Nun können zwar erzieherische Maßnahmen nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten werden (vgl. § 19 Abs. 3 WDO; BDHE 4, 175; BVerwGE 33, 274 [BVerwG 25.03.1969 - I WB 22/69]; 53, 239 [BVerwG 12.01.1977 - I D 55/76]; BVerwG NZWehrr 1979, 139). - BVerwG, 12.12.1978 - 1 WB 84.77
Erzieherische Maßnahme - Beschwerdeverfahren - Nachschieben rechtlicher …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Nun können zwar erzieherische Maßnahmen nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten werden (vgl. § 19 Abs. 3 WDO; BDHE 4, 175; BVerwGE 33, 274 [BVerwG 25.03.1969 - I WB 22/69]; 53, 239 [BVerwG 12.01.1977 - I D 55/76]; BVerwG NZWehrr 1979, 139). - BVerwG, 25.03.1969 - I WB 22.69
Entfernung eines Vermerks der Missbilligung des Verhaltens eines Soldaten durch …
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Nun können zwar erzieherische Maßnahmen nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten werden (vgl. § 19 Abs. 3 WDO; BDHE 4, 175; BVerwGE 33, 274 [BVerwG 25.03.1969 - I WB 22/69]; 53, 239 [BVerwG 12.01.1977 - I D 55/76]; BVerwG NZWehrr 1979, 139). - BDH, 01.10.1958 - WB 9/58
Auszug aus BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81
Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1958 - WB 9/58 (BDHE 4, 197) - ausgesprochen hat, sind Einzelmaßnahmen des Verfahrens nach der Wehrdisziplinarordnung selbständig nur anfechtbar, soweit die Wehrdisziplinarordnung Anfechtung zuläßt. - BVerwG, 16.09.1965 - I WB 9.65
Rechtsmittel
- BVerwG, 29.05.1984 - 1 WB 73.83
Rechtsmittel
Daß noch zu prüfen sein wird, ob und gegebenenfalls inwieweit die beanstandeten Verhaltensweisen, soweit es sich dabei um Maßnahmen der Einleitungsbehörde handelt, außerhalb der hierfür in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Möglichkeiten durch Wehrbeschwerde und Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung angefochten werden können, ist eine Frage der Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbehelfe und vermag die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht zu berühren (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. November 1982 - 1 WB 85/81).Das gilt aber nicht, wenn der Antragsteller, wie hier, in einer näherer Nachprüfung bedürfenden Weise behauptet, durch die Gründe eines Einstellungsbeschlusses (…wie eines Ablehnungsbescheids im "Selbstreinigungsverfahren" nach § 88 Abs. 1 Satz 3 WDO, BVerwG a.a.O.) in seinen Rechten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG, insbesondere in seinen Persönlichkeitsrechten oder anderen Grundrechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. November 1982 - 1 WB 85/81 - ferner BDHE 4, 175).
Die hier getroffene Feststellung bedeutet keine Mißbilligung eines festgestellten Verhaltens (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. November 1982 - 1 WB 85/81), sondern die gesetzmäßige Begründung der Nichtfeststellung eines Fehlverhaltens und verletzt auch mit der gewählten Formulierung nicht die Rechte des Antragstellers, insbesondere nicht seine Ehre (vgl. BVerwGE 63, 56, 59) [BVerwG 25.04.1978 - 1 WB 154/77].
- BVerwG, 26.02.2018 - 1 WNB 5.17
Akzessorietät; Beifügen der Beschwerdebescheide; Kostenentscheidung; …
Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 WBO ist deshalb akzessorischer Natur, d.h. sie eröffnet den zusätzlichen Ausspruch einer Verpflichtung zu disziplinarer Würdigung nur dann, wenn das Truppendienstgericht gleichzeitig eine materielle Entscheidung in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung trifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1980 - 1 WB 118.79 - BVerwGE 73, 1 und vom 9. November 1982 - 1 WB 85.81 - BA S. 11 m.w.N.).
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