Rechtsprechung
| BVerwG, 16.09.1970 - I WB 85.70 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,2349) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 01.08.1989 - 1 WB 52.87
Wehrdienst - Dienstzeiten - Dienstplan
Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung derartiger Vorschriften nach der Art eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 16. September 1970 - 1 WB 85/70). - BVerwG, 13.12.1989 - 1 WB 59.88
Rechtsmittel
Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Überprüfung zentraler Dienstvorschriften nach der Art eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung jedoch fremd (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 16. September 1970 - 1 WB 85/70). - BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 36.00
Notwendigkeit des Vorliegens einer "dienstlichen Maßnahme" im Sinne des § 17 WBO …
Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung derartiger Vorschriften im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. September 1970 - BVerwG 1 WB 85.70 - und vom 1. August 1988 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [161]>). - BVerwG, 25.10.1989 - 1 WB 48.88
Dienstzeitregelung für Soldaten - Dienstplangestaltung - Dienstleistung - …
Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Überprüfung zentraler Dienstvorschriften nach der Art eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung jedoch fremd (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 16. September 1970 - 1 WB 85/70).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.