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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.11.1994 - 1 WB 85.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,11548
BVerwG, 18.11.1994 - 1 WB 85.94 (https://dejure.org/1994,11548)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.1994 - 1 WB 85.94 (https://dejure.org/1994,11548)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 1994 - 1 WB 85.94 (https://dejure.org/1994,11548)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Versetzung vom Stabsmusikkorps der Bundeswehr zum Heeresmusikkorps - Betreiben einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Mitglied der "Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen" - "Spannungsversetzung" als diskriminierende Maßnahmen - ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.01.1991 - 1 WB 157.88

    Beschwerde gegen eine Versetzung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen eines …

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1994 - 1 WB 85.94
    Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß die Behebung von den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Spannungen eine Wegversetzung eines der Beteiligten rechtfertigen kann (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 - Nr. 5 Buchstabe h) der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76).

    "Spannungsversetzungen" tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.02.1985 - 1 WB 173.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1994 - 1 WB 85.94
    Da diese somit unbestrittenen Spannungen auf dem Verhalten des Antragstellers beruhen, war die Entscheidung, sie durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannung in dem militärischen Verband die "Schuld" trägt bzw. ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -).
  • BVerwG, 29.12.1993 - 1 WB 90.93

    Versetzung eines Berufssoldaten - Anordnung einer aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1994 - 1 WB 85.94
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 - m.w.N.).
  • BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 27.95

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Versetzung eines Soldaten auf Zeit - …

    Einen unter dem 27. September 1994 beim Senat gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Versetzung hat der Senat mit Beschluß vom 18. November 1994 zurückgewiesen (BVerwG 1 WB 85.94).

    Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 85.94, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 741/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

    Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Spannungen und/oder bei Eintreten von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Spannungen beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -, vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - vgl. auch Nr. 5 Buchst. h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -).

    Der Senat hat insoweit in seinem Beschluß vom 18. November 1994 (BVerwG 1 WB 85.94) ausgeführt:.

  • BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 109.94

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten …

    Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Spannungen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Spannungen beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 - und vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - vgl. auch Nr. 5 Buchstabe h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988, VMBl S. 76).

    Denn es ist unerheblich, wer an der Entstehung der Spannungen innerhalb des militärischen Verbandes die "Schuld" trägt bzw. ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann; "Spannungsversetzungen" haben dementsprechend keinen diskriminierenden Charakter (Beschlüsse vom 23. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 - und vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 -).

  • BVerwG, 10.12.1996 - 1 WB 106.96

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher …

    Der Senat hat stets die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Störungen, Spannungen und/oder bei Eintreten von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung eines der Beteiligten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -, vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - ; vgl. auch Nr. 5 Buchstabe h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -).

    "Spannungsversetzungen" tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (vgl. Beschluß vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - m.w.N.).

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 70.95

    Recht der Soldaten: Wegversetzung zur Behebung von Störungen des Dienstbetriebs

    Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Störungen, Spannungen und/oder bei Eintreten von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Störungen, Spannungen oder Vertrauensverlusten beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -, vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - ; vgl. auch Nr. 5 Buchstabe h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 32.98
    'Spannungsversetzungen' tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 106.96 -).
  • BVerwG, 04.01.1995 - 1 WB 114.94

    Verpflichtung zur Abgabe der Sicherheitserklärung aus der Treuepflicht und …

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - m.w.N.).
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