Rechtsprechung
| BVerwG, 05.08.1985 - 1 WB 87.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unbedenklichkeitsbescheinigung - Klage auf Erteilung - Gerichtszuständigkeit - Ausscheiden aus Bundeswehr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.03.1981 - 1 WB 155.80
Personalvertretung - Rechte aus Mitgliedschaft - Soldat - Militärisches …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1985 - 1 WB 87.85
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Januar 1982 - 1 WB 101/81) und daher ihre Ursache "im spezifischen Subordinationsverhältnis" (BVerwGE 73, 162 f) haben.Denn diese Bestimmung regelt ausschließlich das Verhältnis des Dienstherrn zu ehemaligen Soldaten (vgl. auch § 23 Abs. 2 Nr. 1 SG n.F. gilt als Dienstvergehen); mit der Vorschrift werden Pflichten von militärischen Vorgesetzten gegenüber Soldaten ebensowenig begründet wie Rechte des Soldaten gegenüber seinen militärischen Vorgesetzten (vgl. BVerwGE 73, 162, 164) [BVerwG 05.03.1981 - 1 WB 155/80].
- BVerwG, 10.06.1969 - I WB 69.69
Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr - Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1985 - 1 WB 87.85
Der Antragsteller hat auf die Anfrage des Senats, ob er einer Verweisung an das allgemeine Verwaltungsgericht (§ 18 Abs. 3 WBO) widerspreche (vgl. BVerwGE 33, 307), zwar erklärt, daß er einer solchen Verweisung widerspreche "falls mit einer endgültigen Entscheidung bis spätestens Ende September gerechnet werden" könne. - BVerwG, 20.01.1982 - 1 WB 101.81
Übertragung eines Amtes an einen Beamten anstatt an einen sich darum ebenfalls …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1985 - 1 WB 87.85
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Januar 1982 - 1 WB 101/81) und daher ihre Ursache "im spezifischen Subordinationsverhältnis" (BVerwGE 73, 162 f) haben.
- BVerwG, 22.07.1987 - 1 WB 71.87
Wehrbeschwerde - Erziehungsurlaub - Rechtsweg
Wenn der Senat "für den umgekehrten Fall" wiederholt entschieden hat, daß auch bei formaler Stellung einer lange nach dem Inkrafttreten der Wehrbeschwerdeordnung eingefügten Bestimmung innerhalb der §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 73, 162 f.; BVerwG Beschluß vom 5. August 1985 - 1 WB 87/85), war hierfür maßgebend, daß bei den angefochtenen "Maßnahmen" der BMVg dem Antragsteller nicht im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis als militärischer Vorgesetzter gegenüberstand, sondern als Dienstherr und somit keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO vorlag. - BVerwG, 12.12.1985 - 1 WB 126.85
Bundeswehr - Vorzeitige Zurruhesetzung - Rechtsweg
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen über- und Unterordnung beruhen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG Beschluß vom 5. August 1985 - 1 WB 87/85) und daher ihre Ursache "im spezifischen militärischen Subordinationsverhältnis" (BVerwGE 73, 162 f.) haben. - BVerwG, 08.09.1987 - 1 WB 130.86
Rechtsmittel
Wenn der Senat "für den umgekehrten Fall" wiederholt entschieden hat, daß auch bei formaler Stellung einer lange nach dem Inkrafttreten der Wehrbeschwerdeordnung eingefügten Bestimmung innerhalb der §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 73, 162 f.; BVerwG Beschluß vom 5. August 1985 - 1 WB 87/85), war hierfür maßgebend, daß bei den angefochtenen "Maßnahmen" der BMVg dem Antragsteller nicht im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis als militärischer Vorgesetzter gegenüberstand, sondern als Dienstherr und somit keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO vorlag.
- BVerwG, 03.09.1987 - 1 WB 19.87
Unzulässigkeit des Rechtsweges zum Bundesverwaltungsgericht - Anforderungen an …
Wenn der Senat "für den umgekehrten Fall" wiederholt entschieden hat, daß auch bei formaler Stellung einer lange nach dem Inkrafttreten der Wehrbeschwerdeordnung eingefügten Bestimmung innerhalb der §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 73, 162 f.; BVerwG Beschluß vom 5. August 1985 - 1 WB 87/85), war hierfür maßgebend, daß bei den angefochtenen "Maßnahmen" der BMVg dem Antragsteller nicht im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis als militärischer Vorgesetzter gegenüberstand, sondern als Dienstherr und somit keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO vorlag. - BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 32.87
Unzulässigkeit des Rechtsweges zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - …
Wenn der Senat "für den umgekehrten Fall" wiederholt entschieden hat, daß auch bei formaler Stellung einer lange nach dem Inkrafttreten der Wehrbeschwerdeordnung eingefügten Bestimmung innerhalb der §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 73, 162 f.; BVerwG Beschluß vom 5. August 1985 - 1 WB 87/85), war hierfür maßgebend, daß bei den angefochtenen "Maßnahmen" der BMVg dem Antragsteller nicht im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis als militärischer Vorgesetzter gegenüberstand, sondern als Dienstherr und somit keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO vorlag. - BVerwG, 26.08.1987 - 1 WB 101.86
Rechtsmittel
Wenn der Senat "für den umgekehrten Fall" wiederholt entschieden hat, daß auch bei formaler Stellung einer lange nach dem Inkrafttreten der Wehrbeschwerdeordnung eingefügten Bestimmung innerhalb der §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 73, 162 f.; BVerwG Beschluß vom 5. August 1985 - 1 WB 87/85), war hierfür maßgebend, daß bei den angefochtenen "Maßnahmen" der BMVg dem Antragsteller nicht im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis als militärischer Vorgesetzter gegenüberstand, sondern als Dienstherr und somit keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO vorlag.
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