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| BVerwG, 20.10.1981 - 1 WB 87.81 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Einleitungsverfügung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens - Abschließende Regelung des disziplinargerichtlichen Verfahrens in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) - Anfechtung von Einzelmaßnahmen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nur nach ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 14.11.1978 - 1 WB 169.77
Wehrbeschwerde - Beschwerde - Dienstaufsichtsbeschwerde - Verfahrensgarantien - …
Auszug aus BVerwG, 20.10.1981 - 1 WB 87.81
Die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien gehört nicht zu den in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechten bzw. Pflichten (BVerwGE 63, 152, 154 [BVerwG 14.11.1978 - 1 WB 169/77] m.w.N.). - BVerwG, 23.07.1975 - I WB 2.75
Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Einlegung unter Bedingung
Auszug aus BVerwG, 20.10.1981 - 1 WB 87.81
Soweit der Antragsteller sich in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 1981 gegen weitere Maßnahmen und Unterlassungen in dem gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren und insbesondere gegen die Anschuldigungsschrift vom 4. Juni 1980 wendet, ist sein Anspruch nicht rechtshängig geworden (BVerwGE 46, 294, 297 [BVerwG 30.07.1974 - I WB 47/73]; 53, 62, 63). - BVerwG, 30.07.1974 - I WB 46.73
Auszug aus BVerwG, 20.10.1981 - 1 WB 87.81
Soweit der Antragsteller sich in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 1981 gegen weitere Maßnahmen und Unterlassungen in dem gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren und insbesondere gegen die Anschuldigungsschrift vom 4. Juni 1980 wendet, ist sein Anspruch nicht rechtshängig geworden (BVerwGE 46, 294, 297 [BVerwG 30.07.1974 - I WB 47/73]; 53, 62, 63). - BVerwG, 23.12.1970 - I WB 93.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.10.1981 - 1 WB 87.81
Die Frage kann daher offenbleiben, ob der Antrag auch wegen Versäumung der Antragsfrist (§§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) unzulässig wäre, weil der Antragsteller den Antrag vom 14. Februar 1980 entgegen der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung weder beim InspH noch bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, das zunächst eine Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts einholte und den Antrag deshalb dem InspH nicht mehr vor Ablauf der Frist zuleiten konnte (§ 7 Abs. 1 WBO; vgl. Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1970 - 1 WB 93/70; OLG Hamm MDR 1978, 73 [OLG Hamm 11.07.1977 - 2 Ss OWi 974/77];… Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 44 RdNr. 18;… Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 44 RdNr. 46;… Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 7 RdNr. 13). - OLG Hamm, 11.07.1977 - 2 Ss OWi 974/77
Auszug aus BVerwG, 20.10.1981 - 1 WB 87.81
Die Frage kann daher offenbleiben, ob der Antrag auch wegen Versäumung der Antragsfrist (§§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) unzulässig wäre, weil der Antragsteller den Antrag vom 14. Februar 1980 entgegen der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung weder beim InspH noch bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, das zunächst eine Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts einholte und den Antrag deshalb dem InspH nicht mehr vor Ablauf der Frist zuleiten konnte (§ 7 Abs. 1 WBO; vgl. Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1970 - 1 WB 93/70; OLG Hamm MDR 1978, 73 [OLG Hamm 11.07.1977 - 2 Ss OWi 974/77];… Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 44 RdNr. 18;… Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 44 RdNr. 46;… Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 7 RdNr. 13).
- BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 34.06
Begründungserfordernis; Beschleunigungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis; …
Rn. 24 Für eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen im Rahmen eines Verfahrens nach der Wehrdisziplinarordnung ergangene Entscheidungen fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese ausschließlich nach Maßgabe der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. §§ 42, 114, 126 Abs. 5, § 128 WDO) angefochten werden können (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. November 1978 - BVerwG 1 WB 169.77 - BVerwGE 63, 152 = NZWehrr 1979, 105 und vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 1 WB 87.81 - Böttcher/Dau, a.a.O., § 1 Rn. 68 m.w.N.; zu möglichen Ausnahmen im Falle der Ablehnung eines von einem Soldaten gestellten Antrages auf Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens vgl. Beschluss vom 28. Juli 1970 - BVerwG 1 WB 106.69 - BVerwGE 43, 108 = NZWehrr 1971, 64;… Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 95 Rn. 15). - BVerwG, 29.05.1984 - 1 WB 73.83
Rechtsmittel
Die Einleitungsverfügung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens mit den zu ihr führenden Vorermittlungen ist als Prozeßhandlung Bestandteil eines einheitlichen, in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten disziplinargerichtlichen Verfahrens; Einzelmaßnahmen dieses Verfahrens können nur nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung angefochten werden (BDHE 4, 197 f.; BVerwGE 63, 152, 154 [BVerwG 14.11.1978 - 1 WB 169/77] m.w.N. und neuerdings BVerwG Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 1 WB 87/81 - Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 1 RdNr. 84); denn die Wahrung der dem Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien gehört nicht zu den in § 17 WBO genannten Rechten bzw. Pflichten (BVerwGE 63, 152, 2. Leitsatz, 154 m.w.N.).
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