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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.1982 - 1 WB 89.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4347
BVerwG, 07.12.1982 - 1 WB 89.81 (https://dejure.org/1982,4347)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1982 - 1 WB 89.81 (https://dejure.org/1982,4347)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1982 - 1 WB 89.81 (https://dejure.org/1982,4347)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsverletzung eines Soldaten durch verspätete Weiterleitung für ihn günstiger dienstlicher Beurteilungen an die personalplanenden Stellen - Vorliegen des im Rahmen eines Feststellungsbegehrens im Wehrbeschwerdeverfahren erforderlichen Feststellungsinteresses

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1982 - 1 WB 89.81
    Bei seiner wörtlichen Auslegung - als Antrag auf Feststellung, daß der BMVg sich an eine in ZDv 20/6 Nr. 104 Buchst. b enthaltene Vorlageverpflichtung halten müsse - gilt das schon deshalb, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht, welche die Rechtssphäre des Antragstellers gar nicht berührt, bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f; 16, 92 f [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61];… Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 33.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1982 - 1 WB 89.81
    Bei seiner wörtlichen Auslegung - als Antrag auf Feststellung, daß der BMVg sich an eine in ZDv 20/6 Nr. 104 Buchst. b enthaltene Vorlageverpflichtung halten müsse - gilt das schon deshalb, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht, welche die Rechtssphäre des Antragstellers gar nicht berührt, bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f; 16, 92 f [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61];… Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 126.61

    Erhebung eines Zuschlages zur Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch wegen …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1982 - 1 WB 89.81
    Bei seiner wörtlichen Auslegung - als Antrag auf Feststellung, daß der BMVg sich an eine in ZDv 20/6 Nr. 104 Buchst. b enthaltene Vorlageverpflichtung halten müsse - gilt das schon deshalb, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht, welche die Rechtssphäre des Antragstellers gar nicht berührt, bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f; 16, 92 f [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61];… Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 9.87

    Funktionsbereiche - Innerdienstliche Abgrenzung - Militärischer Vorgesetzter - …

    Denn ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.1984 - 1 WB 153.83

    Versäumung der Beschwerdefrist - Untätigkeitsantrag - Dauermaßnahme - …

    Zugunsten des Antragstellers können Bedenken zurückgestellt werden, ob er durch die Weisung, auf Inspektions- und Lehrgruppenebene keine Vertrauensmannwahlen mehr durchzuführen, in seiner persönlichen Rechtssphäre im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO getroffen worden ist und diese Anordnung sonach ihm gegenüber eine "Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellt (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - und vom 22. Februar 1984 - 1 WB 60/82).
  • BVerwG, 08.04.1987 - 1 WB 127.86

    Rechtsmittel

    Bei seiner wörtlichen Auslegung - als Antrag auf Feststellung, daß der StvAChef/ChdSt HA die Klärung der Richtigkeit der Vorwürfe in dem Antrag des Gruppenleiters auf vorzeitige Versetzung rechtswidrig unterlassen habe und daß die Verwendung von Punkten in diesem Antrag, die aus der Beschwerde des Antragstellers vom 18. Dezember 1984 stammten, rechtlich unzulässig wäre - gilt das schon deshalb, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nicht bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung der Unterlassung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht, welche die Rechtssphäre des Antragstellers - noch - nicht berührt, bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
  • BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87

    Verstoß gegen Kameradschaftspflichten - Veröffentlichung eines Artikels - …

    Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens des BMVg begehrt, weil es "im Interesse der Rechtssicherheit ... wie auch im Interesse einer Gleichbehandlung der Soldaten ... in diesem Problembereich einer klaren und eindeutigen Regelung" bedürfe, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
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